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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_117/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2017 (IV 2015/384). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich am 22. März 2012 unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Lähmungen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Zuvor war sie zwei Mal an der Lendenwirbelsäule operiert worden (Dekompression L3-S1 am 15. August 2007 sowie instrumentierte Spondylodese in TLIF-Technik L3-L5, Dekompression L3/4, mikroskopische Sequesterektomie L2/3 und dorsale rechtsseitige Spondylodese am 8. Februar 2012). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle im Vorbescheid vom 26. Juni 2014 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 9 %, wobei sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging. Auf Einwand der Versicherten hin veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der ABI, Ärztliches Begutachtungs-Institut GmbH, Basel (im Folgenden: ABI) in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie. Gestützt auf das Gutachten vom 26. Mai 2015 ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 20. Oktober 2015 nun von einem Invaliditätsgrad von 28 % aus und verneinte (wie im neuen Vorbescheid vom 13. Juli 2015 angekündigt) wiederum einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut und sprach A.________ eine halbe Rente ab 1. September 2012 zu. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ein ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_457/2014 vom E. 1.2 mit Hinweisen, in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47). Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270 mit Hinweisen; Urteil 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 1.2).  
 
2.   
 
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es der Beschwerdeführerin eine halbe statt einer ganzen Rente ab 1. September 2012 zusprach. Dabei ist einzig die Frage zu prüfen, ob die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf ihr vorgerücktes Alter auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erwerblich verwerten kann. Nicht bestritten sind die Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, der Rentenbeginn (1. September 2012), das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr. 77'522.- sowie der der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde gelegte Tabellenlohn von Fr. 51'441.- (gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik [LSE] 2012, TA 1, Kompetenzniveau 1, Frauen, hochgerechnet auf 41,7 Stunden).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2.2. Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (Urteil 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil U 42/06 vom 23. Oktober 2006 E. 3.2.3 am Ende). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis; Urteil 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.2.1).  
 
2.2.3. Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil 8C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; Urteil 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der ABI vom 26. Mai 2015 dem sie Beweiskraft zusprach, was die Beschwerdeführerin nicht anficht. Die Gutachter waren zum Ergebnis gekommen, dass die Versicherte aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne höhere Ansprüche an Konzentration und Schnelligkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und solche mit langen Zwangshaltungen und Steh- und Gehphasen, wie sie die Versicherte früher als Reinigungskraft/Wäschereimitarbeiterin ausgeübt habe, seien nicht mehr zumutbar.  
 
3.2. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nahm das kantonale Gericht zunächst Bezug auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts zu dieser Frage (BGE 138 V 457; Urteile 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.3.1; 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.3 f.; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.1 und 4.3; 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.3; 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.3). Es gab deren Inhalte korrekt wieder, so dass darauf verwiesen werden kann.  
Zum vorliegenden Fall führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass das Datum des Gutachtens (26. Mai 2015) ausschlaggebend für die Frage der Verwertbarkeit sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei damals 62 Jahre alt gewesen und habe somit rund zwei Jahre vor der ordentlichen Alterspensionierung gestanden. Gemäss eigenen konsistenten Angaben sei sie seit Dezember 1986 stets im Zimmerservice sowie der Wäscherei von Hotels, Internaten, Kliniken oder Gastronomiebetrieben tätig gewesen. Ab 1999 sei sie in einem Café für Reinigungsarbeiten und die Wäscherei zuständig gewesen. Über eine Berufsbildung verfüge sie nicht. Während ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei, bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne weitere Leistungseinschränkungen. In den Fällen, in denen das Bundesgericht eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint habe, sei diese jedoch bedeutend tiefer als 80 % gewesen oder es hätten zusätzliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestanden. Aufgrund der hohen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der nicht besonders ausgeprägten qualitativen Einschränkungen sei die Verwertung der Arbeitsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters und der praktisch ausschliesslichen Tätigkeit im Bereich Wäscherei/Zimmerservice noch möglich. Immerhin trug die Vorinstanz dem Alter der Beschwerdeführerin und der mit der Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit verbundenen Umstellung aber insoweit Rechnung, als sie einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vornahm. 
 
3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:  
 
3.3.1. Zwar trifft es zu, dass aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allgemeine Regel abgeleitet werden kann und darf, wonach die Verwertbarkeit umso eher zu bejahen wäre, je höher die Restarbeitsfähigkeit ist, so dass eine Resterwerbsfähigkeit von 80 % fast ungeachtet der weiteren Umstände des Einzelfalls immer als verwertbar zu gelten hätte. Allerdings lässt sich den Ausführungen des angefochtenen Entscheids nicht entnehmen, dass die Vorinstanz eine entsprechende Gesetzmässigkeit bejaht hätte, weist sie doch darauf hin, dass kumulativ oder alternativ weitere Einschränkungen vorhanden sein müssen, die der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit entgegenstehen.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf ihre eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und vermehrten Pausenbedarf. Die Gutachter hatten diesen Umständen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen, indem sie eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem vollschichtigen Pensum befürworteten. Allerdings wiesen sie auch auf eine subjektive Leistungseinschränkung hin, die eine berufliche Eingliederung als kaum mehr erfolgreich durchführbar erscheinen lasse (wobei immerhin auch das Alter und die psychosoziale Situation der Versicherten eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess erschweren würden). Insbesondere attestierte ihr der psychiatrische Gutachter, Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 %, für Tätigkeiten, die hinsichtlich Effizienz, Konzentration und Schnelligkeit anspruchsvoll seien, hielt ergänzend aber auch fest, dass für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft, die mit einer langsameren Gangart und der Möglichkeit zu Pausen verbunden seien, lediglich eine Einschränkung von 10 % vorliege. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen erweisen sich somit nicht als besonders ausgeprägt.  
 
3.3.3. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustands und die sich daraus mutmasslich ergebenden zusätzlichen krankheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz seien im vorinstanzlichen Urteil nicht erwähnt worden, obwohl sie ebenfalls dazu beitragen würden, dass sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum mehr ein Arbeitgeber hätte finden lassen, der sie für nicht einmal mehr zwei Jahre bis zu ihrer Pensionierung eingestellt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin noch die Akten konkrete Hinweise auf eine zu erwartende gesundheitliche Verschlechterung und damit verbundene Arbeitsausfälle geben. Selbst die Prognose des neurologischen Gutachters, Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, liefert dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte, erwartet dieser doch lediglich eine langsame Verschlechterung. Sodann gilt es einerseits zu beachten, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachter die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem Ende einer stationären psychiatrischen Behandlung im Jahr 1995 Gültigkeit habe und die Beschwerdeführerin die Kriterien für eine leichte depressive Störung im Übrigen eher knapp erfülle. Andererseits bejaht auch der orthopädische Gutachter, Dr. med. D.________, FMH Orthopädische Chirurgie, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in Verweistätigkeiten spätestens sechs Monate nach dem am 8. Februar 2012 durchgeführten Wirbelsäuleneingriff. Mithin gehen die Experten von einem seit längerem bestehenden und auch inskünftig stabilen Zustand aus.  
 
3.3.4. Angesichts dieser Umstände und im Licht der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, erweist es sich im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz der verbleibenden kurzen Zeit bis zur ordentlichen Alterspensionierung und der langjährigen Tätigkeit im Bereich Reinigung/Wäscherei bejahte. Dass sie diesen Faktoren immerhin im Rahmen eines Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von 20 % Rechnung trug, ist weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.  
 
4.   
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart