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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_447/2016, 1C_448/2016, 1C_449/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_447/2016 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Lucien Masmejan, 
 
1C_448/2016 
1. D. und E. F.________, 
2. G.________, 
3. H. und I. J.________, 
4. K.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Toni Amonn, 
 
1C_449/2016 
L. und M. N.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Reto Heuberger und Céline Martin, 
 
gegen  
 
O.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, 
 
Finanzdirektion des Kantons Bern, 
Münsterplatz 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Bekanntgabe von Auskünften aus dem Steuerregister, 
 
Beschwerden gegen das Urteil vom 12. August 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
O.________ ersuchte am 4. Februar 2012 (bzw. 23. Juli 2012) um Bekanntgabe der Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen) der Jahre 2008 bis 2011 von mehreren in der Einwohnergemeinde Saanen wohnhaften Personen. Die Gemeinde leitete das Gesuch an die Steuerverwaltung des Kantons Bern weiter. Diese lehnte mit Verfügung vom 8. Juli 2013 eine Einsichtnahme hinsichtlich jener Personen ab, die ihre Steuerdaten hatten sperren lassen. Die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN) hob diesen Entscheid mangels rechtsgenüglicher Begründung auf und wies die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zurück. Nachdem diese die betroffenen Personen zu ihren Geheimhaltungsinteressen angehört und sie zum Verfahren beigeladen hatte, wies sie das Ersuchen am 31. März 2014 erneut ab. 
 
B.   
Die dagegen von O.________ erhobene Beschwerde hiess die FIN am 30. Oktober 2014 bezüglich einer Person insoweit gut, als sie die Sache an die Steuerverwaltung zurückwies, so dass die betroffene Person angehört und gestützt auf deren Stellungnahme neu verfügt werden könne; im Übrigen wies die FIN die Beschwerde ab. Diesen Entscheid focht O.________ beim Verwaltungsgericht an. Nachdem dieses D. und E. F.________, G.________, H. und I. J.________, K.________, L. und M. N.________ sowie A. und B. C.________ als Gegenparteien am Verfahren beteiligt hatte, hiess es die Beschwerde mit Urteil vom 12. August 2016 gut, hob den Entscheid der FIN (vorbehältlich der Rückweisung) auf und wies die Einwohnergemeinde Saanen an, O.________ Einsicht in das Steuerregister hinsichtlich der Steuerdaten der Jahre 2008 bis 2011 der vorgenannten Personen zu gewähren. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. September 2016 gelangen A. und B. C.________ an das Bundesgericht (Verfahren 1C_447/2016) und beantragen neben der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids, die Bekanntgabe ihrer Steuerfaktoren sei abzulehnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
In gleicher Sache gelangen D. und E. F.________, G.________, H. und I. J.________ sowie K.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. September 2016 an das Bundesgericht (Verfahren 1C_448/2016). Sie stellen den Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Entscheid der Steuerverwaltung vom 31. März 2014 nichtig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Akten an die Gemeinde zu überweisen, damit diese über das Einsichtsgesuch verfügen könne. Eventualiter sei die Einsicht in das Steuerregister hinsichtlich ihrer Steuerdaten zu verweigern. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führen ausserdem L. und M. N.________ mit Eingabe vom 16. September 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren 1C_449/2016) und beantragen dessen Aufhebung. Eventualiter sei das Einsichtsgesuch in das Steuerregister hinsichtlich ihrer Steuerdaten lediglich gemäss Stand der definitiven Steuerveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (Entscheid der Steuerverwaltung vom 31. März 2014) zu gewähren. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden. O.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die FIN hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. 
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Beschwerden die aufschiebene Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die drei Beschwerden in den Verfahren 1C_447/2016, 1C_448/2016 und 1C_449/2016 richten sich gegen denselben Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern; sie nehmen Bezug auf den gleichen Sachverhalt und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die drei Verfahren zu vereinigen. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind durch den angefochtenen Entscheid berührt, weil sie betreffende Informationen offengelegt werden sollen. Sie erblicken darin namentlich eine Verletzung ihrer Privatsphäre und ihres Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung. Ihre Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist somit zu bejahen. Auf die Beschwerden ist vorbehaltlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_447/2016 bemängeln am Anfang ihrer Rechtsschrift, dass der angefochtene Entscheid den Eindruck vermittle, sie hätten ihre Steuerdaten nicht sperren lassen. Dabei zeigen sie aber weder in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein soll (Art. 97 Abs. 1 BGG), noch ist dies ersichtlich. Vielmehr geht daraus in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern hervor, dass die entsprechenden Daten genauso wie diejenigen der anderen Beschwerdeführer gesperrt worden sind (vgl. Sachverhalt Bst. A). Als unbegründet erweist sich ferner der in der Replik, und damit ohnehin verspätet (Art. 42 Abs. 2 BGG), vorgebrachte Einwand, die Vorinstanz habe mit ihrer überraschenden Rechtsauffassung zur Öffentlichkeit der Steuerregister das rechtliche Gehör verletzt. Da sich die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren auf einen vorbehaltlosen Anspruch auf Bekanntgabe der nachgesuchten Steuerdaten berufen hatte, konnten die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen und mussten sie selbst ohne vorgängige Ankündigung vernünftigerweise damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht diese Rechtsauffassung teilen könnte.  
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_447/2016 erstmals vor Bundesgericht die Frage aufwerfen, ob sie überhaupt vom Einsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin erfasst werden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sie verkennen, dass verfahrensrechtliche Einwendungen gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403 mit Hinweisen) so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme des Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 135 III 334 E. 2.2 S. 336). Die Beanstandung, wonach sie zu Unrecht vom Einsichtsgesuch erfasst und in das Verfahren miteinbezogen worden seien, hätten sie demnach in einem früheren Verfahrensstadium, spätestens aber vor dem Verwaltungsgericht vorbringen können und müssen. Deren Geltendmachung im vorliegenden Verfahren erweist sich als verspätet. Der Vorinstanz kann diesbezüglich keine Willkür vorgeworfen werden.  
 
2.4. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Steuerregister zu Recht Einsicht in die darin aufgeführten Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen) der im Rubrum genannten Personen für die Jahre 2008 bis 2011 gewährt hat. Soweit die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_449/2016 dazu einwenden, die Auskunft könne sich nur auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahrens rechtskräftigen Steuerfaktoren der Kantons- und Gemeindesteuer beziehen, erweist sich ihr Vorbringen als nicht stichhaltig. Zwar handelt es sich dabei nicht um ein neues Rechtsbegehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG, zumal die Beschwerdeführer weniger verlangen als im vorangegangen Verfahren, in dem sie die Abweisung des Rechtsmittels der heutigen Beschwerdegegnerin beantragt hatten. Indes hängt die Frage, ob im Falle einer Beschwerdeerhebung Einsicht in die erst während des Rechtsmittelverfahrens in Rechtskraft erwachsenden Steuerfaktoren zu gewähren ist, davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt Noven berücksichtigt werden können. Art. 25 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) hält namentlich für das Verwaltungsjustizverfahren dazu fest, dass die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen dürfen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Für die Beurteilung des Einsichtsrechts im vorliegenden Fall ist demnach der Sachverhalt massgeblich, wie er sich im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils präsentierte (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 2 zu Art. 25 VRPG/BE). Der Eventualantrag der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_449/2016 ist folglich abzuweisen. Überdies behaupten sie nicht, ihre Steuerfaktoren seien im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch nicht rechtskräftig gewesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 31. März 2014 sei nichtig, weil nicht diese, sondern die Gemeinde für den Entscheid über das Einsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin zuständig gewesen wäre. Soweit Letztere den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang Rechtsmissbrauch vorwirft, weil sie die Nichtigkeit erst nach dem für sie negativen Urteil des Verwaltungsgerichts gerügt hätten, vermag sie nicht durchzudringen. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275 f.); sie kann namentlich auch im Verfahren vor Bundesgericht festgestellt werden (BGE 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226; 132 II 342 E. 2.3 S. 349).  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fällt vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Nach der bundesgerichtlichen Praxis führt die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit indes dann nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt oder der Schluss auf Nichtigkeit sich nicht mit der Rechtssicherheit verträgt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3 S. 225; 129 V 485 E. 2.3 S. 488; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.).  
 
3.3. Die Verfügung der Steuerverwaltung erging gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2015 geltende Fassung des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 des Kantons Bern (StG/BE; BSG 661.11). Deren Art. 164 sah vor, dass die Gemeinden das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte führen (Abs. 1) und die Steuerregister öffentlich sind (Abs. 3 Satz 1). Angesichts dieser Rechtslage ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass es aufgrund der Pflicht der Gemeinde zur Führung des Registers für die Einkommens- und Vermögenssteuer naheliegt, dass sie auch über Auskunftsgesuche über das steuerbare Einkommen und Vermögen von natürlichen Personen befindet. Diese Auffassung scheinen denn auch das Bundesgericht (vgl. BGE 138 I 265 E. 5.3 S. 272), das Verwaltungsgericht (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) sowie die Lehre (vgl. REGINA SCHLUP GUIGNARD, in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, 2011, N. 5 zu Art. 164) zu teilen und sie wird auch von den Behörden selbst vertreten (vgl. Fachinformation "Öffentlichkeit des Steuerregisters von natürlichen Personen" vom 17. Dezember 2012; Ansichtsäusserungen der Gemeindedirektion vom 23. März 1987, in: BVR 1987 S. 334; Antwort der Finanzdirektorin Beatrice Simon auf eine Frage zur öffentlichen Zugänglichkeit des Steuerregisters, Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Junisession 2012, S. 774 f.). Die Finanzdirektion wendet im vorliegenden Verfahren jedoch ein, aus der Registerführungspflicht der Gemeinde könne nicht zwingend auf deren ausschliessliche Zuständigkeit für die Behandlung von Auskunftsgesuchen aus dem Steuerregister geschlossen werden. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier dahingestellt bleiben, denn selbst wenn die Steuerverwaltung als sachlich unzuständige Behörde verfügt hätte, führte dies nicht zur Nichtigkeit ihres Entscheids.  
 
3.4. Nach der Rechtsprechung hat die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde nur Nichtigkeit zur Folge, sofern der Behörde auf dem fraglichen Gebiet keinerlei Entscheidungsgewalt zukommt, mit anderen Worten, wenn sie über etwas befunden hat, das klar nicht in ihren Kompetenzbereich fällt (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003 E. 1.1; 1A.102/2003 vom 7. Oktober 2003 E. 2.1). Vorliegend handelt es sich bei der Steuerverwaltung indes nicht um eine völlig sachfremde Behörde; vielmehr ist sie mit der strittigen Thematik vertraut. Anders als im Fall der Verfügung einer mit der Sache in keiner Weise verbundenen Behörde, befasst sich die Steuerverwaltung mit ähnlichen Aufgaben (z.B. Führung der Register für die übrigen Steuern gemäss Art. 164 Abs. 2 StG/BE). Ihr obliegt allgemein der Vollzug des Steuergesetzes (Art. 149 Abs. 1 StG/BE) und sie übt die Aufsicht über die Gemeinden, die am Vollzug beteiligt sind, aus (Art. 149 Abs. 2 StG/BE). Im Weiteren ist sie für die Veranlagung der Steuerpflichtigen zuständig (Art. 166 Abs. 1 StG/BE), legt also deren Steuerfaktoren verbindlich fest. Ausser dass der Rechtsmittelweg über den Regierungsstatthalter (Art. 63 Abs. 1 VRPG/BE) an Stelle der FIN ans Verwaltungsgericht geführt hätte, wurden die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer denn auch nicht tangiert; insbesondere haben sie keine Rechtsmittelinstanz verloren. Demnach liegt keine derart krasse Verletzung der Zuständigkeitsregeln vor, dass der Entscheid der Steuerverwaltung nichtig wäre.  
 
4.   
Weiter ist streitig, ob das in Frage stehende Auskunftsbegehren nach der neuen oder alten Fassung von Art. 164 StG/BE zu beurteilen ist. 
 
4.1. Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche Art. 164 StG/BE für anwendbar erachtete, berufen sich die Beschwerdeführer auf den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen, revidierten Art. 164 StG/BE (nachfolgend: revArt. 164 StG/BE). Danach erhalten Dritte beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses von der Gemeinde jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde; die gebührenpflichtige Auskunft umfasst das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften (Abs. 3). Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen; die steuerpflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert (Abs. 5). Wird die gewünschte Auskunft verweigert, kann die gesuchstellende Person eine anfechtbare Verfügung verlangen (Abs. 6 Satz 1).  
 
4.2. Die Beschwerdeführer orientieren sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz an den vom Bundesgericht entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätzen. Danach ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen (BGE 141 II 393 E. 2.4 S. 398 f.; 139 II 243 E. 11.1 S. 259; 135 II 384 E. 2.3 S. 390). Allerdings sind neue Verfahrensbestimmungen in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; 132 V 368 E. 2.1 S. 369; 131 V 314 E. 3.3 S. 316). Dieser Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; 132 V 368 E. 2.1 S. 369; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Zwar trifft es zu, dass Art. 164 StG/BE sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung systematisch dem sechsten Kapitel des Steuergesetzes mit dem Titel "Verfahren" und dabei dem Abschnitt "Veranlagungsverfahren" zugeteilt ist bzw. war. Für seinen verfahrensrechtlichen Charakter spricht auch der Umstand, dass das Steuerregister bei periodischen Steuern als Grundlage für die Anfertigung der Zahlungsausweise dient, die den Steuerschuldnern im Rahmen der Steuervollstreckung zusammen mit der Zahlungsaufforderung zugestellt werden (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 604 f. und S. 18). Dennoch handelt es sich bei dem hier in Frage stehenden Art. 164 StG/BE - ob nach altem oder neuen Recht - nicht bloss um eine Verfahrensvorschrift. Vielmehr lässt sich aus dessen Abs. 3 unbestrittenermassen ein Anspruch ableiten, wonach jedermann auf Anfrage hin Auskunft über das steuerbare Einkommen und Vermögen von anderen natürlichen Personen verlangen kann (vgl. SCHLUP GUIGNARD, a.a.O., N. 5 zu Art. 164 StG/BE). Bei diesem Recht, das in der revidierten Fassung unter dem Vorbehalt des Nachweises eines wirtschaftlichen Interesses steht, handelt es sich um einen subjektiven, individuellen Anspruch auf die im Steuerregister enthaltenen Informationen; er beschlägt somit das materielle Recht. Nach den vorgenannten intertemporalrechtlichen Grundsätzen spielt es daher keine Rolle, ob revArt. 164 StG/BE eine grundlegend neue Verfahrensordnung schafft. Dies kann auch mit Blick auf dessen formelle Komponenten (z.B. zur Form und zum Inhalt des Auskunftsbegehrens) offen bleiben, da im vorliegenden Verfahren nicht diese Vorschriften, sondern der materielle Anspruch auf Auskunft über die nachgesuchten Steuerdaten umstritten ist.  
 
4.4. Demnach ist die Folgerung der Vorinstanz, wonach das Auskunftsgesuch nach dem alten Recht zu beurteilen ist, nicht zu beanstanden. Ihr kann weder Willkür vorgeworfen werden noch ist eine Gehörsverletzung zu erkennen: Aus dem angefochtenen Entscheid gehen die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess, mit genügender Klarheit hervor, so dass die Beschwerdeführer in der Lage waren, das verwaltungsgerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, die Einsichtsgewährung in ihre Steuerfaktoren gemäss Steuerregister verletze in erster Linie ihr Recht auf Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK) und insbesondere ihren Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Zudem befürchten sie, dass sie durch die Bekanntgabe ihrer Steuerdaten in der Öffentlichkeit exponiert sowie in ihrer Bewegungsfreiheit und Sicherheit gefährdet werden könnten. Darin erblicken sie einen Verstoss gegen ihr Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV.  
 
5.2. Die Bundesverfassung gewährleistet einzelne Gehalte der früher durch ungeschriebenes Verfassungsrecht garantierten persönlichen Freiheit in verschiedenen Verfassungsbestimmungen (vgl. dazu ausführlich BGE 127 I 6 E. 5a S. 10 ff.). Während Art. 10 Abs. 2 BV die verfassungsrechtliche Grundgarantie zum Schutz der Persönlichkeit darstellt und neben dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit auch die Bewegungsfreiheit verbrieft, schützt Art. 13 BV in besonderer Weise die verschiedene Aspekte umfassende Privatsphäre vor ihren spezifischen Bedrohungsformen (BGE 138 I 331 E. 5.1 S. 336 f.). Dazu gehören namentlich der - auch durch Art. 8 EMRK gewährleistete - Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse einer Person (BGE 137 II 431 E. 2.1.2 S. 437; Urteil 2C_84/2012 vom 15. Dezember 2012 E. 7.1, nicht publiziert in BGE 139 IV 137; vgl. EGMR-Urteil  Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gegen Finnland vom 27. Juni 2017 [Nr. 931/13] § 138) sowie der verfassungsrechtliche Datenschutz. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbräuchen ihrer persönlichen Daten. Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, dem Einzelnen die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten zusteht (BGE 140 I 2 E. 9.1 S. 22 f.; 381 E. 4.1 S. 383 f; 138 II 346 E. 8.2 S. 359 f.). Es impliziert, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 140 I 2 E. 9.1 S. 22 f.; 138 II 346 E. 8.2 S. 359 f.; 129 I 232 E. 4.3.1 S. 245; je mit Hinweisen). Der Begriff des Bearbeitens umfasst aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die Bekanntgabe, d.h. das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen von Personendaten (Art. 2 Abs. 4 und 5 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 des Kantons Bern [KDSG/BE; BSG 152.04]; vgl. BGE 142 II 340 E. 4.2 S. 346 f.).  
Da die streitbetroffenen Angaben den Beschwerdeführern als steuerpflichtige Personen zugeordnet werden können, stellt deren Bekanntgabe an eine Drittperson einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob die allgemeine Zugänglichkeit des steuerbaren Einkommens und Vermögens einer Person einen Eingriff in deren Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV darstellt (BGE 137 II 371 E. 6.1 S. 380; 135 I 198 E. 3.2 S. 207 f.; 124 I 176 E. 5 S. 177). Ob nebst dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zusätzlich dieses verfassungsmässige Recht tangiert ist, kann auch hier dahingestellt bleiben, da ohnehin die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 BV zu prüfen sind. Dasselbe trifft auf den von den Beschwerdeführern angerufenen Anspruch der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu. 
 
5.3. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Abs. 1-3). Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz (BGE 142 I 49 E. 6 S. 63 f. mit Hinweisen). Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob insoweit eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist, prüft das Bundesgericht unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 141 I 211 E. 3.2 S. 214 f. mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführer führen in ihren Rechtsschriften nicht aus, ob es sich vorliegend um einen schweren oder leichten Grundrechtseingriff handelt. Sie machen im Zusammenhang mit der in Frage kommenden gesetzlichen Grundlage aber mehrheitlich eine Verletzung des Willkürverbots geltend, was nach der vorgenannten Praxis auf einen leichten Eingriff hindeutet. Dies deckte sich mit der zur persönlichen Freiheit entwickelten Rechtsprechung, wonach die Bekanntgabe finanzieller Angaben nur insoweit einen schweren Grundrechtseingriff darstellt, als sie geeignet ist, das soziale und wirtschaftliche Ansehen, die Würde und die Ehre einer Person herabzumindern, was bei der Zugänglichmachung des (betragsmässig, aber nicht hinsichtlich der Zusammensetzung genau angegebenen) steuerbaren Einkommens und Vermögens regelmässig nicht der Fall ist (vgl. BGE 137 II 371 E. 6.2 S. 371; Urteil 2P.259/1997 vom 15. Mai 1998 E. 4e, nicht publiziert in BGE 124 I 176). Hinzu kommt, dass es sich bei den nachgesuchten Informationen nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt (vgl. Art. 3 KDSG/BE; BGE 124 I 176 E. 5c/cc S. 179 f.). Es liegt daher nahe, den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als leicht einzustufen. 
 
5.4. Als gesetzliche Grundlage, um die Angaben gemäss Steuerregister zugänglich zu machen, kommt in erster Linie Art. 164 Abs. 3 StG/BE in Frage, der den Grundsatz der Öffentlichkeit des Steuerregisters verankert. Im Weiteren würde auch Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; BSG 101.1) in Betracht fallen, wonach jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten hat, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung statuiert das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, das auf Gesetzesstufe im Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (IG/BE; BSG 107.1) präzisiert wird. Dessen Art. 27 Abs. 1 greift das bereits durch die Verfassung garantierte Zugangsrecht auf und legt damit fest, dass jede Person, die amtliche Akten einsehen möchte, im Geltungsbereich des IG/BE grundsätzlich einen subjektiven, individuellen Anspruch darauf hat.  
 
5.4.1. Im vorliegenden Fall haben sich die Verfahrensbeteiligten aber einzig auf Art. 164 Abs. 3 StG/BE abgestützt. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung unter Berücksichtigung aller relevanten Interpretationskriterien ausgelegt und ist dabei zum Schluss gelangt, Art. 164 Abs. 3 StG/BE gewährleiste eine vorbehaltlose und uneingeschränkte Öffentlichkeit des Steuerregisters. Sie erwog im Wesentlichen, der Wortlaut dieser Bestimmung, wonach Steuerregister öffentlich seien, lege nahe, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen vorgesehen und die Abwägung zwischen dem Einsichts- und Geheimhaltungsinteresse in abstrakter und allgemeingültiger Weise vorgenommen habe. Er lasse klar auf eine uneingeschränkte Öffentlichkeit des Steuerregisters schliessen. Die Entstehungsgeschichte von Art. 164 Abs. 3 StG/BE spreche ebenfalls für eine vorbehaltlose Öffentlichkeit der Steuerregister. Diese sei bereits im Jahr 1935 eingeführt worden mit dem Ziel, die allgemeine Steuermoral zu stärken, bevor sie unverändert in den Art. 153 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (GS 1944 S. 153 ff.) überführt worden sei. Gestützt darauf habe jede interessierte Drittperson Einsicht in das Steuerregister nehmen und daraus Auszüge verlangen können, ohne ein persönliches Interesse nachweisen zu müssen (vgl. IRENE BLUMENSTEIN, Kommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, 1948, N. 2 zu Art. 153). Diese Regelung sei von einer tiefgreifenden Revision unberührt geblieben und auch aus den Materialien zu Art. 164 Abs. 3 StG/BE ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sie nicht abschliessend verstehe.  
In systematischer Hinsicht sei das Steuergeheimnis im Sinne von Art. 153 StG/BE zu berücksichtigen, das als qualifiziertes Amtsgeheimnis die steuerpflichtige Person vor einer Weitergabe ihrer Steuerdaten an Dritte schütze. Eine Auskunftserteilung sei namentlich nur zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage bestehe (Art. 153 Abs. 2 StG/BE). Die Öffentlichkeit der Steuerregister gemäss Art. 164 Abs. 3 StG/BE stelle eine solche Grundlage dar. Hätte sie relativiert oder eingeschränkt werden sollen, wäre dies ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmung zu verankern gewesen. Mithin spreche die apodiktische Formulierung von Art. 164 Abs. 3 StG/BE auch im Verhältnis zum Steuergeheimnis deutlich für eine vorbehaltlose Öffentlichkeit des Steuerregisters. Nichts anderes ergebe sich aus dem teleologischen Auslegungselement, weshalb nahe liege, dass der Gesetzgeber dem Grundsatz der Öffentlichkeit generell Vorrang vor allfälligen gegenläufigen privaten (oder öffentlichen) Interessen eingeräumt habe (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids). 
 
5.4.2. Diese Auslegung der Vorinstanz überzeugt und lässt keine Willkür erkennen. Auch die Beschwerdeführer vermögen nicht in rechtsgenüglicher Weise darzulegen, inwiefern diese Erwägungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Vielmehr begnügen sie sich damit, einzuwenden, die Ansicht der Vorinstanz verstosse gegen die langjährige Praxis im Kanton Bern, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 KDSG/BE eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn die nachgesuchten Steuerdaten zuvor gesperrt worden seien (vgl. Verfügung der Steuerverwaltung vom 31. März 2014, Ziff. 2 S. 11; Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des Steuergesetzes, Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Junisession 2015, Beilage 8, S. 12 f.; Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz, Die Öffentlichkeit der Steuerregister, 2014, S. 2). Gemäss Art. 14 Abs. 1 KDSG/BE kann die Bekanntgabe von Personendaten aus überwiegenden öffentlichen oder besonders schützenswerten privaten Interessen verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei dieser Praxis um Gewohnheitsrecht.  
 
5.4.3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz erhellt, ging der historische Gesetzgeber von einem unbedingten und uneingeschränkten Anspruch auf Einsicht in das Steuerregister aus. Insofern stellt die Ansicht des Regierungsrats, der FIN und der kantonalen Steuerverwaltung, auf die sich die Beschwerdeführer abstützen, eine eigentliche Abkehr von einer seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Rechtspraxis dar. Dieser Gesinnungswandel der kantonalen Behörden scheint lediglich in deren eigenen Auffassung begründet zu sein, dass steuerpflichtige Personen - insbesondere im Falle einer Sperrung - eines erhöhten Schutzes ihrer Daten bedürfen. Jedenfalls legen sie im Gegensatz zum Verwaltungsgericht nicht dar, inwiefern sich aus dem historischen Verständnis des Öffentlichkeitsgrundsatzes der Steuerregister eine Pflicht zur Vornahme einer Interessenabwägung ableiten liesse. Sie können sich überdies auf keinerlei Präjudizien berufen, um ihren Standpunkt zu bekräftigen. In diesem Zusammenhang bringt denn auch die Beschwerdegegnerin vor, der vorliegende Fall sei der Erste, in dem eine Gesuchstellerin nach verweigerter Auskunft eine anfechtbare Verfügung verlangt und den Rechtsmittelweg beschritten habe. Dies wird von keiner Seite in Abrede gestellt und ergibt sich implizit auch aus den Angaben der Steuerverwaltung, wonach Datensperrungen und damit verbundene Auskunftsverweigerungen in der Vergangenheit sehr selten gewesen seien (vgl. Verfügung vom 31. März 2014 Ziff. 2 S. 11). Aus solch raren Fällen kann überdies kaum auf eine langjährige Übung geschlossen werden (vgl. BGE 138 I 196 E. 4.5.4 S. 203 f. mit Hinweisen), nach der eine Güterabwägung von Gewohnheitsrechts wegen vorzunehmen wäre. Dafür besteht nach der vom Verwaltungsgericht dargelegten historischen Rechtsauffassung denn auch kein Raum, was auch dadurch erhärtet wird, dass der Gesetzgeber unter der Herrschaft des alten Rechts trotz teilweise tiefgreifender Revisionen des Steuergesetzes darauf verzichtet hat, den Grundsatz der Öffentlichkeit der Steuerregister einzuschränken. Demnach liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine geänderte Anschauung zum unbedingten Einsichtsrecht ohne Interessennachweis vor. Mit Art. 164 Abs. 3 StG/BE besteht mithin eine genügende gesetzliche Grundlage, um die anbegehrten Informationen gemäss Steuerregister bekannt zu geben.  
 
5.4.4. Im Weiteren kritisieren die Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zum Verhältnis zwischen dem Öffentlichkeitsgrundsatz der Steuerregister und den Bestimmungen des KDSG/BE. Auch diese lassen jedoch keine Willkür erkennen. Entgegen der Auffassung gewisser Beschwerdeführer ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Art. 164 Abs. 3 StG/BE mit den Vorschriften des KDSG/BE, in dessen Geltungsbereich die nachgesuchten Steuerdaten fallen (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 KDSG/BE), vereinbar sei. Aus dem Vorerwähnten erhellt, dass die Steuerregister gemäss Art. 164 Abs. 3 StG/BE vorbehaltlos öffentlich sind, weshalb die zuständige Behörde zur Einsichtsgewährung in die darin enthaltenen Steuerfaktoren verpflichtet ist. Insofern ist es vertretbar, wenn die Vorinstanz Art. 11 Abs. 1 lit. a KDSG/BE als erfüllt erachtete. Nach dieser Bestimmung werden Personendaten an Private bekanntgegeben, wenn die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist. Zwar trifft es zu, dass jede betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen kann, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 13 Abs. 1 KDSG/BE). Diese Möglichkeit der Sperrung erfährt jedoch eine Schranke in Art. 13 Abs. 2 KDSG/BE. Danach ist eine Bekanntgabe trotzdem zulässig, wenn die verantwortliche Behörde dazu gesetzlich verpflichtet ist, was hier - wie bereits dargelegt - der Fall ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang folgerte, eine allfällig vorgenommene Datensperrung sei angesichts der Öffentlichkeit des Steuerregisters wirkungslos. Auf das Verhältnis zwischen Art. 14 Abs. 1 KDSG/BE und der Öffentlichkeit der Steuerregister wird im Rahmen der Erwägungen zur Verhältnismässigkeit näher eingegangen (vgl. E. 5.6 hernach).  
 
5.5. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 124 I 176 ein hinreichendes öffentliches Interesse an der allgemeinen Zugänglichkeit des Steuerregisters bejaht (E. 5d S. 181 f.). Dabei führte es namentlich aus, dass es in einer demokratischen Gesellschaft im öffentlichen Interesse liegt, eine gewisse Transparenz über die Steuerverhältnisse zu schaffen, jedenfalls solange damit nicht übermässig in die persönlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen eingegriffen wird (E. 5d/bb S. 181). Im Weiteren leitete es aus dem Umstand, dass der Steuerzahler zur Finanzierung des Gemeinwesens beiträgt und damit eine mit dem Politischen und Öffentlichen in Zusammenhang stehende Aufgabe erfüllt, ein öffentliches Interesse ab zu wissen, wer wie viel an den Staatshaushalt beiträgt (E. 5d/cc S. 182). Weshalb diese Würdigung heute keine Geltung mehr beanspruchen soll, leuchtet nicht ein. In der Öffentlichkeit wird dem Interesse an Transparenz im Steuerbereich nach wie vor hohes Gewicht beigemessen, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Steuergerechtigkeit in der Rechtsordnung grosse Bedeutung zukommt (vgl. ISABELLE HÄNER, Öffentlichkeitsprinzip in der Steuerverwaltung, in: Expert Focus 6-7/2017, S. 451). So führt Art. 127 Abs. 2 BV die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf. Desgleichen anerkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass an der allgemeinen Zugänglichkeit von Steuerdaten grundsätzlich ein öffentliches Interesse besteht (vgl. EGMR-Urteil  Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gegen Finnland vom 27. Juni 2017 [Nr. 931/13] § 172).  
Die Beschwerdegegnerin bezweckt mit ihrem auf das Recht auf Informations- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) abgestützten Auskunftsgesuch in erster Linie, in Erfahrung zu bringen, wie viel die Beschwerdeführer an den Staatshaushalt beitragen. Bei Letzteren handelt es sich allesamt um sehr wohlhabende Persönlichkeiten, die kraft ihrer Stellung in der Öffentlichkeit, ihrer Leistung oder ihres hohen Einkommens bzw. Vermögens als (absolute) Personen der Zeitgeschichte gelten (vgl. BGE 141 I 211 E. 3.3.2 S. 217; 137 I 16 E. 2.5 S. 22; 127 III 481 E. 2c/aa S. 488 f.; EGMR-Urteile  Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gegen Finnland vom 27. Juni 2017 [Nr. 931/13] § 180;  Krone Verlag GmbH und Co. gegen Österreich vom 26. Februar 2002 [Nr. 34315/96] § 37), und im Kanton Bern nicht nur ordentlich veranlagt, sondern mehrheitlich nach dem Aufwand besteuert werden. Die mit dem Begehren nachgesuchten Informationen sind insoweit geeignet, zur Diskussion über die Steuergerechtigkeit beizutragen. Dabei kann als erstellt erachtet werden, dass es nicht darum geht, Sensationsgelüste zu befriedigen oder Voyeurismus Vorschub zu leisten. Vielmehr ermöglichen die anbegehrten Auskünfte eine Debatte über die anzuwendenden Steuerarten, deren Bemessungsgrundlagen und Proportionalität. Dabei handelt es sich um Themen, die von öffentlichem Interesse sind und die gesamte Bevölkerung betreffen. Solchen Auskunftsbegehren hat denn auch der EGMR erhöhtes Gewicht beigemessen (vgl. EGMR-Urteile T  ársaság a Szabadságjogokért gegen Ungarn vom 14. April 2009 [Nr. 37374/05] § 27 f.;  Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden Land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gegen Österreich vom 28. November 2013 [Nr. 39534/07] § 36) und sie sind geeignet, einen direkt aus Art. 10 EMRK abgeleiteten Informationsanspruch zu begründen (vgl. EGMR-Urteil  Magyar Helsinki Bizotts  ág gegen Ungarn vom 8. November 2016 [Nr. 18030/11] § 157 ff.). Demnach besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der nachgesuchten Angaben gemäss bernischem Steuerregister.  
 
5.6.  
 
5.6.1. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.4.1 f. hiervor), bezweckte der historische Gesetzgeber mit der Einführung der Öffentlichkeit der Steuerregister, die allgemeine Steuermoral zu stärken, indem sich die steuerpflichtigen Personen gestützt darauf gegenseitig kontrollieren können (vgl. auch E. 6.2.3 des angefochtenen Entscheids). Dieser Grundsatz bestand vorbehaltlos und die Auskunftserteilung wurde von keinen Voraussetzungen abhängig gemacht. Da es dem Gesetzgeber bei der Statuierung der Öffentlichkeit der Steuerregister bewusst war, dass dadurch Daten über steuerpflichtige Personen zugänglich gemacht würden, er aber offensichtlich die Stärkung der Steuermoral als gewichtiger einstufte, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er die Abwägung mit den relevanten öffentlichen und privaten Interessen bereits in abstrakter und allgemeingültiger Weise vorgenommen und dem Transparenzinteresse ein höheres Gewicht beigemessen hat. Dem Bundesgericht steht es nicht zu, in diese vom Gesetzgeber vorweggenommene Güterabwägung einzugreifen (vgl. dazu BGE 124 I 176 E. 6b S. 183 f. hinsichtlich der Abgabe eines Steuerausweises an Dritte gemäss dem damaligen zürcherischen Steuergesetz, das mit der vorliegenden Rechtslage vergleichbar ist; ferner Urteil 1C_598/2014 vom 18. April 2016 E. 4.3, dort jedoch unter umgekehrten Vorzeichen, da der Bund und der Kanton Basel-Stadt die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz, der dem Steuergeheimnis zugrunde liegt, und dem Interesse am ungehinderten Zugang zugunsten des erstgenannten Anliegens entschieden haben). Es liegt vielmehr am Gesetzgeber selbst, bei Bedarf die sich entgegenstehenden Interessen an der Zugänglichkeit von Steuerfaktoren und am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung jener Personen, deren Daten im Steuerregister aufgeführt sind, neu zu gewichten. Der Kanton Bern hat sich mit dem revidierten Art. 164 Abs. 3 StG/BE dafür entschieden, den Auskunftsanspruch künftig vom Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses abhängig zu machen (vgl. E. 4.1 hiervor).  
 
5.6.2. Die Beschwerdeführer berufen sich im Weiteren auf Art. 14 Abs. 1 KDSG/BE, um daraus eine Pflicht zur Vornahme einer Interessenabwägung abzuleiten. Ihnen ist zwar darin beizupflichten, dass diese Bestimmung auch auf gewöhnliche Personendaten, wie das steuerbare Einkommen und Vermögen, anwendbar ist und keine vorgängige Datensperrung voraussetzt (vgl. Vortrag der Justizdirektion über das Datenschutzgesetz, Tagblatt des Grossen Rates, 1985, S. 6). Aus dem Verhältnis zur Öffentlichkeit der Steuerregister gemäss Art. 164 Abs. 3 StG/BE lässt sich aber nichts ableiten, was darauf hindeutete, dass Art. 14 Abs. 1 KDSG/BE diesen Grundsatz einzuschränken bezweckte und die Bekanntgabe der im Steuerregister enthaltenen Informationen wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen verweigert werden könnte. Art. 14 Abs. 1 KDSG/BE stammt bereits aus dem Jahr 1986, noch bevor der Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankert worden ist. Trotz dieser datenschutzrechtlichen Entwicklungen wurde der Grundsatz der Öffentlichkeit der Steuerregister weitgehend unverändert, d.h. in seiner vorbehaltlosen und uneingeschränkten Ausprägung, in das StG/BE vom 21. Mai 2000 überführt. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der bernische Gesetzgeber damals in Kenntnis der allgemeinen datenschutzrechtlichen Ordnung dafür ausgesprochen hat, an der seit Jahrzehnten bestehenden unbedingten Öffentlichkeit der Steuerregister festzuhalten. Art. 164 Abs. 3 StG/BE stellt im Vergleich zum allgemein gehaltenen Art. 14 Abs. 1 KDSG/BE denn auch die speziellere Norm dar, regelt sie doch spezifisch den Zugang zu den im Steuerregister enthaltenen Daten der steuerpflichtigen Personen. Aufgrund der vorbehaltlosen und uneingeschränkten Öffentlichkeit der Steuerregister ist es vertretbar, wenn die Vorinstanz als fraglich erachtete, ob eine Auskunftsverweigerung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 KDSG/BE überhaupt noch in Betracht kommt. Ebenso erweist es sich als nachvollziehbar, aufgrund dieses Grundsatzes überwiegende öffentliche oder private Interessen von vornherein auszuschliessen, wurde im Bereich der Steuerregisterdaten doch der Öffentlichkeit generell Vorrang vor gegenläufigen Interessen eingeräumt.  
 
5.6.3. Soweit die Vorinstanz dennoch auf die vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen einging, sind ihre Erwägungen schliesslich nicht zu beanstanden. Auch im vorliegenden Verfahren vermögen die Beschwerdeführer keine besonders schützenswerten privaten Interessen darzutun, die das Informationsinteresse überwiegen. Letzteres ist denn auch als gewichtig einzustufen, zumal die anbegehrten, sich auf bekannte Persönlichkeiten beziehenden Steuerfaktoren geeignet sind, zur öffentlichen Diskussion über die Steuergerechtigkeit beizutragen (vgl. E. 5.5 hiervor; EGMR-Urteile  Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gegen Finnland vom 27. Juni 2017 [Nr. 931/13] § 167 ff. und 179 ff.). Dass sich die Beschwerdeführer bei einer Offenlegung dieser Daten einer kritischen oder gar negativen Berichterstattung ausgesetzt sähen und ihre Angaben möglicherweise für politische Zwecke genutzt würden, vermag kein besonders schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zu begründen. Der Beschwerdegegnerin, die als Politikerin tätig ist, kann ohne entsprechende Hinweise jedenfalls keine missbräuchliche Verwendung der Daten vorgeworfen werden und auch der Einwand, wonach es heutzutage aufgrund der modernen Medien schwieriger geworden sei, sich gegen Persönlichkeitsverletzungen zur Wehr zu setzen, erscheint nicht als derart gewichtig, dass er den Sonderfall zur Regel machen und eine Geheimhaltung rechtfertigen könnte. Den Beschwerdeführern ist zwar darin zuzustimmen, dass insbesondere bei wohlhabenden Personen die Steuerverhältnisse komplex sein können, wenn sie gleichzeitig in mehreren Kantonen bzw. im Ausland steuerpflichtig sind oder nach dem Aufwand besteuert werden. Dass dadurch aber den Angaben gemäss Steuerregister jegliche Aussagekraft abzusprechen wäre und ein Risiko bestünde, dass falsche Rückschlüsse auf die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gezogen würden, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ordnet die Beschwerdegegnerin die Bedeutung und die Tragweite dieser Informationen zutreffend ein, führt sie doch als Begründung für ihr Auskunftsgesuch an, sie wolle in Erfahrung bringen, wer wie viel an den Staatshaushalt beitrage. Da auch der Öffentlichkeit bekannt sein dürfte, dass aus der Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens nicht ohne Weiteres auf die tatsächlich erzielten Einkünfte und das vorhandene Vermögen geschlossen werden kann, besteht keine erhebliche Gefahr von Fehlinterpretationen.  
Soweit die Beschwerdeführer ferner vorbringen, bei einer Offenlegung der anbegehrten Steuerdaten entstehe ein ernstzunehmendes Risiko, dass sie Opfer von Straftaten (z.B. Entführungen) werden könnten, erscheinen ihre Befürchtungen ebenfalls als unbegründet, zumal sie selbst ausführen, ihre finanziellen Verhältnisse seien notorisch. Es kann mithin als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich um sehr wohlhabende Personen handelt, weshalb das vorgebrachte Gefährdungsrisiko bei einer Einsichtsgewährung nicht signifikant ändert. Schliesslich vermögen auch die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_447/2016 nicht durchzudringen, wenn sie argwöhnen, sie könnten mit nach Aufwand besteuerten Personen verwechselt werden, kann dem doch vorliegend mit der gegenteiligen Feststellung begegnet werden. 
Nach dem Gesagten liegt mithin insoweit keine Grundrechtsverletzung vor. 
 
6.   
Sodann rügen die Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Behandlung bzw. verlangen sie eine Gleichbehandlung im Unrecht. Dabei verkennen sie aber, dass der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht richtig angewendet worden ist, den Betroffenen grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise anerkannt, wenn die Behörde in ähnlichen Fällen bisher in ständiger Praxis vom Gesetz abwich und zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Zudem dürfen der Gleichbehandlung im Unrecht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Anwendung des Gesetzes entgegenstehen (BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61; 136 I 65 E. 5.6 S. 78 f.; je mit Hinweisen). 
Der Einwand der Beschwerdeführer scheitert bereits daran, dass einzelne wenige Fälle, in denen gestützt auf eine vorgängige Datensperrung eine Interessenabwägung vorgenommen worden sein soll, noch keine Praxis zu begründen vermögen (vgl. E. 5.4.3 hiervor; Urteil 1C_26/2016 vom 26. November 2016 E. 5.1). Ausserdem ist nicht zu erwarten, dass die rechtsanwendende Behörde auch in Zukunft gesetzeswidrig handeln wird; jedenfalls bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, wobei ohnehin zu beachten ist, dass eine Auskunftserteilung nach revArt. 164 Abs. 3 StG/BE neu vom Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses abhängt. 
 
7.   
Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf den Vertrauensschutz und bringen vor, sie seien in ihrem Vertrauen in die Aufrechterhaltung der Sperrung ihrer Steuerdaten und in die Vornahme einer Interessenabwägung zu schützen. Damit vermögen sie bereits insoweit nicht durchzudringen, als ein Vertrauenstatbestand, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, im hier zu beurteilenden Fall nicht in Betracht kommt. Die Beschwerdeführer haben mit der beantragten und bewilligten Datensperrung keine konkrete Zusicherung erhalten, dass ihre Steuerdaten unter keinen Umständen Dritten zugänglich gemacht und nur unter Vorbehalt einer Interessenabwägung bekanntgegeben würden. Eine solche Zusage ergibt sich denn auch nicht aus dem von ihnen ins Recht gelegten Schreiben der Steuerverwaltung vom 3. Januar 2011 und hätte angesichts der Rechtslage ohnehin nicht abgegeben werden können: Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.4.4 hiervor), ist eine Zugänglichmachung trotz Sperre zulässig, wenn die Behörde - wie hier gestützt auf Art. 164 Abs. 3 StG/BE - zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist (vgl. BGE 124 I 176 E. 6c S. 184). Soweit die Beschwerdeführer ferner in nicht substanziierter Weise monieren, die Beschwerdegegnerin habe mehrere Dutzend Auskunftsgesuche gestellt, geht ihr Einwand über den vorliegenden Streitgegenstand hinaus. 
 
8.   
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdegegnerin. Den Beschwerdeführern sind daher die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde durch einen Rechtsanwalt vertreten, welcher derselben Anwaltskanzlei angehört, wie sie selbst. Dieser Fall wird der Prozessführung in eigener Sache gleichgestellt, bei welcher nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 mit Hinweisen; BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207; Urteil 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.4). Da die Angelegenheit vorliegend nicht besonders komplex war und der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rahmen dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerdeverfahren 1C_447/2016, 1C_448/2016 und 1C_449/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden je zu einem Drittel (Fr. 2'000.--) den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Finanzdirektion, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Einwohnergemeinde Saanen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti