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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_472/2018  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch D.________, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23. April 2018 (7H 18 6). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.C.________, 1971 geborener Staatsangehöriger von Kirgisistan, reiste am 12. März 2014 zusammen mit seiner Ehefrau B.C.________,ebenfalls kirgisische Staatsangehörige, in die Schweiz ein. Der Aufenthalt sollte Ausbildungszwecken dienen; der Kanton Aargau erteilte entsprechende Kurzaufenthaltsbewilligungen, welche mehrmals verlängert wurden. Auch der am 5. Februar 2015 nachgereisten, 2008 geborenen gemeinsamen Tochter E.________ wurde eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert. A.C.________ wollte in der Folge einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken. Da die Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft (GmbH) mit Sitz im Kanton Luzern ausgeübt werden sollte, war das Amt für Migration des Kantons Luzern für die arbeitsmarktliche Prüfung zuständig; dieses lehnte das Gesuch um Erteilung eines Einverständnisses zur selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Verfügung vom 11. April 2017 ab. Die dagegen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern erhobene Verwaltungsbeschwerde blieb erfolglos, und mit Urteil vom 23. April 2018 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, die gegen den Departementsentscheid vom 4. Dezember 2017 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. Mai 2018 beantragt A.C.________ dem Bundesgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und "es sei dem arbeitsmarktlichen Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde des Kantons Luzern die Zustimmung zu erteilen". Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Es wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die die Beschwerde führende Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 (bzw. Art. 106 Abs. 2) BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.1).  
 
2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.  
Einen  gesetzlichen Anspruch auf Zulassung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer nicht; Art. 19 AuG, um dessen Anwendung es vorliegend geht, räumt keinen solchen ein (Urteil 2C_283/2014 E. 4.1). Ebenso wenig räumt das Gesetz ein Recht auf eine Härtefallbewilligung ein (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario, wobei in Bezug auf eine derartige Bewilligung zusätzlich der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG zum Tragen kommt). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, vorliegend verschaffe ihm Art. 8 EMRK einen derartigen Anspruch. Diese Konventionsnorm garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und kann gegebenfalls zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verpflichten (BGE 143 I 21 E. 5.1).  
Ein Anspruch unter dem Aspekt Privatleben fällt nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht: Es bräuchte besonders vertiefte, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; hierfür genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit normalerweise verbundenen Beziehungen nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse (BGE 130 II 281 E. 3.2; Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der erstmals vor vier Jahren - zu Ausbildungszwecken - in die Schweiz eingereist ist, erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. 
Der Beschwerdeführer sieht durch die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung auch das Recht auf Achtung des Familienlebens berührt. Seine Ehefrau ist erst vor vier Jahren mit ihm eingereist und hat (te) eine Aufenthaltsbewilligung (im Kanton Aargau); ihr fehlt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, ebenso der gemeinsamen Tochter. Auf die Beziehung zu Frau und Kind kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht anspruchsbegründend berufen (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2 S. 332; 137 I 284 E. 1.2 und 1.3 S. 886 f.; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Er erwähnt allerdings den Geschäftsführer der Gesellschaft, in deren Rahmen sich die angestrebte selbstständige Erwerbstätigkeit abwickeln soll. In der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dieser als Schwiegervater bezeichnet, in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift ist von Stiefvater die Rede. Worin die Verwandschaft besteht, ist nicht klar. Die Frage kann jedoch offenbleiben: Die Beziehung unter volljährigen Verwandten fällt zwar in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Indessen ist gestützt auf derartige Verwandtschaftsverhältnisse eine Berufung auf das Familienleben im Hinblick auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nur unter ganz besonderen Umständen möglich; es müsste geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer erwähnt zwar, dass der Schwieger- oder eben Stiefvater 78 Jahre alt sei und zunehmend Hüftbeschwerden habe. Inwiefern dieser Mann, der aktiver Geschäftsführer der Gesellschaft sein soll, geradezu in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau stehen soll, bleibt dabei unerfindlich. Ohnehin handelt es sich um nach Art. 99 BGG unzulässige neue tatsächliche Vorbringen, fehlt doch in den kantonalen Rechtsschriften (Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde) jeglicher Hinweis auf die persönlichen Verhältnisse dieses Verwandten und allfällige gesundheitliche Probleme. Ein Bewilligungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens. 
Da dem Beschwerdeführer unter keinem Titel ein Anspruch auf die nachgesuchte Bewilligung zusteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. 
 
2.3. Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG).  
Da kein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, ist der Beschwerdeführer durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass er hinsichtlich der materiellen Bewilligungsfrage nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist, namentlich nicht Willkür rügen kann (BGE 133 I 185). Dass die Anrufung von Art. 8 EMRK vorliegend im Hinblick auf die Bewilligungserteilung ausgeschlossen ist, wurde vorstehend erwogen. 
 
2.4. Die Beschwerde erweist sich sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller