Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_373/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Kramer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2018 (IV.2017.00532). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem ein erstes Leistungsgesuch abgewiesen worden war, meldete sich der 1966 geborene A.________ im August 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB; Expertise vom 13. Oktober 2016 [Fachrichtungen: Rheumatologie, Neurologie, Innere Medizin, Psychiatrie]). Mit Verfügung vom 27. März 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2018 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid vom 22. März 2018 sei (mit Ausnahme von Ziffer 3 des Dispositivs) aufzuheben, und es sei ihm ab 2013 eine "volle" Rente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren mehrere Dokumente ins Recht. Ob diese als unzulässige Noven unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22f.; Urteil 9C_70/2018 vom 20. April 2018 E. 1.2), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 
 
3.   
Das kantonale Sozialversicherungsgericht verneinte in Bestätigung der Verfügung vom 27. März 2017 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Es stützte sich hierzu insbesondere auf das Gutachten des SMAB vom 13. Oktober 2016, wonach in der angestammten Tätigkeit als (Hilfs-) Koch eine Arbeitsfähigkeit von über 60 % und in einer "dem individuellen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit" eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. 
 
4.   
Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich in erster Linie gegen den Beweiswert des Administrativgutachtens. Sie sind nicht stichhaltig: 
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer Bezug nimmt auf die im Bericht des Spitals B.________ vom 19. Dezember 2017diagnostizierte Gliedergürtelmuskeldystrophie, ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig auf die Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit ankommt (BGE 136 V 279E. 3.2.1 S. 281). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass im besagten Bericht des Spitals B.________ die Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit enger umschrieben werde als im Gutachten des SMAB.  
 
4.2. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sich die Vorinstanz aufgrund ihrer Feststellung, der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2018 beinhalte weder eine objektive Befunderhebung noch eine nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit, hätte veranlasst sehen müssen, eine ergänzende Begutachtung anzuordnen. Mit dieser Feststellung stellte sie den Beweiswert des Administrativgutachtens in keiner Weise in Frage.  
 
4.3. Unzutreffend erweist sich sodann der Einwand des Beschwerdeführers, seinen Beschwerden in den Armen sei "aufgrund des Fehlens objektiver Parameter die Relevanz abgesprochen" worden. Die SMAB-Gutachter berücksichtigten auch diese Beschwerden, indem sie in der Konsensbeurteilung festhielten: "Für alternative Tätigkeiten ohne Stehbelastung und mit nicht wesentlicher Armbelastung besteht volle Arbeitsfähigkeit". Gestützt auf diese Beurteilung erwog die Vorinstanz im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens sodann richtig, dem Versicherten seien sämtliche vorwiegend sitzenden bis wechselbelastenden Tätigkeiten ohne eine zu grosse Belastung der Arme zumutbar.  
 
4.4. Unbegründet ist schliesslich die Rüge, die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz hätten in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verzichtet, obschon die SMAB-Gutachter eine solche Abklärung vorgeschlagen hätten. Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation, dass die vom rheumatologischen Gutachter diskutierte EFL die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie betraf, während die Vorinstanz das Invalideneinkommen basierend auf einer leidensadaptierten Tätigkeit ermittelte (vgl. E. 4.3 hiervor).  
 
4.5. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie auf das Gutachten des SMAB abstellte und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausging. Unter diesen Umständen ergäbe selbst der in der Beschwerde - anhand der darin bezifferten Zahlen - vorgenommene Einkommensvergleicheinen renten ausschliessenden Invaliditätsgr ad (Art. 28 Abs. 2 IVG). Auf die weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.  
 
5.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist. 
 
6.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger