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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 378/05 
 
Urteil vom 31. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
S.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 18. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 sprach die IV-Stelle Bern dem 1978 geborenen S.________, der anlässlich eines Autounfalls in Kroatien vom 23. Juli 2000 schwere Verbrennungen erlitten hatte, nach Einholung mehrerer Arztberichte und Beizug eines zuhanden der Unfallversicherung erstellten Gutachtens des Dr. med. C.________, Orthopädische Chirurgie FMH (vom 14. Oktober 2002) eine vom 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2002 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer halben Invalidenrente nach dem 31. Oktober 2002 beantragt wurde, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. April 2005 insofern teilweise gut, als es die befristete Rente bis Ende Dezember 2002 verlängerte und erst per 1. Januar 2003 revisionsweise aufhob. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei festzustellen, dass er nach dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b, vgl. ferner BGE 128 V 30 Erw. 1 und 130 V 348 Erw. 3.4) sowie zur analogen Anwendbarkeit der für die Rentenrevision geltenden Normen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente (Art. 88a IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 109 V 125, vgl. auch BGE 125 V 417 Erw. 2d und BGE 130 V 351 f. Erw. 3.5.3 und 3.5.4; vgl. ferner AHI 2002 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; vgl. auch BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen, 126 V 75 ff.). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Richtig ist zudem, dass mit der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung im Jahre 2001 teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.), wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit ab Oktober 2002 zu 100 % zumutbar ist. Sie stützte sich dabei in Bestätigung der Verwaltung auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 14. Oktober 2002. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der wesentlichen medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die vom Experten gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Das kantonale Gericht hat diesem Gutachten zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt, da es zum einen alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (Beweiseignung) und zum andern auch inhaltlich überzeugt (Beweiskraft). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgetragen wird, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere steht die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Gutachten nicht in Widerspruch zu den übrigen ärztlichen Einschätzungen. So bezieht sich die im Bericht des Spitals X.________ vom 26. Juni 2002 angeführte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % auf die bisherige Tätigkeit im Service, für welche auch Dr. med. C.________ lediglich von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer möglichen mittelfristigen Steigerung auf 70 % bis 80 % ausging. Zudem ist die von der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. G.________, Allg. Medizin FMH, mit Schreiben vom 19. Juli 2002 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht näher begründet. Zwar stellte Dr. med. C.________ eine aufgrund der unregelmässigen Hautverhältnisse bestehende verminderte Belastbarkeit mit erhöhter Verletzungsanfälligkeit und längerer Heilungszeit sowie eine verminderte Sensibilität am Vorderarm links und eine erhöhte Temperaturempfindlichkeit an den Händen wie auch eine kosmetische Problematik fest. Er attestierte jedoch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ein zumutbares und mögliches Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit (d.h. kein regelmässiger Kontakt mit Wasser, öligen bzw. fettigen Substanzen oder anderen Schmutzstoffen; keine Tätigkeiten mit heisser oder kalter Ware/Apparaten) als zu 100 % möglich. Als Beispiele führte er Büroarbeiten, organisatorische oder überwachende Tätigkeiten an. Mit der Vorinstanz fallen Büroarbeiten aufgrund des Bildungsstandes des Versicherten ausser Betracht. Hingegen sind Hilfsarbeitertätigkeiten im Sinne von einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) durchaus zumutbar. Inwiefern diese keine dem Leiden angepasste Tätigkeiten darstellen sollen, ist nicht nachvollziehbar, umfassen sie doch entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht bloss körperlich belastende Arbeiten. 
2.3 Was den Einkommensvergleich betrifft, hat das kantonale Gericht das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE, vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa-bb und 129 V 475 Erw. 4.2.1) ermittelt und nicht den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalidenlohn berücksichtigt. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er mit seiner heutigen Tätigkeit als Kellner/Küchenhilfe beim ehemaligen Arbeitgeber im Umfang von 50 % die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, wäre ihm doch eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich. Mit Blick auf den Bildungsstand des Versicherten hat die Vorinstanz zutreffend auf den Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) abgestellt. Der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 10 % resultierte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer nichts dagegen vorbringt noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, erübrigen sich weitere Ausführungen hiezu. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Gleiches gilt für die vom kantonalen Gericht in Berichtigung der Verwaltung korrekt auf Ende Dezember 2002 festgesetzte revisionsweise Aufhebung der Rente. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. August 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: