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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_49/2011 
 
Urteil vom 31. Mai 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1946 geborene S.________ meldete sich im Februar 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung, Arbeitsvermittlung und/oder eine Rente. Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. 
 
Im Dezember 2006 meldete sich S.________ erneut zum Bezug einer Rente an. Die Verwaltung erliess am 17. Mai 2007 (androhungsgemäss) eine Nichteintretensverfügung, nachdem der Versicherte entgegen ihrer Aufforderung keine veränderte Verhältnisse geltend gemacht hatte. Auf Beschwerde des Versicherten hin widerrief sie die Verfügung am 23. Oktober 2007, worauf das angerufene Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb (Entscheid vom 18. Dezember 2007). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte gestützt darauf, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, den Anspruch auf eine Invalidenrente (ermittelter Invaliditätsgrad: 10 %; Verfügung vom 8. Januar 2009). 
 
B. 
Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und es sei der Leistungsanspruch anschliessend neu zu beurteilen und festzusetzen. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2010 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab wann rechtens, spätestens mit Wirkung ab 1. Juni 2006, eine Dreiviertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte an einer beidseitigen Gonarthrose sowie Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule (vordere Kantenabtrennung am vierten Lendenwirbelkörper/lumbovertebrales Schmerzsyndrom) und der linken Schulter (Supraspinatussehnenläsion/Rotatorenmanschettenruptur links) leidet. Streitig und zu prüfen ist der Grad der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Während der Gutachter Dr. med. A.________, Orthopädie FMH, bei einer rein sitzenden Tätigkeit einen vollschichten Einsatz für zumutbar hält (Gutachten vom 21. April 2008), erachtet der den Beschwerdeführer behandelnde Dr. med. W.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, eine rein sitzende Tätigkeit aufgrund der Kniearthrose und der chronischen Rückenschmerzen weder als sinnvoll noch als möglich und ermittelt die Arbeitsfähigkeit in einer "wechselnden" Tätigkeit mit 50 % (Bericht vom 26. September 2007, Stellungnahme vom 17. August 2008). 
 
3.1 Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf das den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) entsprechende Gutachten des Dr. med. A.________ vom 21. April 2008 ab. Der Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 17. August 2008, gemäss welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der Gonarthrose beider Knie und der Rückenbeschwerden eine rein sitzende Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, trug sie insofern Rechnung, als sie das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil mit der Einschätzung des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom August 2005 verglich. Danach sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Heben und Tragen von über mittelschweren Gewichten nur eingeschränkt zumutbar und sollte er längere Gehstrecken, das repetitive Treppengehen sowie das Arbeiten auf Leitern oder ungesicherten Gerüsten vermeiden; bei rein stehend-gehenden Tätigkeiten ist er um einen Viertel bis einen Drittel eingeschränkt, während er dem erstellten Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten in Wechselpositionen ganztags ausüben kann. Aufgrund dieser kreisärztlichen Einschätzung kamen der Vorinstanz Zweifel an der von Dr. med. A.________ festgestellten Zumutbarkeit einer ganztägigen sitzenden Tätigkeit. Sie gelangte indessen zum Ergebnis, dass die durch Dr. med. A.________ formulierten qualitativen Bedingungen leichte Tätigkeiten in Wechselpositionen, wie sie der Kreisarzt für zumutbar halte, nicht ausschliessen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen sei. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt; namentlich gehe es nicht an, auf den nicht mehr aktuellen und sich nur zu den beidseitig unfallbedingten Kniebeschwerden äussernden kreisärztlichen Bericht vom 15. August 2005 abzustellen. Die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässig, weil nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass die Erhebung von Beweisen zur Erhellung des Sachverhaltes nichts beizutragen vermöge. 
 
3.3 Die Vorinstanz hat sich nicht etwa damit begnügt, für die Zumutbarkeitsbeurteilung auf den Jahre zurückliegenden kreisärztlichen Bericht abzustellen, sondern - was bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres zulässig ist - denselben vielmehr zum Anlass genommen, die Einschätzung des Dr. med. A.________ statt auf eine rein sitzende auf eine den Kniearthrosen und den Rückenbeschwerden offensichtlich besser Rechnung tragende wechselbelastende Tätigkeit zu beziehen. Was sodann die Schulterbeschwerden anbelangt, wurden diese auch im Bericht des Dr. med. W.________ vom 26. September 2007 nicht erwähnt; damit übereinstimmend hatte der Beschwerdeführer diese gegenüber Dr. med. A.________ als seit einigen Jahren unverändert gelegentlich auftretende Schmerzen beschrieben. Deren vernachlässigbare Bedeutung kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Versicherte selber diese anlässlich der Begutachtung nicht als Hauptgrund für die mit Wirkung auf 1. Juni 2005 erfolgte Reduktion des Arbeitspensums (in einer rein stehenden Tätigkeit) auf 50 % nannte, sondern nur diejenigen in den Knien (zu 2/3) und im Kreuz (zu 1/3). Im Übrigen wird auch den Kreuzbeschwerden, welche gemäss den vom Beschwerdeführer bei Dr. med. A.________ gemachten Angaben "von Zeit zu Zeit" auftreten und damit ebenso von untergeordneter Wichtigkeit sind, mit dem Zumutbarkeitsprofil einer wechselbelastenden Tätigkeit angemessen Rechnung getragen. 
 
Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage (den entsprechenden Antrag ablehnend) von der Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.1) abgesehen und im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 21. April 2008 entschieden hat, verletzt kein Bundesrecht. Auch das Ergebnis einer antizipierten Beweiswürdigung unterliegt letztinstanzlich nur der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, welche Rüge nach dem Gesagten unbegründet ist. 
 
3.4 Was sodann den Einkommensvergleich anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend dargetan, dass selbst bei Abstellen auf das von der SUVA berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 67'500.- und Gewährung eines Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn eine den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessende Erwerbseinbusse von weniger als 40 % resultiert. 
 
4. 
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen. 
 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Mai 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Keel Baumann