Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
K 83/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 31. August 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1977, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug, 
 
gegen 
Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
A.- Mit Verfügung vom 6. Juni 2000 verneinte die Kolping Krankenkasse (nachfolgend Kolping) einen Anspruch der 1977 geborenen M.________ auf Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für in den USA anlässlich eines Sprachaufenthaltes erstellte CT-Aufnahmen und Blutuntersuchungen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. September 2000 fest. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. April 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, die Kolping habe die Kosten der in den USA durchgeführten medizinischen Massnahmen "in gesetzlicher Höhe" zu übernehmen. 
Die Kolping und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 36 Abs. 2 KVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer unaufschiebbaren medizinischen Hilfe bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht möglich oder angemessen ist, nicht aber, wenn sich der Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begibt (Art. 36 Abs. 2 KVV; BGE 126 V 486 Erw. 4). 
 
2.- Bei den in den USA durchgeführten CT-Aufnahmen und Blutuntersuchungen handelte sich nicht um Notfallbehandlungen, sondern um notwendige diagnostische Untersuchungen, die mit dem bekannten Leiden der Beschwerdeführerin zusammenhingen. 
Das kantonale Gericht hat mit schlüssiger Begründung dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, für diese Abklärungen in die Schweiz zurückzukehren. Dabei kann im Einzelnen auf die Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 
Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig oder der Flug in die Schweiz gesundheitlich riskant gewesen wäre. Sodann standen die Kosten für die Rückreise in einem vernünftigen Verhältnis zu den Untersuchungskosten von Fr. 6622. 80. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend feststellt, hätte die Beschwerdeführerin bereits für Fr. 820.- einen Hin- und Rückflug San Francisco/Zürich buchen können (Tarif für unter 26-jährige; www. swissair. ch.jugendreisen). Unbestritten ist schliesslich, dass eine CT-Untersuchung im Kanton Zug etwa Fr. 1300.- gekostet hätte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 31. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: