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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.62/2005 /gnd 
 
Urteil vom 31. Oktober 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd. 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, 
 
gegen 
 
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG). 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 29. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1972) fuhr am 3. Juli 2002, um 07.45 Uhr, mit seinem Motorrad Piaggio ZIP/125 (Motorroller) auf der Sonneggstrasse in Zürich auf dem Radstreifen. Als vor ihm ein Lieferwagen seine Geschwindigkeit verlangsamte, fuhr X.________ auf dem Radstreifen rechts am Lieferwagen vorbei. In diesem Augenblick bog der Lieferwagen nach vorgängigem Linksausholen nach rechts in ein schräg zur Fahrbahn markiertes Parkfeld ab. Es kam zur Kollision, wobei X.________ schwere Verletzungen erlitt. 
 
Im Bereich der Unfallstelle ist die Sonneggstrasse einschliesslich der beidseitigen Radstreifen 5,80 m breit. Die Radstreifen sind einschliesslich der markierten unterbrochenen Linie je 1,30 m breit. Die Strasse darf in beiden Richtungen befahren werden. Die beiden Fahrbahnhälften sind nicht durch eine (Leit-)Linie getrennt. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. 
B. 
Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich sprach X.________ mit Verfügung vom 30. Juli 2002 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und nahm in Anwendung von Art. 66bis StGB von einer Bestrafung Umgang. 
 
X.________ verlangte die gerichtliche Beurteilung. 
 
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich sprach X.________ am 31. März 2004 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG (verbotenes Rechtsüberholen) schuldig und nahm in Anwendung von Art. 66bis StGB von einer Bestrafung Umgang. Vom Vorwurf des Unterlassens der Zeichengabe beim Überholen (Art. 39 Abs. 1 lit. b SVG) sprach sie ihn frei. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von X.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2005 ab. 
C. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist als Angeklagter im Sinne von Art. 270 lit. a BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Zwar haben die kantonalen Instanzen in Anwendung von Art. 66bis StGB von einer Bestrafung Umgang genommen, da der Beschwerdeführer durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der Beschwerdeführer ist indessen der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen worden und durch diesen Schuldspruch beschwert (siehe nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes 6S.388/1993 vom 20. Mai 1994 betreffend Art. 66bis StGB; BGE 96 IV 64 E. 1; 115 IV 221 E. 1). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der von ihm befahrene, mit einer unterbrochenen gelben Linie abgegrenzte Radstreifen entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen als ein Fahrstreifen anzusehen sei, wie sich aus Art. 1 Abs. 7 VRV ergebe. Daher sei er gestützt auf Art. 8 Abs. 3 VRV und gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV berechtigt gewesen, mit seinem Motorrad (Motorroller) auf dem Radstreifen rechts am Lieferwagen vorbeizufahren, als dessen Lenker die Geschwindigkeit verlangsamt habe. 
2.1 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV). Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren (Art. 8 Abs. 2 VRV). Radstreifen werden zwar in Art. 1 Abs. 7 VRV als "Fahrstreifen" bezeichnet, doch sind sie nach dieser Bestimmung Fahrstreifen besonderer Art, nämlich "für Radfahrer bestimmte Fahrstreifen". Radstreifen sind aber für die übrigen Verkehrsteilnehmer keine Fahrstreifen im Sinne des Strassenverkehrsrechts. Denn Fahrstreifen sind gemäss Art. 1 Absatz 5 VRV markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten. Der Fahrstreifen muss mithin Fahrzeugen Raum bieten, also insbesondere auch zweispurigen Fahrzeugen, etwa Automobilen. Die Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz unterscheiden deutlich zwischen Fahrstreifen einerseits (siehe etwa Art. 1 Abs. 5 VRV, Art. 74 Abs. 1 und 2 SSV) und Radstreifen andererseits (vgl. etwa Art. 1 Abs. 7 VRV, Art. 74 Abs. 5 SSV). 
 
Zwar dürfen Radstreifen, die - wie im vorliegenden Fall - mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzt sind, gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV auch von Führern anderer Fahrzeuge (als Fahrräder) befahren werden, sofern diese dadurch den Fahrradverkehr nicht behindern. Solche Radstreifen sind aber gleichwohl für die Führer anderer Fahrzeuge (etwa Personenwagen und Motorräder) keine Fahrstreifen. Art. 8 Abs. 3 VRV berechtigt daher den Führer eines Motorrades nicht, unter Benützung des Radstreifens innerorts rechts an einem in gleicher Richtung fahrenden einzelnen Personenwagen vorbeizufahren. 
 
Der Beschwerdeführer hätte allenfalls dann unter Benützung des Radstreifens rechts am Lieferwagen vorbeifahren dürfen, wenn dessen Lenker angezeigt hätte, dass er nach links abbiegen wolle. Dies war indessen unstreitig nicht der Fall. Solange unklar war, was der Lenker des Lieferwagens beabsichtigte, hatte der Beschwerdeführer sich hinter diesem zu halten. 
2.2 Allerdings dürfen unter Umständen auch auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren (vgl. Art. 44 Abs. 2 SVG, Art. 8 Abs. 2 und 3 VRV) und darf beim Fahren in parallelen Kolonnen der Fahrzeugführer rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (siehe Art. 8 Abs. 3 VRV). Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Weder ist die Sonneggstrasse eine breite Strasse, noch fuhren der Beschwerdeführer und der Lenker des Lieferwagens in parallelen Kolonnen. 
2.3 Der Beschwerdeführer ist unter Benützung des Radstreifens rechts am Lieferwagen vorbeigefahren, als dessen Lenker als Einzelfahrer die Geschwindigkeit verlangsamte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von den Sachverhalten, die in den Entscheiden 6S.370/1996 vom 5. Juli 1996 und 4C.277/1993 vom 18. Januar 1994 (letzterer publiziert in SJ 1994 S. 260 und JdT 1994 I S. 691) zu beurteilen waren und Motorradfahrer betrafen, welche unter Benützung eines Radstreifens rechts an einer stehenden Fahrzeugkolonne bis zu einer Lichtsignalanlage vorbeigefahren waren. Daher ist vorliegend nicht zu prüfen, ob an der in diesen beiden Entscheiden zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung festgehalten werden kann. 
2.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG durch verbotenes Rechtsüberholen verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Oktober 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: