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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_298/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Mai 2022 (BK 22 200). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Strafbefehl vom 29. Juli 2021 wurde A.________ von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von 800 Franken verurteilt. Sie hielt für erwiesen, dass er sein Bankkonto für die Einzahlung von Geldern zur Verfügung gestellt und diese dann in Teilbeträgen ins Ausland überwiesen hatte, obwohl er zumindest habe annehmen müssen, dass es sich bei diesen Geldern um den Erlös aus Verbrechen handelte. 
A.________erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache und beantragte dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Das Regionalgericht wies diese Anträge am 14. April 2022 ab. 
Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Bern die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 12. Juni 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss mit dem Antrag, ihn aufzuheben und ihm einen amtlichen Verteidiger beizuordnen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 133 IV 335 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011, E. 1). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers darzulegen, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es liege ein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, der weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. Er sei zwar mit Jahrgang 1946 schon älter, es gebe aber mit Blick auf seine Eingaben keine Hinweise dafür, dass er nicht (mehr) in der Lage sei, seine Interessen zu wahren. Dass ihm die Verfügung vom 24. Februar 2022 betreffend Ablehnung der amtlichen Verteidigung nicht zugestellt worden sei, habe er an der Verhandlung des Regionalgerichts vom 13. April 2022 sachgerecht vorgebracht, worauf diese abgebrochen und über das Gesuch um amtliche Verteidigung tags darauf neu entschieden worden sei. Auch aus diesem Umstand ergäben sich keine Hinweise dafür, dass er dem Verfahren nicht gewachsen wäre. 
Der Beschwerdeführer verweist wiederum auf die fehlende Zustellung der Verfügung vom 24. Februar 2022, ohne darzulegen, inwiefern dieser Umstand den angefochtenen Entscheid rechtswidrig erscheinen lassen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. In der Sache setzt er sich mit den Ausführungen des Obergerichts, wonach keine Hinweise darauf bestünden, dass er wegen seines Alters nicht mehr in der Lage wäre, seine Interessen angemessen wahrzunehmen, nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, in allgemeiner und gänzlich unbelegter Weise das Gegenteil - er leide zunehmend an körperlichen und geistigen Altersbeschwerden, was aus seiner Sicht eine anwaltliche Vertretung erforderlich mache - zu behaupten. Damit kritisiert er die obergerichtlichen Ausführungen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi