Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.79/2006 /blb 
 
Urteil vom 31. August 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Fünfeckpalast, Postfach 161, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtsverbeiständung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 20. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geboren 1979 und palästinensischer Herkunft, kam 1985 aus Libanon in die Schweiz in das Kinderdorf Pestalozzi in V.________. Auf ihr eigenes Begehren ordnete die Vormundschaftskommission V.________ für sie am 25. Juni 2001 eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Abs. 1 und 393 Abs. 2 ZGB an. Gestützt auf einen zwischen der Vereinigung Kinderdorf Pestalozzi und der Gemeinde V.________ im Jahre 1947 abgeschlossenen Vertrag verpflichtete sich die Vereinigung, alle mit der Beistandschaft entstehenden Kosten zu übernehmen. In Folge von massiven Beziehungsstörungen zwischen X.________ und den Hauseltern im Kinderdorf wurde sie im September 2001 in der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft G.________ in R.________ bei S.________ untergebracht. Die genannte Vereinigung übernahm zunächst die durch die inzwischen ausgerichtete IV-Rente samt Ergänzungsleistungen nicht gedeckten Kosten, weigerte sich aber später, diese weiterhin zu tragen, und ersuchte den Beistand im Oktober 2004 um Kündigung des Betreuungsvertrages. In der Folge fanden zwischen den Betroffenen verschiedene Gespräche statt. Im Januar 2005 teilte Rechtsanwalt Blum der Vormundschaftskommission mit, er vertrete die Interessen von X.________. Ferner stellte er ein Gesuch, seiner Mandantin "im laufenden vormundschaftlichen Verfahren" die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. 
B. 
Die Vormundschaftskommission V.________ wies die Gesuche - jenes um unentgeltliche Rechtspflege stillschweigend - mit Beschluss vom 21. Februar 2005 ab; der Regierungsrat gab dem dagegen eingereichten Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2005 nicht statt. Mit Entscheid vom 20. Januar 2006 wies der Verwaltungsgerichtspräsident als Einzelrichter am Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: der Verwaltungsgerichtspräsident) die von X.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erhobene Beschwerde ab. 
C. 
Gegen letztgenannten Entscheid erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 3 BV. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292). 
1.2 Gegen (Zwischen-)Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, steht gemäss ständiger Rechtsprechung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde offen, da sie regelmässig einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Auf das von der persönlich unterlegenen und daher betroffenen Partei (Art. 88 OG) rechtzeitig (Art. 89 Abs. 1 OG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) eingelegte Rechtsmittel ist somit einzutreten. 
1.3 Kritisiert der Beschwerdeführer den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, weil ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei, kann er zur Begründung einerseits willkürliche Anwendung kantonalen Rechts im Sinne von Art. 9 BV oder aber die Verletzung der von Art. 29 Abs. 3 BV geschützten Mindestgarantien geltend machen (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht auf das kantonale Recht. Deshalb ist ihre Beschwerde ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182). 
1.4 Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis hingegen auf Willkür beschränkt (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182). 
1.5 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweis). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76), auf appellatorische Kritik wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1b S. 495). 
Soweit der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz Willkür in der Beweiswürdigung und in der Sachverhaltsermittlung vorwirft, erweist sich der angefochtene Entscheid nur dann als willkürlich, wenn der Richter Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, wenn er ohne triftigen Grund ein wichtiges Beweismittel, das den angefochtenen Entscheid abzuändern geeignet war, unberücksichtigt lässt, oder wenn er aus den zusammengetragenen entscheidrelevanten Elementen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt im Übrigen das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 e contrario). 
2. 
2.1 Der Verwaltungsgerichtspräsident erwog im Wesentlichen, weil die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit einer verbeiständeten Person grundsätzlich nicht einschränke, könne es im Rahmen des dem Beistand zukommenden Wirkungskreises zu kollidierendem Handeln des Beistandes und der verbeiständeten Person kommen, ohne dass die eine Vertretungsbefugnis der anderen vorgehe. Folglich sei die zeitlich vorgehende, vom Beistand ausgesprochene Kündigung des Betreuungsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft G.________ grundsätzlich gültig, zumal sie keiner Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedurft habe. Daher bildeten die nachträglich, auf Bemühungen der Beschwerdeführerin zwecks Bestimmung eines neuen Aufenthaltsortes wieder aufgenommenen Gespräche mit der Vormundschaftskommission V.________ kein förmliches vormundschaftliches Verfahren, selbst wenn die Beschwerdeführerin dabei den sie heute noch vertretenden Rechtsanwalt beizogen habe, zumal Letzterer anscheinend ursprünglich von der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft G.________ mandatiert worden sei. Weil aber die Bundesverfassung ausserhalb eines konkreten Prozesses oder Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung gewährleiste, sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen worden. 
2.2 Die Beschwerdeführerin vervollständigt die sachverhaltlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid verschiedentlich, so z.B. betreffend die Umstände der Kündigung des Unterbringungsvertrages mit der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft G.________ oder die Einzelheiten der Mandatierung ihres Rechtsvertreters, hinsichtlich der für sie überraschenden Unzuständigkeitserklärung der Vormundschaftsbehörde oder des späten Hinweises auf die Möglichkeit für die Beschwerdeführerin persönlich, die Handlungen des Beistandes "unterlaufen" zu können. Damit ist sie allerdings nicht zu hören, finden doch all diese Vervollständigungen keine Stütze im angefochtenen Entscheid; sie gelten damit als neu und unzulässig (vorne, Erw. 1.5 am Ende), wird doch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen selbst keine Willkürrüge erhoben (Rügeprinzip, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vorne, E. 1.5 zweiter Absatz). 
2.3 In der Sache rügt die Beschwerdeführerin die Annahme des Verwaltungsgerichtspräsidenten, die Abweisung ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei angesichts ihrer Aussichtslosigkeit gerechtfertigt; Letztere ergebe sich aus der Tatsache, dass über die Vertragskündigung bzw. die Umplatzierung kein förmliches vormundschaftliches Verfahren durchgeführt worden sei. Ihrer Meinung nach verstösst diese Betrachtungsweise gegen die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV
2.4 Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtspräsident die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf allfällige amtliche Kosten als gegenstandslos betrachtet hat, da die Vormundschaftskommission keine Verfahrenskosten erhoben hatte und der angefochtene Entscheid ebenfalls ohne Kostenfolge erging. Mangels einer dahingehenden Rüge darf diese Frage als erledigt gelten. 
3. 
3.1 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann (BGE 114 V 228 E. 5b S. 236 betreffend die zeitliche Limitierung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen IV-Verfahren). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erheischen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). Überhaupt beschränkt sich die Aufgabe des Staates darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte. Folglich erstreckt sich der genannte verfassungsmässige Minimalanspruch nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 3 BV übertragen lässt, weder auf vor- oder ausserprozessuale Rechtsberatung (BGE 121 I 321 E. 2b S. 324 mit Hinweisen) noch auf mit der Substantiierungspflicht zusammenhängende Parteikosten vor Einleitung des Administrativverfahrens. 
In Anwendung der genannten Grundsätze hat das Bundesgericht in verschiedenen Sachzusammenhängen geprüft, ob das jeweilige Verfahren einer unentgeltlichen Verbeiständung zugänglich war (so grundlegend BGE 128 I 225 E. 2.3 und 2.4 zur Vollzugsgestaltung eines Verwahrten; betreffend das Verfahren vor dem Betreibungsbeamten, 5P.305/2000 vom 17. November 2000, E. 3; betreffend das Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung, 5P.196/1997 vom 28. August 1997, E. 3), hat aber jeweils die Frage offen gelassen, sobald im konkreten Fall das angestrebte Verfahren ohnehin aussichtslos erscheinen musste (so in den erwähnten Fällen 2A.408/1996 vom 25. März 1997, E. 2f, wo der Gesuchsteller sich keiner Begutachtung unterzogen hatte; 5P.305/2000 E. 3b, wo im angestrebten Betreibungsverfahren nicht die geringste Hoffnung auf eine minimale Forderungsdeckung bestand; 5P.196/1997 E. 4, wo der eine private Schuldenbereinigung anbegehrende Schuldner mittellos war). 
3.2 Vorliegend gilt es also zu entscheiden, ob das eher formlose Aufsuchen der Vormundschaftsbehörde seitens der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters bereits in die Kategorie jener Verwaltungsverfahren fällt, für welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wie die Beschwerdeführerin meint, oder ob hingegen ihr Vorgehen kein förmliches vormundschaftliches Verfahren zu begründen vermag, wie der Verwaltungsgerichtspräsident annimmt. Es sei denn, die von der Beschwerdeführerin vor der Vormundschaftsbehörde gestellten Begehren würden sich von vornherein als aussichtslos erweisen, in welchem Falle eine Beantwortung jener Grundsatzfrage sich erübrigen würde. 
3.3 Zu diesem Zweck muss man sich allerdings vorweg, wenn auch nur summarisch, die wesentlichen Züge der hier angeordneten Vertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft auf eigenes Begehren vergegenwärtigen. Diese Massnahme - vor allem für ältere, aber auch für eben mündig gewordene, unerfahrene Menschen gedacht - gewährt Hilfe, ohne dass die Handlungsfähigkeit beschränkt oder ganz entzogen würde: Vielmehr bleibt dieselbe bestehen, ebenso wenig wie sie durch die Bestellung eines gewillkürten Rechtsvertreters beschränkt würde (statt vieler: Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl. Bern 1997, § 6 Rz. 2). Dies bedeutet, dass in der Angelegenheit, zu deren Erledigung der Beistand eingesetzt wurde, sowohl der handlungsfähige Verbeiständete als auch der Beistand, d.h. jeder für sich allein, rechtswirksam handeln können. Der handlungsfähige Verbeiständete kann deshalb durch eigene Handlungen denjenigen des Beistandes zuvorkommen oder sie durchkreuzen (BGE 71 II 18 S. 20; 85 II 233 S. 235; 115 V 244 E. 3b/bb S. 250; Riemer, a.a.O. § 6 Rz. 50). Umgekehrt muss sich der Verbeiständete die Handlungen des Beistandes, welche er nicht rechtzeitig durchkreuzt hat, anrechnen lassen (BGE 79 I 182 E. 1 S. 186; 115 V 244 E. 3b/bb S. 250). Die Stellung des Beistandes entspricht insofern derjenigen eines rechtsgeschäftlich ernannten Vertreters (Art. 32 Abs. 1 OR; BGE 115 V 244 E. 3b/bb S. 250; Riemer, a.a.O. § 6 Rz. 51). 
3.4 Nach den nicht als willkürlich gerügten und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtspräsidenten ergab sich aus dem (ersten) Beistandschaftsbericht 2001, dass "massive Störungen in der Beziehung zwischen den Hauseltern im Pestalozzidorf und X.________ bestanden haben". Dies war der Auslöser für die nachfolgende Umplatzierung in die Wohn- und Arbeitsgemeinschaft G.________. Nun musste drei Jahre später der einschlägige Betreuungsvertrag auf Druck des Kinderdorfes Pestalozzi, das die Kosten nicht mehr übernehmen wollte, vom Beistand gekündigt werden. Dies geschah, wie soeben dargelegt, rechtsgültig, und die Beschwerdeführerin unternahm keine rechtlichen Schritte dagegen. In der Folge fanden Gespräche zwischen den Beteiligten statt. Weil die Beschwerdeführerin aber weiterhin im G.________ bleiben wollte, wandte sie sich an ihren heutigen Rechtsanwalt; Letzterer präzisierte in seinem Schreiben vom 11. Januar 2005 an die Vomundschaftskommission V.________, dass er keine streitige Auseinandersetzung führen, sondern eine Lösung finden wollte, die den berechtigten Interessen seiner Mandantin Rechnung trage. Er ersuchte weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für seine Mandantin "im laufenden vormundschaftlichen Verfahren". 
3.5 Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob angesichts der wiedergegebenen Lage gesagt werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor der Vormundschaftskommission V.________ Begehren stellen liess, die überhaupt jegliche Aussicht auf Erfolg hatten, und darüber hinaus - bejahendenfalls -, ob solche Begehren überhaupt geeignet waren, ein vormundschaftliches Verfahren eröffnen zu lassen bzw. im Rahmen eines solchen geprüft werden konnten. 
3.5.1 So wie die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter ihr Vorsprechen vor der Vormundschaftskommission V.________ ausgestaltet haben, sind keine klare Begehren erkennbar. Vielmehr ist ihr Vorstoss im Grunde genommen als ein - als solches grundsätzlich unverbindliches - Wiedererwägungsgesuch der erfolgten Kündigung des Betreuungsvertrages mit dem Wohn- und Arbeitsheim G.________ aufzufassen. Für diese Annahme spricht, dass gegen die vom Beistand ausgesprochene Kündigung kein rechtlicher Schritt eingeleitet wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst verstand seine Aufgabe eher als die eines Vermittlers zwischen ihr und der vormundschaftlichen Behörde. Das drückt sich darin aus, dass weder in Bezug auf die künftige Unterbringung der Beschwerdeführerin noch zu anderen, in den Bereich der Beistandschaft möglicherweise fallenden Themen konkrete Anträge gestellt wurden - zumindest ergeben sich keine solchen aus dem angefochtenen Entscheid. Selbst der angeblich geäusserte Wunsch eines Beistandswechsels mündete in kein aktenkundiges förmliches Verfahren. Mit anderen Worten sind keine derart konkrete Anträge ersichtlich, welche die vormundschaftliche Behörde gezwungen hätten, Massnahmen zu treffen bzw. ein förmliches Verfahren zu deren Anordnung einzuleiten. Angesichts der der Beschwerdeführerin verbleibenden vollen Handlungsfähigkeit, welche bedingt, dass die verbeiständete Person selbständig alles unternehmen kann, was sie für richtig hält, ohne auf die Meinung des Beistandes zu achten oder auch nur dessen Meinung abwarten zu müssen, erscheint die Möglichkeit, im Rahmen einer solchen kombinierten, freiwilligen Beistandschaft konkrete Anträge dergestalt zu stellen, dass sie allenfalls kontradiktorisch durchzusetzen wären, mehr als fraglich. Denn im Extremfall dürfte die Beschwerdeführerin einfach die Aufhebung der Beistandschaft verlangen, die ihr nicht verweigert werden kann (BGE 71 II 18; Riemer, a.a.O. § 6 Rz. 63). 
3.5.2 Folglich zwingt sich der Schluss auf, dass die von der Beschwerdeführerin vor der Vormundschaftskommission V.________ gestellten Begehren - sofern man überhaupt von ausreichend präzisierten Begehren sprechen kann - von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund verweigert werden durfte. Damit erübrigt sich eine Beantwortung der Frage, ob durch die Begehren der Beschwerdeführerin zwischen ihr und der Vormundschaftskommission V.________ ein förmliches vormundschaftliches Verfahren anhängig geworden war oder nicht. 
3.6 Zusammenfassend verstösst der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht gegen Art. 29 Abs. 3 BV
4. 
Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtspräsidenten Rechtsverweigerung vorwirft (Art. 29 Abs. 1 BV), ist ihre Eingabe nicht den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend substantiiert. 
5. 
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 OG). Weil ihr Begehren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hat, kann ihr keine unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht gewährt werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. August 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: