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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_900/2020  
 
 
Urteil vom 31. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung (Herausgabepflicht), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 25. September 2020 (OG.2018.00038). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerde-gegner) sind nicht verheiratete Eltern einer Tochter. Sie lebten bis 2016 gemeinsam in einem Wohnhaus an der C.________strasse xxx in U.________, das im Eigentum des Beschwerdegegners steht. Die Auflösung ihres Konkubinats ist vor den Gerichten des Kantons Glarus streitig. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 19. Mai 2017 verpflichtete das Obergericht die Beschwerdeführerin, die Liegenschaft an der C.________strasse xxx in U.________ bis spätestens 20. Juni 2017 zu verlassen und ordnungsgemäss samt Schlüsseln an den Beschwerdegegner zu übergeben.  
 
B.b. Der Beschwerdegegner fotografierte und inventarisierte am 25. Juni 2017 die von der Beschwerdeführerin in der Liegenschaft zurückgelassenen Gegenstände und forderte die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 auf, die Sachen innert 30 Tagen abzuholen. Auf sein Gesuch vom 2. August 2017 hin ermächtigte das Kantonsgericht den Beschwerdegegner, die von der Beschwerdeführerin in der Liegenschaft zurückgelassenen Gegenstände nach dem 6. September 2017, 16 Uhr, zu verwerten oder auf Kosten der Beschwerdeführerin zu entsorgen. Es verpflichtete den Beschwerdegegner zugleich, die Gegenstände auf erstes Verlangen der Beschwerdeführerin herauszugeben (Verfügung vom 23. August 2017).  
 
B.c. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. November 2017 und wiederum am 7. Februar 2018 das Kantonsgericht, die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Herausgabe ihrer Gegenstände zu vollstrecken. Das Kantonsgericht trat auf das Vollstreckungsgesuch mit Verfügung vom 13. März 2018 nicht ein. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Beschwerde ein, die das Obergericht mit Urteil vom 25. September 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen, eventualiter festzustellen, dass das Eigentum an den Gegenständen gemäss Beilage 1 bei ihr liege, den Beschwerdegegner zu verurteilen, ihr die Gegenstände gemäss Beilage 1 herauszugeben, und ihr nach gerichtlichem Ermessen Schadenersatz zu leisten, soweit die Gegenstände zwischenzeitlich wertlos oder verlustig seien. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um Beizug der Verfahrensakten OG.2017.00016/ZG.2016.00873. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Vollstreckung einer zivilgerichtlichen Anordnung, der Beschwerdegegner habe bestimmte Sachwerte an die Beschwerdeführerin auf erstes Verlangen herauszugeben, und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteile 4A_551/2020 vom 26. Februar 2021 E. 1; 5D_178/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2; 5A_685/2016 vom 31. März 2017 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb - von hier nicht zutreffenden und auch nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen - nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Während das Obergericht davon ausgegangen ist, der Streitwert betrage mehr als Fr. 10'000.--, aber weniger als Fr. 30'000.-- (E. III/1 S. 13 des angefochtenen Urteils), vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, der Wert der herauszugebenden Gegenstände belaufe sich auf mehr als Fr. 580'000.-- (S. 3 Ziff. I/2.1) bzw. Fr. 1'200'000.-- (S. 4 Ziff. II/A/5 der Beschwerdeschrift).  
 
1.2. Der Streitwert bestimmt sich hier nach den Begehren, die bis vor Obergericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Da sie nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme lauten, setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, eigene Abklärungen anzustellen, wenn der Streitwert nicht ohne Weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Die Beschwerdeführerin hat nähere Angaben zu machen, die den Streitwert einfach zu schätzen gestatten. Andernfalls erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet und damit als unzulässig (BGE 136 III 60 E. 1.1.1; zuletzt: Urteile 4A_371/2021 vom 9. August 2021 E. 1.2.3; 5A_139/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.1).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht es heute nicht um die Feststellung des Eigentums an den von ihr aufgelisteten Gegenständen, sondern um die Vollstreckung der zivilgerichtlichen Anordnung, der Beschwerdegegner sei verpflichtet, die gemäss seiner Inventarliste vom 25. Juni 2017 als Eigentum der Beschwerdeführerin anerkannten Gegenstände ihr auf erstes Verlangen herauszugeben. Denn über den Umfang der Pflichten hat das Erkenntnisgericht im zu vollstreckenden Urteil rechtskräftig entschieden. Darauf kann im Vollstreckungsverfahren nicht zurückgekommen werden (Urteil 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 3).  
 
1.3.2. Ist das Eigentum an den herauszugebenden Gegenständen im genannten Umfang anerkannt, bemisst sich der Streitwert nicht am Wert der Gegenstände (BGE 49 II 426; TAPPY, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 91 ZPO), sondern an der Vermögenseinbusse, die die Beschwerdeführerin erleidet, weil sie die herauszugebenden Gegenstände vorübergehend weder gebrauchen noch nutzen kann (vgl. zum analogen Fall im Besitzesschutz: BOHNET, Actions civiles, 2. Aufl. 2019, vol. I, § 56 N. 12; Urteil 5A_453/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1, nicht publ. in: BGE 133 III 638).  
 
1.3.3. Die Beschwerdeführerin geht somit von einem unrichtigen Streitwertbegriff aus. Zur massgebenden Vermögenseinbusse gibt sie keinerlei Hinweise, dass der gesetzlich vorausgesetzte Mindestbetrag erreicht werden könnte. Damit greift die Nichteintretensfolge. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als unzulässig.  
 
1.4. Ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig, kann die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Zu Recht hat das Obergericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auch auf die Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 115 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5).  
 
1.5. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann mit den genannten Vorbehalten eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Das Obergericht hat ein erkennbares Interesse der Beschwerdeführerin daran, die von ihr bei ihrem Auszug aus der Liegenschaft C.________xxx in U.________ zurückgelassenen Gegenstände zurückzuerlangen, verneint, weil sie die Herausgabe der Gegenstände gar nicht mehr wolle und mit Eingabe vom 1. September 2020 beim Kantonsgericht Klage auf Wertersatz der zurückgelassenen Gegenstände erhoben habe (E. II/2 S. 8 ff.). Selbst wenn aber auf die Beschwerde einzutreten wäre, so hat das Obergericht dafürgehalten, müsste sie abgewiesen werden, weil das Kantonsgericht zutreffend angenommen habe, dass keine irgendwie geartete Verpflichtung zulasten des Beschwerdegegners bestehe (E. II/3 S. 12 f. des angefochtenen Urteils).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe ihr Rechtsschutzinteresse zu Unrecht verneint (S. 4 ff. Ziff. II/B/I/1-17). Sie rügt, die Annahme, es liege kein Rechtsschutzinteresse vor oder es sei gar ein Verzicht auf das Eigentum ihrerseits erfolgt, verletze zugleich ihre Verfassungsrechte (S. 10 ff. Ziff. II/B/II/18-21), namentlich die Rechtsweggarantie (Ziff. 19), die Eigentumsgarantie (Ziff. 20) und ihren Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Ziff. 21 der Beschwerdeschrift).  
 
2.3. Die Rechtsanwendung kann das Bundesgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde lediglich auf Willkür hin prüfen. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht habe ihr Rechtsschutzinteresse zu Unrecht verneint, legt sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Rechtsanwendung nicht bloss falsch, sondern qualifiziert unrichtig und damit willkürlich sein soll (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 144 III 145 E. 2).  
 
2.4. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) hilft nicht weiter, da sie es nicht verbietet, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 136 I 323 E. 4.3; 143 I 227 E. 5.1). Mit der Rechtsweggarantie vereinbar ist deshalb Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der das Eintreten vom Bestehen eines schutzwürdigen Interesses abhängig macht (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Eine bundesrechtswidrige Handhabung des Rechtsschutzinteresses durch die kantonalen Gerichte aber vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Sie unterlässt insbesondere Willkürrügen gegenüber der obergerichtlichen Feststellung, dass sie die Herausgabe der Gegenstände gar nicht mehr wolle (vgl. zur Tat- und Rechtsfrage: BGE 116 II 351 E. 3b; 123 III 385 E. 4a).  
 
2.5. Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die die Beschwerdeführerin verletzt sieht, kann unter Privaten, deren Verhältnis hier durch die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Zivil- und des Zivilprozessrechts umfassend geregelt ist, nicht unmittelbar angerufen werden (BGE 143 I 217 E. 5.2; 147 I 183 E. 8.3).  
 
2.6. Abschliessend will die Beschwerdeführerin noch auf die Strukturen und das Beziehungsgeflecht zwischen dem Beschwerdegegner sowie Teilen der Besetzung von Kantons- und Obergericht eingehen, um eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zu begründen. Ihre Vorbringen dazu bleiben indessen derart unbestimmt und wage, dass ein Verletzungstatbestand (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3) nicht belegt und auf die Verfassungsrüge nicht einzutreten ist.  
 
2.7. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nicht mehr zu entscheiden ist vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin bloss mit dem obergerichtlichen Nichteintreten mangels Beschwer oder auch mit der subsidiären bzw. alternativen Begründung des Obergerichts, die Beschwerde sei aber auch abzuweisen, rechtsgenüglich auseinandersetzt (vgl. zur Beschwerde gegen ein Urteil, das auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht: BGE 133 IV 119 E. 6.3; 138 I 97 E. 4.1.4).  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, aber offensichtlich selber rechtskundig oder rechtskundig beraten. Die vorstehenden Erwägungen, wonach die erhobenen Rügen unbegründet, zur Hauptsache aber unzulässig sind, verdeutlichen indessen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darf nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten