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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_707/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regina Marti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juni 2018 (LC180015-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien heirateten im Dezember 2001 in Russland. Sie haben den Anfang 2006 geborenen Sohn C.________. Die Ehe wurde im Dezember 2012 in Russland geschieden, wobei die Nebenfolgen nicht geregelt wurden. 
Auf Klage der Ehefrau hin regelte das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 27. März 2018 die Nebenfolgen der Scheidung, teilweise in Genehmigung einer Teilvereinbarung der Parteien. Es verpflichtete den Ehemann u.a. zu Unterhaltsbeiträgen für C.________. Mit Massnahmeentscheid gleichen Datums regelte das Bezirksgericht die Belange für die Dauer des Scheidungsverfahrens, insbesondere den Kindesunterhalt. 
Der Ehemann erhob Berufung, welche sich auf beide Verfahren bezog. Das Obergericht legte in der Folge zwei Dossiers an. Im Hauptverfahren (Nebenfolgen der Scheidung) beschloss es am 14. Juni 2018, auf die Berufung nicht einzutreten und das sinngemässe Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen. Im Massnahmeverfahren fällte es am 24. Juli 2018 einen analogen Beschluss. 
Am 22. August 2018 reichte der Ehemann beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, in welcher er seine Ehegeschichte schildert und seine aktuelle finanzielle Situation sowie den fehlenden Kontakt zu C.________ beklagt. 
Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde "den Entscheid" des Bezirksgerichts vom 27. März 2018, ohne zu spezifizieren, welchener meint, und sodann den obergerichtlichen Beschluss vom 24. Juli 2018 betreffend das Massnahmeverfahren. Inhaltlich scheinen sich seine Ausführungen aber primär auf die Ergänzung des Scheidungsurteils zu beziehen. Es wurden deshalb zwei Beschwerdeverfahren eröffnet; dem Beschwerdeführer entsteht dadurch kein Nachteil (vgl. E. 5). Das vorliegende Urteil betrifft den obergerichtlichen Beschluss im Hauptverfahren, das parallele Verfahren 5A_704/2018 denjenigen im Massnahmeverfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, welcher dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 zugestellt wurde; unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden und im Übrigen grundsätzlich zulässig (Art. 46 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit sie sich direkt gegen das erstinstanzliche Urteil richtet; Anfechtungsobjekt kann nur der oberinstanzliche Entscheid sein (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Das Obergericht hat erwogen, dass der erstinstanzliche Entscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. April 2018 zugestellt wurde. Erst mit Eingabe vom 31. Mai 2018 sei er an das Bezirksgericht gelangt mit dem Ersuchen um Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge, welche das Bezirksgericht im Sinn einer Berufung an das Obergericht weitergeleitet habe. Angesichts der 30-tägigen Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) sei die Eingabe verspätet erfolgt. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aus unbekannten Gründen sei ihm das Urteil erst zwei Wochen später zugegangen und sein damaliger Rechtsvertreter habe darauf verzichtet, weiter für ihn zu prozessieren, sei darin ein Gesuch um Fristwiederherstellung zu sehen; indes gelte hierfür eine Frist von 10 Tagen ab Wegfall des Hindernisses (Art. 148 Abs. 2 ZPO), welche nicht eingehalten worden sei, so dass auch auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht eingetreten werden könne und es als Folge dabei bleibe, dass die Berufung verspätet eingereicht worden sei. 
 
3.   
Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches bei Geldforderungen zu beziffern ist (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Vorliegend geht es primär um Unterhaltsbeiträge. Indes enthält die Beschwerde kein Rechtsbegehren, schon gar kein beziffertes, sondern die Aussage, Schulden zu haben und die festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen zu können, wobei verschiedene Ausgabepositionen zusammengestellt werden. Auch in Bezug auf den persönlichen Verkehr mit C.________ wird kein Rechtsbegehren gestellt. 
Sodann enthält die Beschwerde aber auch keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern ausschliesslich Ausführungen zur finanziellen Situation. Daraus lässt sich aber nicht ersehen, welcher Unterhaltsbeitrag in den Augen des Beschwerdeführers angemessen sein soll. Im Übrigen müsste er vorab darlegen, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll und in Wahrheit auf die Berufung hätte eintreten müssen. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli