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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_652/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Mai 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer erstattete am 15. November 2014 Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, versuchten Betrugs und Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Untersuchung am 4. Februar 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Mai 2015 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
 
3.  
 
 Es ist nicht ersichtlich, auf welche Zivilforderung sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte. Indessen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Verfahren überhaupt legitimiert ist. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer zweifelt die Objektivität des Präsidenten der Vorinstanz an. Mit dem Hinweis auf ein vom Beschwerdeführer anhängig gemachtes Verfahren lässt sich eine Befangenheit indessen nicht begründen. 
 
5.  
 
 Die Beschwerdeschrift enthält teilweise ungebührliche Teile. So stellt der Beschwerdeführer z.B. fest, die "unkläglichen" Erklärungsversuche würden beweisen, dass der beklagte Richter sein Amt vorsätzlich und bewusst dazu missbraucht, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Ganz zu schweigen von der Tatsache, dass dieser sein Amt bzw. sein Patent besser zurückgeben würde, da er nichts versteht von der Jurisprudenz. Solche Verunglimpfungen sind unzulässig. Da sich aus der Beschwerde im Übrigen ohnehin nicht ergibt, aus welchem Grund das Strafverfahren an die Hand hätte genommen werden müssen bzw. inwieweit sich die beschuldigte Gesellschaft strafbar gemacht haben könnte, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
7.  
 
 Wie dem Beschwerdeführer in den Urteilen 6F_21/2015 vom 17. August 2015 und 6F_18/2015 vom 24. August 2015 mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn