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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.33/2003 /kil 
 
Urteil vom 31. Juli 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Bruno Steiner, Landmann & Steiner, 
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Gemeinderat D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler, Felsenstrasse 4, 8808 Pfäffikon SZ, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Gastgewerbegesetz; Verwarnung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. Dezember 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 A.________ betreibt die X.________-Bar in B.________ und die Y.________-Bar in C.________, die erste nach eigenen Angaben seit rund 20, die zweite seit rund 15 Jahren. Seit dem 1. Januar 1999 verfügt er über Gastgewerbebewilligungen für den Betrieb dieser Bars. 
1.2 Am 7. März 2002 verfügte der Gemeinderat D.________ gegenüber A.________ die folgende Verwarnung: 
 
"1. A.________ wird verwarnt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er bei nicht sofortiger und nicht dauerhafter Behebung der heutigen, gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Gastgewerbegesetz verstossenden und damit widerrechtlichen Zustände in der X.________-Bar, B.________, und Y.________-Bar, C.________, mit dem Entzug der Bewilligungen für diese Lokale rechnen müsste. 
..." 
 
Dagegen führte A.________ erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat und in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. 
1.3 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Februar 2003 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2002 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat D.________ stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
2. 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweis). Auf den Antrag auf Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist somit nicht einzutreten. 
2.2 In einer staatsrechtlichen Beschwerde sind neue rechtliche oder tatsächliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig. Für rechtliche Noven gilt namentlich dann eine Ausnahme, wenn wie hier die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte, solange es sich nicht um die Willkürrüge handelt (BGE 119 Ia 88 E. 1a). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht neu geltend, die Verhängung der angefochtenen Massnahme hätte für die beiden Betriebe separat geprüft werden müssen bzw. die Vereinigung der beiden Verfahren verstosse gegen Art. 29 und 9 BV. Weiter rügt er erstmals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, weil in den der Verwarnung zugrunde liegenden Polizeiprotokollen die Zeugen anonymisiert worden seien und es ihm nicht möglich gewesen sei, Gegenfragen zu stellen. Diese Vorbringen unterliegen weitgehend nicht dem Novenverbot und sind insoweit zuzulassen, als sie nicht einer Willkürrüge gleichkommen. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten. 
2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, kann der Beschwerdeführer sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
 
Weite Teile der weitschweifigen Beschwerdeschrift sind allgemein gehalten, setzen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und kommen einer appellatorischen Kritik gleich. Insbesondere gilt dies für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Gastgewerbegesetz des Kantons Schwyz willkürlich ausgelegt. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
3. 
3.1 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Vereinigung der beiden Verfahren bzw. in der gesamthaften rechtlichen Würdigung des die beiden Betriebe des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts eine Rechtsverweigerung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegen sollte, besteht doch ein enger Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen Tat- und Rechtsfragen. 
3.2 Da es im vorliegenden Fall nicht um ein Straf-, sondern um ein Verwaltungsverfahren geht, verfügt der Beschwerdeführer nicht über die gleichen Parteirechte und gelten auch nicht die gleich strengen Anforderungen an Beweise wie in einem Strafprozess. Der Beschwerdeführer konnte die fraglichen Polizeiprotokolle bzw. -rapporte einsehen und sich dazu äussern. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beweiswürdigung mit berücksichtigt, dass die den Sachverhalt bestätigenden Zeugen darin anonymisiert aufgeführt waren. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer insofern daher nicht verweigert. Soweit er eine Verletzung der Privatsphäre der Zeugen geltend macht, weil deren Namen einzelnen Behörden ersichtlich gewesen seien, ist er ohnehin nicht beschwert und zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer hält die Beweiswürdigung für willkürlich. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). 
4.2 Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde nicht wegen verdecktem Konsum von Cannabis in seinen beiden Bars in Einzelfällen eine Verwarnung ausgesprochen. Vielmehr lagen klare Hinweise auf erhebliche und wiederholte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Das Verwaltungsgericht stützte sich insbesondere auf 23 in den Akten liegende Polizeirapporte aus dem Zeitraum zwischen März 1999 und November 2001, wovon acht die X.________-Bar und 15 die Y.________-Bar betreffen. 21 Personen gaben darin an, in einer dieser beiden Bars Cannabis-Produkte gekauft, drei Personen sagten aus, darin solche Produkte geraucht zu haben. Das Verwaltungsgericht erachtete es als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer davon nichts gemerkt habe. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, es sei ein Fehler gewesen, dass er die - angeblich von Kunden gestalteten - Homepages seiner beiden Bars, aus denen auf Cannabis-Konsum geschlossen werden konnte, nicht früher abgeschaltet habe. Insgesamt erweist sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht als unhaltbar. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid auch im Ergebnis als willkürlich und unverhältnismässig. Die entsprechenden Vorbringen sind allerdings weitgehend appellatorisch. Es rechtfertigen sich daher dazu nur ein paar wenige Hinweise. 
5.2 Dass der Konsum von Cannabis-Produkten gesellschaftlich weit verbreitet ist und möglicherweise bald legalisiert wird, ändert nichts daran, dass er vorläufig weiterhin verboten ist und unter Strafe steht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Behörden des Kantons Schwyz nicht zulassen, dass in öffentlichen Gastbetrieben Cannabis-Produkte konsumiert werden, und gegen entsprechende Betriebe vorgehen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer lediglich verwarnt, womit ihm die mildeste Sanktion, die das Gesetz zur Verfügung stellt, auferlegt wurde, was offensichtlich nicht unverhältnismässig ist. 
6. 
Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Prinzip von Treu und Glauben, da er sich, bevor die Verwarnung ergangen sei, bereit erklärt habe, sämtliche Auflagen des Gemeinderates zu erfüllen. Der Beschwerdeführer räumt aber selber ein, wenigstens hinsichtlich des Abschaltens der fragwürdigen Homepage-Eintragungen verspätet gehandelt zu haben. Damit liegt schon aus diesem Grund kein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz vor. Im Übrigen vermöchte die nachträgliche Bereitschaft, künftig bestimmte Auflagen zu erfüllen, ohnehin nicht die Unmassgeblichkeit früherer Gesetzesverstösse zu begründen. 
7. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). Praxisgemäss hat die Gemeinde D.________ angesichts ihrer Grösse keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159 Abs. 2 OG in Analogie). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat D.________, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, Kammer III, des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Juli 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: