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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_197/2007 /bnm 
 
Urteil vom 31. August 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Maître Leila Roussianos, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten am 25. April 2000 in Teheran/Iran. Mit Klage vom 8. Juni 2004 stellte Y.________ beim Bezirksgericht Kulm das Begehren auf Scheidung. Das Bezirksgericht Kulm entschied am 19. September 2006, dass die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden und die elterliche Sorge für die Tochter Z.________ (geboren 2005) der Mutter zugeteilt werde. Weiter nahm das Bezirksgericht vom noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen Vormerk, wonach X.________ nicht der Vater des Kindes sei; die Regelung der Kinderbelange sei gegebenenfalls zu ergänzen. Sodann stellte das Bezirksgericht fest, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldeten und güterrechtlich auseinandergesetzt seien. 
B. 
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X.________ Appellation und stellte im Wesentlichen sinngemäss die Anträge, die Scheidungsklage sei abzuweisen, und es seien ihm die elterliche Sorge für die Tochter Z.________ ab vollendetem 7. Altersjahr zuzuteilen sowie ihm vorher ein Besuchsrecht zu gewähren. Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hob das Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer) die erstinstanzliche Regelung betreffend die Kinderbelange von Amtes wegen ersatzlos auf, weil das Kindesverhältnis zwischen X.________ und dem Kind mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. Juli 2006 aufgehoben war. Das Obergericht wies im Weiteren die Appellation ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
C. 
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Mai 2007 Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Weiter verlangt er unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzliches kantonales Urteil, das die Scheidung der Parteien und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) zum Gegenstand hat. Die frist- und formgerechte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. 
1.2 Mit Beschwerde kann gerügt werden, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt (Art. 96 lit. a BGG). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe auf die Scheidung schweizerisches statt iranisches Recht angewendet, ist zulässig. 
2. 
Das Obergericht ist in Bezug auf das für die Scheidung massgebliche Recht zum Schluss gekommen, dass die Parteien nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des schweizerisch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1934 fallen würden. Die Ehescheidung der Parteien unterstehe gemäss IPRG dem schweizerischen Recht und die Beschwerdegegnerin könne die Scheidung verlangen, da die Frist gemäss Art. 114 ZGB abgelaufen sei. 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert (einzig), dass die Bestimmung des auf die Scheidung anwendbaren Rechts staatsvertragliche Regeln verletze. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf das Schweizer Bürgerrecht verzichtet und besitze einzig die iranische Staatsangehörigkeit, weshalb das Obergericht die Anwendbarkeit des Abkommens von 1934 zu Unrecht verneint habe; im Übrigen sei das Abkommen anwendbar, selbst wenn die Beschwerdegegner auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen würde. Die Nichtanwendung des Abkommens verstosse auch gegen Art. 17 IPRG, zumal die Bestimmungen des iranischen Zivilgesetzbuches nicht auf ihre Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public überprüft worden seien. 
3. 
Umstritten ist, ob auf die Scheidung der Parteien iranisches Recht anwendbar ist. Das Obergericht hat zu Recht ein internationales Verhältnis angenommen, zumal feststeht, dass (zumindest) der Beschwerdegegner iranischer Staatsangehöriger ist. Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts sind die Regeln des IPRG massgebend, wobei die völkerrechtlichen Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG). Zunächst ist zu prüfen, welche Bedeutung dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934 (SR 0.142.114.362) zukommt. 
3.1 Der massgebende Art. 8 Abs. 3 und 4 des Abkommens hat folgenden Wortlaut: 
"[3] In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der hohen vertragschliessenden Teile im Gebiete des anderen Teils den Vorschriften ihrer Heimatgesetzgebung unterworfen. Es kann von der Anwendung dieser Gesetze durch den andern Teil nur in besonderen Fällen und insofern abgewichen werden, als dies allgemein gegenüber jedem andern fremden Staat geschieht. 
 
[4] Die hohen vertragschliessenden Teile sind darüber einig, dass das Personen-, Familien- und Erbrecht, d.h. das Personalstatut, folgende Materien umfasst: die Ehe, das eheliche Güterrecht, die Ehescheidung, die Trennung, die Mitgift, (...), ferner alle andern Angelegenheiten des Familienrechts mit Einschluss aller den Personenstand betreffenden Fragen." 
Nach diesen Bestimmungen des Abkommens richtet sich die Scheidung iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz nach ihrem iranischen Heimatrecht. Mit Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich spricht das Abkommen lediglich von "Angehörigen eines Vertragsstaates", ohne zu regeln, ob es auch auf Personen mit iranischer und schweizerischer Staatsangehörigkeit anzuwenden ist. Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 85 II 153 (E. 7 S. 168) offen gelassen. Da der Staatsvertrag keine ausdrückliche Regeln in Bezug auf Staatsangehörigkeitskonflikte vorsieht, ist zu prüfen, ob die Lösung durch Auslegung des Abkommens entnommen werden kann (vgl. Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969; SR 0.111). 
3.2 Die in Art. 8 des Abkommens von 1934 vorgesehene Kollisionsregel steht im Rahmen eines Niederlassungsvertrages, wie er damals von Persien mit verschiedenen Staaten zur gegenseitigen Meistbegünstigung abgeschlossen wurde (Aghababian, Législation iranienne actuelle intéressant les étrangers et les iraniens à l'étranger, Teheran 1939, S. 20). Zweck des Abkommens und dessen Art. 8 ist es, die Rechtslage der Schweizer im Iran und der Iraner in der Schweiz zu verbessern, indem sie eine Behandlung geniessen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährt wird (vgl. BBl 1934 III S. 157 und 160; Art. 1 Abs. 2 des Abkommens; Dutoit/Knoepfler/ Lalive/Mercier, Répertoire de droit international privé suisse, Bd. III, Bern 1986, N. 4 zu Art. 8, S. 169). Sinn der Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 des Abkommens ist hingegen nicht, dass die Vertragsparteien im eigenen Land auf die Anwendung des heimatlichen Rechts auf die eigenen Staatsangehörigen zugunsten des Heimatrechts des anderen Vertragsstaates hätten verzichten wollen (vgl. Stauffer, Praxis zum NAG, Zürich 1975, S. 143). Zu Recht vertreten daher Dutoit/Knoepfler/ Lalive/Mercier (a.a.O.) die Auffassung, dass (in Ehesachen) das Abkommen in der Schweiz nur auf Ehepaare mit ausschliesslich iranischer Staatsangehörigkeit und im Iran nur auf Ehepaare mit ausschliesslich schweizerischer Staatsangehörigkeit anwendbar ist. Diese Meinung wird von der Lehre bestätigt, wonach Art. 8 des Abkommens in der Schweiz nur Anwendung findet, wenn die unmittelbar beteiligten Prozessparteien ausschliesslich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen (Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl., Basel 2005, N. 16 zu Art. 44 IPRG; Jametti Greiner/ Geiser, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N. 9 zu Art. 37 IPRG; Siehr, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N. 3 zu Art. 68 IPRG; Bucher, Le couple en droit international privé, Basel 2004, Rz. 15, S. 7, mit Hinweis auf Stauffer, a.a.O.). 
3.3 Im Übrigen wurde das Abkommen nach dem Muster des vom Kaiserreich Persien bereits im Jahre 1929 mit dem Deutschen Reich getroffenen Niederlassungsabkommens geschlossen (BBl 1934 III S. 158), welches einen im Wesentlichen gleichlautenden Art. 8 nebst Schlussprotokoll enthält. Nach Rechtsprechung und Lehre kommen diese Vorschriften ebenfalls nur auf rein deutsche Ehepaare im Iran und auf rein iranische Ehepaare in Deutschland zur Anwendung (Mankowski, in: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 13-17b EGBGB, Berlin 2003, N. 5 und 5a zu Art. 14, N. 4 zu Art. 17 EGBGB, mit Hinweisen). Zur Begründung wird ebenfalls auf den Zweck des Abkommens hingewiesen: Besitzt eine Person sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsangehörigkeit, so geniesst sie bereits aufgrund der doppelten Staatsangehörigkeit Recht und Schutz beider Staaten, so dass eine Regelung solcher Fälle durch das Abkommen nicht erforderlich ist (Coester-Waltjen, The German Conflict of Laws Rules and the Application of Foreign Law in German Courts, in: Basedow/Yassari [Hrsg.], Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts, Tübingen 2004, S. 6). Es besteht kein Anlass, das mit der Schweiz abgeschlossene Abkommen in abweichender Weise auszulegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht angenommen hat, dass das schweizerisch-iranische Abkommen auf die vorliegende Scheidung nur Anwendung findet, wenn beide Parteien ausschliesslich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen. 
3.4 Die iranische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht ausser Frage. Die Vorinstanz hat - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin Schweizer Bürgerin ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe vor den iranischen Behörden auf die schweizerische Staatsangehörigkeit verzichtet, ist eine unzulässige Kritik am Sachverhalt. Im Übrigen könnte die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nur von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen werden (vgl. Art. 42 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts; SR 141.0), wofür es hier keinen Anhaltspunkt gibt. Ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das iranische Zivilgesetzbuch von Gesetzes wegen die iranische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. Art. 976 Ziff. 6 des iranischen ZGB; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand: 2002, S. 13 und 16 f.), braucht nicht weiter erörtert zu werden. Da die Parteien jedenfalls nicht ausschliesslich die iranische Staatsangehörigkeit haben, hat das Obergericht zu Recht angenommen, dass sie nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen. 
3.5 Das Obergericht hat weiter das auf die Scheidung anwendbare Recht nach IPRG bestimmt, da kein Staatsvertrag vorgeht. Es ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 IPRG zum Ergebnis gelangt, dass für die Scheidung der Parteien schweizerisches Recht massgebend ist. Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Hingegen rügt er, das Obergericht habe dem iranischen Recht die Anwendung versagt, ohne dessen Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public zu überprüfen. Die Rüge geht ins Leere. Wohl enthält das Abkommen in Art. 8 Abs. 3 einen Ordre public-Vorbehalt (BGE 129 III 250 E. 3.1 S. 252). Ebenso wird nach Art. 17 IPRG das Ergebnis der zur Anwendung berufenen ausländischen Rechtssätze überprüft. Das Eingreifen des materiellen Ordre public setzt indessen voraus, dass in der Sache ausländisches Recht anwendbar ist (BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255). Vorliegend ist auf die Scheidung der Parteien weder nach dem Niederlassungsabkommen noch nach den Kollisionsregeln des IPRG iranisches Recht anwendbar; vielmehr ist schweizerisches Recht massgebend. Unter diesen Umständen hat das Obergericht zu Recht keinen Anlass gesehen, die Bestimmungen des iranischen ZGB auf ihre Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public zu überprüfen. 
3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt, als unbegründet. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin keine Kosten entstanden sind (Art. 68 BGG). Die Voraussetzungen, um dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, sind erfüllt (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihm Maître Leila Roussianos als Rechtsbeistand beigegeben. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
4. 
Maître Leila Roussianos wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. August 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: