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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4F_16/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andri Hess und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
B._______ AB, 
vertreten durch Rechtsanwälte Philippe Bärtsch 
und Sebastiano Nessi, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Schiedsgericht mit Sitz in Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_136/2018 vom 30. April 2018. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH (Gesuchstellerin) und die B._______ AB, (Gesuchsgegnerin) schlossen am 14. Januar 2012 eine als "Non-Assertion and Settlement Agreement" bezeichnete Vereinbarung ab. Diese enthielt unter anderem eine Schiedsklausel zugunsten eines Dreierschiedsgerichts mit Sitz in Zürich, wobei sich das Schiedsverfahren nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) richten soll. 
Die Gesuchstellerin leitete am 18. März 2016 ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der DIS gegen die Gesuchsgegnerin ein. 
Am 24. Juni 2016 wurden die beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichter bestätigt. Diese bestimmten gemeinsam den Schiedsobmann, der am 8. August 2016 von der DIS bestätigt wurde. 
Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 lehnte die Gesuchstellerin den Schiedsobmann als befangen ab. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 lehnte sie den von ihr bezeichneten Schiedsrichter als befangen ab. 
Am 13. Juli 2017 bestätigte der Schiedsobmann den Parteien, dass das Dreierschiedsgericht über die Ablehnungsbegehren entscheiden werde. 
Mit Verfügung vom 7. August 2017 wies das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die beiden Ablehnungsbegehren ab. 
Am 20. und 21. September 2017wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. 
Am 26. Januar 2018 erliess das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich seinen Schiedsspruch; es wies die Klagebegehren der Gesuchstellerin ab und hiess die Widerklagebegehren der Gesuchsgegnerin teilweise gut. 
 
B.  
Die Gesuchstellerin focht den Schiedsspruch mit Sitz in Zürich vom 26. Januar 2018 beim Bundesgericht mit Beschwerde an und beantragte, es sei der Schiedsentscheid aufzuheben, es seien die beiden abgelehnten Schiedsrichter abzusetzen und es sei die Sache an ein neu zu bestellendes Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Mit Urteil 4A_136/2018 vom 30. April 2018 trat das Bundesgericht, Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichterin, in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. Es erachtete die von der Gesuchstellerin gegen den Endentscheid vom 26. Januar 2018 erhobenen Rügen betreffend die Befangenheit zweier Schiedsrichter - und damit die Zusammensetzung des Schiedsgerichts - als offensichtlich unzulässig, nachdem sie den Zwischenentscheid vom 7. August 2017 nicht angefochten hatte, mit dem das Schiedsgericht die beiden von ihr erhobenen Ausstandsbegehren abgewiesen hatte. 
 
C.  
Mit Revisionsgesuch vom 6. Juni 2016 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, es sei das bundesgerichtliche Urteil 4A_136/2018 vom 30. April 2018 aufzuheben. Zudem sei der Schiedsspruch vom 26. Januar 2018 aufzuheben, es seien die von ihr abgelehnten Schiedsrichter abzusetzen und es sei die Sache an ein neu zu bestellendes Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Revisionsgesuch muss einen solchen Grund anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind.  
Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind (Urteile des Bundesgerichts 4F_7/2017 vom 22. März 2017 E. 3; 4G_1/2016 vom 11. März 2016 E. 2; 4F_10/2015 vom 13. August 2015 E. 2). Zudem ist im Revisionsgesuch darzutun, inwiefern das Dispositiv abzuändern sei (Urteile 4F_7/2017 vom 22. März 2017 E. 3; 4G_1/2016 vom 11. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Findet das Bundesgericht, der Revisionsgrund treffe zu, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG). 
Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG angerufen wird. 
 
1.2. Das bundesgerichtliche Urteil 4A_136/2018 vom 30. April 2018 ist der Gesuchstellerin in vollständiger Ausfertigung am 9. Mai 2018 eröffnet worden. Das Revisionsgesuch vom 6. Juni 2018 wurde somit innerhalb der 30-tägigen Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG eingereicht.  
Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten. 
 
2.  
Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art. 121 BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (lit. a). 
 
2.1. Die Gesuchstellerin beanstandet, dass das Urteil 4A_136/2018 gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG von einer Einzelrichterin erlassen wurde. Sie bringt vor, nach der Lehre seien Entscheidungen eines Schiedsgerichts über Ablehnungsbegehren - wie die Verfügung vom 7. August 2017 - blosse prozessleitende Verfügungen und damit nicht anfechtbar. Zudem macht sie geltend, es bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Entscheidungen eines Schiedsgerichts über Ablehnungsbegehren direkt anfechtbare Entscheide seien. Es könne daher nicht gesagt werden, die Schiedsbeschwerde sei "offensichtlich unzulässig" im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Damit sei das Bundesgericht im Verfahren 4A_136/2018 falsch besetzt gewesen, da es in Einzelbesetzung statt Dreierbesetzung entschieden habe. Fehler in der Besetzung seien nach Art. 121 lit. a BGG mit Revision rügbar.  
 
2.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. a BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt worden sind. Inwiefern die Besetzung des Gerichts zur Revision berechtigt, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Hängt die Besetzung von einer Beurteilung der Beschwerde bzw. von den sich stellenden Rechtsfragen ab, wie etwa vom Vorliegen eines Nichteintretensgrunds (Art. 108 f. BGG) oder einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 20 Abs. 2 BGG), kann diese Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mit dem Vorbringen in Frage gestellt werden, es liege eine unrichtige Besetzung vor (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Geiser und andere [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, S. 394 Rz. 8.22; DIESELBE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 121 BGG; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, 2. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 121 BGG; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 121 BGG; vgl. auch Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4 mit Hinweisen).  
Die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG ist Ausfluss der rechtlichen Würdigung der Beschwerde in formeller Hinsicht. Kommt die Einzelrichterin zum Schluss, auf die Beschwerde sei infolge offensichtlicher Unzulässigkeit oder wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) bzw. weil die Beschwerde querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), kann diese rechtliche Beurteilung nicht mit einem Revisionsgesuch in Frage gestellt werden (vgl. etwa bereits Urteile 2F_19/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.1; 4F_7/2014 vom 21. August 2014). Eine abweichende Auslegung von Art. 121 lit. a BGG würde dem Zweck von Art. 108 BGG zuwiderlaufen, über die in dieser Bestimmung umschriebenen Nichteintretensgründe im vereinfachten Verfahren abschliessend durch Einzelrichterentscheid zu befinden. Eine Überprüfungsmöglichkeit eines solchen Entscheids, wie sie von der Gesuchstellerin verlangt wird, ergibt sich entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Ansicht auch nicht aus Art. 191 oder Art. 30 Abs. 1 BV
Aus dem bundesgerichtlichen Entscheid 4A_136/2018 vom 30. April 2018 geht hervor, dass die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde als offensichtlich unzulässig und daher der Nichteintretensgrund von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als erfüllt erachtet wurde. Angesichts dieser rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann, wurde der Nichteintretensentscheid folgerichtig durch die Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gefällt. Eine Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG) liegt nicht vor. 
 
3.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem Revisionsverfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann