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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_65/2009 
 
Urteil vom 31. Juli 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
G.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 6. November 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1966 geborene G.________, seit Mitte März 1988 als Bauarbeiter bei der Firma C.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen und unfallähnlichen Körperschädigungen versichert, rutschte am 7. September 2001 während der Arbeit von einer Leiter und zog sich eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) zu. Auf Grund der persistierenden Beschwerden am rechten Fussgelenk erbrachte die SUVA Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Am 13. Juli 2006 verfügte sie rückwirkend ab 1. Juni 2006 die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % und einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 15 %. Für die anlässlich eines anfangs September 2005 durchgeführten Arbeitsversuchs erstmals aufgetretenen, auf eine Meniskusläsion zurückzuführenden Schmerzen im linken Knie hatte der Unfallversicherer sowohl unter dem Titel von Unfallfolgen wie auch mit Blick auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung jegliche Leistungspflicht verneint (Bericht "Persönliche Besprechung vom 12. Dezember 2005"; Schreiben der SUVA vom 6. Januar 2006). Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 15. November 2007 festgehalten. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 6. November 2008). 
 
C. 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zu neuem Entscheid an den Unfallversicherer zurückzuweisen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht beurteilt indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die im Rahmen eines vom 5. bis 8. September 2005 dauernden Arbeitsversuchs erstmals aufgetretenen Meniskusbeschwerden links unter dem Rechtstitel einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV Leistungen zu erbringen hat. Letztinstanzlich nicht beanstandet werden demgegenüber zu Recht die Feststellungen im kantonalen Entscheid, wonach es am besagten Tag weder zu einem Unfallereignis im Sinne des Art. 4 ATSG gekommen ist, noch die Meniskusschädigung überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem Vorkommnis vom 7. September 2001 gebracht werden kann (vgl. auch Vernehmlassung der SUVA vom 11. Mai 2009). Ebenfalls unstreitig sind sodann die für die Folgen der Verletzung am rechten Fuss ausgerichteten Versicherungsleistungen. Es besteht diesbezüglich kein Anlass zu einer näheren Prüfung (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). 
 
2.1 Die Vorinstanz hat - unter Bezugnahme auf die rechtlichen Erwägungen des Unfallversicherers in dessen Einspracheentscheid vom 15. November 2007 - die in casu einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV), ebenso zutreffend dargelegt wie die in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierte Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 398/00 vom 5. Juni 2001, in: RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), nach welcher am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist. Darauf wird verwiesen. 
2.2 
2.2.1 Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist tatbestandsmässig folglich ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und 4.2 S. 469 ff.). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil U 398/06 [des Eidg. Versicherungsgerichts] vom 21. November 2006 E. 2 mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88). 
2.2.2 Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet ist, die Umstände eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung abzuklären (Art. 43 ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f. mit Hinweisen). Das Gegenstück dazu bildet die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Aus dem Zusammenspiel der beiden Pflichten ergibt sich, dass die versicherte Person dem Unfallversicherer all jene Gegebenheiten mitzuteilen hat, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Sind die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so hat der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen. Er ist jedoch nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (Urteile U 71/07 vom 15. Juni 2007 E. 4.2, in: SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 64/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.2.3, in: RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418). 
 
3. 
3.1 In Zusammenhang mit den im September 2005 anlässlich eines Arbeitsversuchs aufgetretenen Meniskusbeschwerden links befragte die Beschwerdegegnerin den Versicherten am 12. Dezember 2005 im Beisein eines Übersetzers zu den Umständen, welche zu den Gesundheitsstörungen geführt hatten. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu gemäss Protokoll dahingehend - wie bereits im kantonalen Entscheid detailliert wiedergegeben -, dass sein linkes Knie während des ganzen Tages hindurch anzuschwellen begonnen und er leichte Beschwerden verspürt habe, welche sich über Nacht verstärkt hätten. Es seien schwere Schaltafeln zu transportieren gewesen, wobei die betreffende Tätigkeit kein Kniebeugen erfordert habe. Es sei nichts Aussergewöhnliches (Sturz, Ausrutschen o.Ä.) vorgefallen und er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er dabei sein linkes Knie verdreht habe. Die Schmerzen seien vielmehr allmählich aufgetreten und hätten sich im Verlaufe des Arbeitstages sukzessive verschlimmert. 
 
3.2 Auf Grund der geschilderten Aktenlage kann nicht von einem unmittelbaren, einmaligen und plötzlichen Geschehen nach den in E. 2.2.1 hievor dargelegten Grundsätzen ausgegangen werden. Als - erforderliches - äusseres Vorkommnis in diesem Sinne, d.h. als ausserhalb des Körpers sich ereignender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorgang, kämen vorliegend sogenannte körpereigene Traumen wie etwa das Aufstehen aus der Hocke oder eine unkontrollierte Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk in Frage (vgl. Urteil U 198/00 [des Eidg. Versicherungsgerichts] vom 30. August 2001 E. 3b mit Hinweisen). Anhaltspunkte für das Bestehen eines Auslösungsfaktors dieser Art, namentlich einer unvermittelten, konkreten Bewegung, welche die Verletzung (mit-)verursacht hat, sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. 
3.2.1 In den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen äusseren Umständen, wonach er auf Grund der fortbestehenden Beschwerden am rechten Fuss nicht habe normal gehen können und bei der Verrichtung der körperlich anspruchsvollen Arbeit gehumpelt habe, kann entgegen seiner Betrachtungsweise nicht ohne weiteres auf eine "unnatürliche" Bewegung anlässlich einer Tätigkeit mit gesteigertem Gefährdungspotenzial geschlossen werden. Vielmehr sind die Meniskusbeschwerden nach seiner eigenen Darstellung gegenüber dem SUVA-Aussendienstmitarbeiter allmählich im Laufe des Tages aufgetreten und manifestierten sich in einem Anschwellen des linken Knies und sich verstärkenden Schmerzen. Dieser sich nach und nach entwickelnde Beschwerdeprozess enthält keine Hinweise für ein - den unfallähnlichen Vorfall rechtsprechungsgemäss indes charakterisierendes - plötzliches, auslösendes Moment. 
3.2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, die Befragung zum Hergang der Meniskusproblematik suggestiv und nicht mit der notwendigen Objektivität vorgenommen zu haben. Gerade wenn es sich um ein mit Hilfe eines Dolmetschers in einer Fremdsprache geführtes Gespräch handle, habe der geschulte SUVA-Inspektor der versicherten Person vorgängig mitzuteilen, weshalb und in welchem Zusammenhang genaue Details über das Auftreten von Schmerzen erfragt würden. In casu sei der Beschwerdeführer insbesondere nicht explizit danach gefragt worden, ob allenfalls eine unkoordinierte Bewegung stattgefunden habe, welche - in einer retrospektiven Optik - als Auslöser der Meniskusläsion zu gelten habe. Den betreffenden Einwänden ist mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass, wie sich aus dem Protokoll vom 12. Dezember 2005 ergibt, der Aussendienstmitarbeiter des Unfallversicherers eine spontane - (noch) nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägte - Äusserung des Versicherten zu den Umständen des Auftretens der Knieprobleme anlässlich des Arbeitsversuchs bezweckte. Der Beschwerdeführer verneinte in der Folge ein mit der Meniskusläsion in Verbindung stehendes sinnfälliges Geschehen ausdrücklich und bekräftigte, dass sich die Schmerzen im Verlaufe des Tages allmählich entwickelt und sich verschlimmert hätten. Eine derartige Aussage erscheint als unbefangen und glaubhaft und verpflichtet den Unfallversicherer auf Grund ihres konzisen Charakters nach dem in E. 2.2.2 hievor Ausgeführten nicht, zusätzliche Erkundigungen einzuziehen. Verfänglich wäre es demgegenüber gewesen, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 denn auch zutreffend hinweist, dem Versicherten jene rechtsprechungsgemäss bedeutsamen Wortwendungen quasi durch entsprechende Fragestellung in den Mund zu legen. Es ist ferner auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer nur drei Monate nach dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden ein spezieller, die Schmerzen unmittelbar hervorrufender Vorgang nicht mehr hätte erinnerlich sein sollen, zumal er auch im Rahmen der am 5. Oktober 2005 - und damit nur knapp einen Monat nach Durchführung des Arbeitsversuchs - vorgenommenen kreisärztlichen Untersuchung einzig erwähnte, unter der Arbeitsbelastung sei es spontan zu einer Schwellung des linken Kniegelenkes gekommen. Von einem die Schmerzen auslösenden Ereignis in Form eines unfallähnlichen Vorganges war damals ebenso wenig die Rede wie gegenüber der Hausärztin einen Monat später (vgl. Zwischenbericht der Frau Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, vom 4. November 2005). Die seitens des Versicherten postulierten weitergehenden Abklärungen in dieser Hinsicht vermögen nach beinahe vier Jahren erfahrungsgemäss zu keinen besseren Erkenntnissen zu führen und fielen wohl, auch wenn nicht der Beschwerdeführer selber sondern Dritte (Personalchef, Arbeitskollegen) befragt würden, ebenfalls ergebnisorientiert aus. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist vorliegend in Bezug auf den Hergang der Ereignisse schliesslich auch nicht von einem Zweifelsfall auszugehen. Vielmehr steht auf Grund der Gegebenheiten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Meniskusbeschwerden nicht als Folge eines unfallähnliches Geschehnisses im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV aufgetreten sind. 
Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Juli 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl