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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_400/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helsana Unfall AG,  
Recht, 8081 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 13. November 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1986 geborene S.________ war Lernende im Bereich Grafik bei der Firma X.________ AG und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch unfallversichert. Am 1. Februar 2008 war sie als Mitfahrerin in einem Auto in einen Auffahrunfall mit sieben Fahrzeugen involviert. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. K._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, den sie am nächsten Tag aufsuchte, diagnostizierte im Bericht vom 21. März 2008 eine Distorsion der Hals- (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS). Die Helsana kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 10. März 2008 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder zu 100 % auf. Am 14. Juli 2010 ging bei der Helsana eine Schadenmeldung der Versicherten vom 8. Juli 2010 betreffend den Unfall vom 1. Februar 2008 ein. Im ihr von der Helsana zugestellten Rückfallfragebogen beschrieb die Versicherte am 18. Juli 2010 Nacken- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen ausstrahlend in Schulter/Oberarm; die Beschwerden seien nie vollständig abgeklungen. Die Helsana zog diverse Arztberichte und einen Aktenbericht ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________, praktischer Arzt FMH, vom 6. August 2010 bei. Mit Verfügung vom 17. August 2010 und Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 verneinte sie ihre Leistungspflicht, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem obigen Unfall und den ihr am 18. Juli 2010 gemeldeten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei. 
 
B.  
Hiegegen reichte die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Sie legte einen Bericht des Dr. med. P.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 27. Juli 2012 auf. Mit Entscheid vom 13. November 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine Rente auf der Basis von 100 % zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ein zweiter Schriftenwechsel sei anzusetzen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.) sowie den Rückfall und die Spätfolgen als besondere revisionsrechtliche Tatbestände (Art. 11 UVV; BGE 127 V 456 E. 4b S. 457; SVR 2009 UV Nr. 62 S. 217 E. 3.4 [8C_91/2009], 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 [M 1/02]) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie den Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Ärzte (BGE 135 V 465) und von Aktenberichten bzw. -gutachten (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C_239/2008]; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage gestützt auf den Aktenbericht des Dr. med. C.________ vom 6. August 2010 mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - richtig erkannt, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall der Versicherten vom 1. Februar 2008 und den von ihr im Jahre 2010 der Helsana gemeldeten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei. Demnach habe die Versicherte keinen Leistungsanspruch. 
Die Versicherte erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu ihrem Gesundheitszustand als unrichtig oder unvollständig (Art. 97 Abs. 2 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes: 
 
4.  
Die Versicherte bringt vor, Art. 49 Abs. 1 ATSG sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK) seien verletzt worden. Denn die Helsana habe offensichtlich sämtliche Leistungen eingestellt, ihr dies aber nicht mitgeteilt. Nicht einmal nach 1 1/2 Jahren habe sie erfahren, dass ihr Fall abgeschlossen sei. Die Helsana habe ihr lediglich eine Rückfallmeldung zugestellt, die sie alsdann eingereicht habe. Erst danach habe sie die Verfügung vom 17. August 2010 erlassen. Sie habe den Grundfall mithin nicht - wie praxisgemäss erforderlich - zumindest mit schriftlicher Mitteilung abgeschlossen. Somit könne nicht von einem Rückfall gesprochen werden, sondern habe sich die Vorinstanz ohne Weiteres mit dem Sachverhalt zu befassen. 
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung erkannt, dass hier ein Abschluss des Grundfalls auch ohne förmliche Mitteilung durch die Helsana angenommen werden kann, zumal die Versicherte seit 10. März 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig war und der Helsana danach erst wieder mitgeteilt wurde, sie sei seit 26. Mai 2010 erneut behandlungsbedürftig (vgl. auch E. 6 hienach). Dagegen bringt die Versicherte keine substanziierten Einwände vor. Die der Helsana im Jahre 2010 gemeldeten Beschwerden sind somit - der Vorinstanz folgend - als Rückfall zu beurteilen. 
 
5.  
 
5.1. Die Versicherte rügt, die Helsana habe ihre Akten unbesehen des Geheimnisses und Intimitätsgrades an Dr. med. C.________ weitergereicht, ohne vorher ihre Einwilligung eingeholt zu haben. Damit sei Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt worden, zumal keine hinreichende gesetzliche Grundlage nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bestehe.  
Dr. med. C.________ hat sich unbestrittenermassen als beratender Arzt der Helsana geäussert. Damit kann er nicht die Stellung eines unabhängigen Gutachters oder Sachverständigen beanspruchen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 484 S. 251 E. 3.2.1 [U 273/01]). Vielmehr ist er, was den Beweiswert seiner Stellungnahme vom 6. August 2010 angeht, einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteil 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.2.1). Bei der Prüfung der Begehren darf der Versicherungsträger den Sachverstand versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465 E. 4.2 S. 467 f. mit Hinweis). Die vorherige Einholung einer Einwilligung der versicherten Person ist nicht erforderlich. Die Vorinstanz - auf deren Erwägungen verwiesen wird - hat richtig erkannt, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliegt, zumal Art. 3 lit. h, Art. 17 und 19 DSG, Art. 33 und Art. 47 f. ATSG sowie Art. 96 lit. b UVG die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllen. 
 
5.2. Die Versicherte bringt vor, Dr. med. C.________ stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Helsana. Hierzu ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgrund nicht schon deswegen gegeben ist, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (Art. 36 Abs. 1 ATSG und Art. 10 VwVG; BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f., 135 V 254 E. 3.4.1 S. 259, 132 V 93 E. 6.5 und 7.1 S. 108 ff.; Urteil 8C_220/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.2). Die Versicherte macht keine relevanten Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. med. C.________ geltend, was erstmals vor Bundesgericht ohnehin unzulässig wäre (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; Urteil 8C_438/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.2).  
 
5.3. Da es sich bei der Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 6. August 2010 nicht um ein Gutachten nach Art. 44 ATSG handelt (E. 5.1 hievor), ist der Einwand der Versicherten, sie habe ihm keine Ergänzungsfragen stellen können, nicht stichhaltig (BGE 135 V 465 E. 4.2 S. 468; Urteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.2).  
 
6.  
Die Versicherte beruft sich auf den Bericht des Dr. med. E.________, FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 15. Juli 2010; dieser attestiere einen Status nach HWS-Distorsion im Februar 2008 und beschreibe ein Beschwerdebild, das zumindest mit den bereits am Unfalltag gegenüber dem Polizisten geschilderten Schmerzen im Nacken- sowie unteren Rücken- und Brustbereich übereinstimme. Dies verweise auf einen natürlichen Kausalzusammenhang. Weiter macht die Versicherte geltend, auch Dr. R.________ (recte: der Physiotherapeut R.________) könne bestätigen, dass sie während längerer Zeit wegen der Problematik im Bereich der HWS-Distorsion in seiner physiotherapeutischen Behandlung gewesen sei. 
Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten geht hervor, dass die Versicherte aufgrund einer Verordnung des Dr. med. K.________ vom 26. Mai 2010 - worin ein Status nach HWS-Distorsionstrauma im Februar 2008 mit persistierenden muskulären Beschwerden diagnostiziert wurde - beim Physiotherapeuten R.________ vom 27. Mai bis 28. Juni 2010 in Behandlung war. Dr. med. E.________ ging im Bericht vom 15. Juli 2010 von einem Zervikovertebral- und Zervikobrachialsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion im Februar 2008 aus. Indessen äusserten sich die Dres. med. K.________ und E.________ in diesen Unterlagen nicht ausdrücklich zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden. 
Demgegenüber legte Dr. med. C.________ am 6. August 2010 einleuchtend dar, weshalb die Beschwerden der Versicherten nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1. Februar 2008 zurückzuführen sind. Insbesondere äusserte er sich hierbei auch zu den seit dem Unfall angegebenen Brückensymptomen (vgl. Urteil 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 5.1). Seine Ausführungen erfüllen die Anforderungen an einen rechtsgenüglichen medizinischen Aktenbericht (vgl. die in E. 2 hievor angeführte Rechtsprechung). Die Versicherte liefert keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen wecken (vgl. BGE 135 V 465). Von weiteren Abklärungen sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Gehörsanspruch (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3.3). 
 
7.  
Die Beschwerde wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG). Die unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Juli 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar