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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_402/2012 
 
Urteil vom 31. August 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Y.________, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juli 2012. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit verschiedenen Eingaben in der Zeit von 17. Februar bis 12. April 2012 Strafanzeige gegen mehrere Behördenmitglieder bzw. Beamte erstattete; 
 
dass die Staatsanwaltschaft Y.________ die Sache zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung ans Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete; 
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 25. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des verlangten Verfahrens nicht erteilte; 
 
dass der Anzeiger mit Eingabe vom 22. August (Postaufgabe: 24. Juni) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss bzw. die von ihm angezeigten Amtsstellen bzw. Beamten ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Y.________, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. August 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp