Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_143/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen (B.________), 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (nachbarrechtliche Vollstreckungsstreitigkeit), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 5. August 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 5. August 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers wegen angeblicher Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung durch die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, unter Hinweis darauf, dass allfällige weitere (den Anforderungen an eine gerichtliche Eingabe nicht entsprechende) Eingaben (ohne Bezug auf ein hängiges Verfahren) in Sachen Wiederherstellung des Grundstücks des Beschwerdeführers unbeantwortet abgelegt würden, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 5. August 2015hinausgehen, was namentlich für seine Begehren auf Bestrafung zahlreicher Personen gilt, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 5. August 2015 im Wesentlichen erwog, das erneute, einer gerichtlichen Eingabe nicht entsprechende Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2015 sei ein juristisches Nichts, zu Recht habe die Amtsgerichtspräsidentin kein Verfahren eröffnet, das bereits am 11. März 2015 in einer nachbarrechtlichen Vollstreckungsstreitigkeit ergangene Urteil der Amtsgerichtspräsidentin sei erfolglos beim Obergericht und beim Bundesgericht (Urteil 5D_71/2015 vom 1. Juni 2015) angefochten worden, darauf könne nicht zurückgekommen werden, weitere Eingaben in der Art der bisherigen würden in dieser Sache ohne Antwort abgelegt, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 5. August 2015 verletzt sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann