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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_115/2007 /bnm 
 
Urteil vom 31. Oktober 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber, 
 
gegen 
 
1. C.Y.-X.________, 
2. D.Z.-X.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, 
 
Gegenstand 
Tilgung von Nachlassschulden (Art. 610 Abs. 3 ZGB), 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 5. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte mit seinem Vater, B.X.________, eine im Handelsregister eingetragene Kollektivgesellschaft unter der Firma "B. + A.X.________, Hotel S.________", mit Sitz in V.________. Am 26. November 1993 vereinbarten der Beschwerdeführer und sein Vater was folgt: 
1. Die Vertragsparteien bestätigen beidseitig übereinstimmend, dass B.X.________ per 31. Oktober 1993 aus der Kollektivgesellschaft B. + A.X.________ Hotel S.________ ausgetreten ist. 
2. A.X.________ führt das Geschäft Hotel S.________ unverändert weiter. 
3. A.X.________ findet B.X.________ für seinen Kapitalanteil sowie die stillen Reserven gemäss Art. 4 des Kollektivgesellschaftsvertrages vom 18. September 1981 sowie für die inzwischen entstandenen stillen Reserven pauschal mit Fr. 614'000.-- ab. 
4. Mit der Bezahlung des Betrages von Fr. 614'000.-- sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." 
B. 
Zu diesem Vertrag schlossen der Beschwerdeführer und sein Vater am 14. Dezember 1993 mit dem handschriftlichen Vermerk "nur für uns" folgende Zusatzvereinbarung: 
"Der Gesellschafter B.X.________ besitzt in der Kollektivgesellschaft B. und A.X.________ ein Minuskapitalkonto. Dieses Minuskapitalkonto wird mit Fr. 150'000.-- auf das Kapitalkonto von A.X.________ übertragen. Der Rest wird mit zukünftigen Lohnguthaben von E. und B.X.________, für Arbeiten im Hotel S.________, verrechnet. 
Eine Einforderung eines Restguthabens gegenüber B.X.________ ist ausgeschlossen." 
C. 
Am 2. Juni 2002 verstarb B.X.________ (nachfolgend: Erblasser). In der Folge entstanden zwischen dessen Erben, dem Beschwerdeführer und C.Y.-X.________ sowie D.Z.-X.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen), Streitigkeiten, welche insbesondere die Tilgung der Nachlassschulden sowie die Frage betrafen, ob die unter der Firma "A. + F.X.________, Hotel S.________" weitergeführte Kollektivgesellschaft als Nachlassgläubigerin zu betrachten sei. 
D. 
Mit Klage vom 7. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht T.________ die Tilgung der Nachlassschulden, die Teilung des Nachlasses, die Herabsetzung von Zuwendungen an die Beschwerdegegnerinnen sowie eine Entschädigung für bereits getätigte Bezüge. Mit Beschluss vom 18. August 2005 beschränkte das Kreisgericht das Verfahren auf die Klage der Schuldentilgung gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB und schützte die Klage des Beschwerdeführers mit Teilentscheid vom 16. November 2005 teilweise, wies sie jedoch insbesondere in Bezug auf das Begehren um Tilgung einer Nachlassschuld von Fr. 309'462.11 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juni 2002 gegenüber der Gläubigerin Kollektivgesellschaft "A. + F.X.________, Hotel S.________" ab. 
E. 
Gegen diesen Teilentscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. März 2006 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung und verlangte insbesondere die Gutheissung seines Begehrens um Tilgung der oben genannten Nachlassschuld. Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Entscheid vom 5. Februar 2007 ab. 
F. 
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2007 Beschwerde in Zivilsachen und verlangte die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts und der des Teilentscheids des Kreisgerichts, soweit dieses seine Rechtsbegehren abgewiesen hatte, sowie die Gutheissung seines Begehrens um Tilgung der oben genannten Nachlassschuld. Mit Verfügung vom 16. April 2007 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. 74 Abs. 1 lit. b und 75 Abs. 1 BGG), welcher einen Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG darstellt. 
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Der Beschwerdeführer kann unter diesen Voraussetzungen die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; zum alten Recht bereits BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
2. 
Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB kann jeder Miterbe verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden (BGE 109 II 408 E. 2 S. 409). 
3. 
Das Kantonsgericht erwog, dass der frühere Gesellschafter B.X.________ (nachfolgend: Erblasser) in den Schuldenverzeichnissen seiner Steuererklärungen ein Darlehen über Fr. 309'462.11 zugunsten der Kollektivgesellschaft (als der Darleiherin) aufgeführt habe und daher darauf zu schliessen sei, dass das Darlehen durch den Erblasser genehmigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch das Vorweisen von Bilanzen der Kollektivgesellschaft, in welchen das Darlehen ebenfalls ausgewiesen worden sei, sowie der Schuldenverzeichnisse der Steuererklärungen des Erblassers die Vermutungsbasis für dessen Bestand dargetan. 
 
Indes sei es den Beschwerdegegnerinnen gelungen, den Gegenbeweis einer blossen Simulation dieses Darlehens und des Bestands des dissimulierten Geschäfts - der definitiven Auseinandersetzung per Saldo aller Ansprüche - zu erbringen. Auch wenn der wirkliche Wille des Erblassers nicht mehr feststellbar sei, liessen der Wortlaut der Vereinbarungen vom 26. November und 14. Dezember 1993 sowie deren Zweck - die Regelung des Ausscheidens des Erblassers aus der Gesellschaft - einen entsprechenden Schluss zu. Unklar bleibe in diesem Zusammenhang, weshalb eine Verrechnung mit Lohnforderungen des Erblassers sowie die Übertragung des Minuskapitalkontos nicht stattgefunden hätten. Zu berücksichtigen seien auch verschiedene Briefe, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Abschluss der beiden Vereinbarungen an den Erblasser gerichtet habe. In diesen sei von einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Erblasser in der Höhe von insgesamt Fr. 614'000.-- ausgegangen worden. Die Beteiligten hätten insbesondere aus Gründen der Steuereinsparung bzw. -umgehung nach aussen deklariert, das Minuskapitalkonto des Erblassers werde in ein Darlehen umgewandelt und auf diese Weise aus der Bilanz gestrichen. Durch den Zusatzvertrag vom 14. Dezember 1993 - dem dissimulierten Geschäft - sei die Tilgung dieses Darlehens vereinbart worden. Auch der Umstand, dass die Summe von Fr. 614'000.-- durch Erhöhung einer Bankschuld habe finanziert werden müssen und dass vom Erblasser nie Zins- oder Kapitalrückzahlungen geleistet (und seitens des Beschwerdeführers auch nie verlangt) worden seien, spreche gegen ein Darlehen. Die Steuerverwaltung sei von einer Austrittsentschädigung von Fr. 614'000.-- und einer Umbuchung des Minuskapitalkontos in ein Darlehen von Fr. 309'142.-- ausgegangen; daher habe sie das Minuskapitalkonto auf den Liquidationsgewinn nicht angerechnet und erklärt, im Falle der Abschreibung des Darlehens würde sich der Liquidationsgewinn um den Betrag von Fr. 309'142.-- erhöhen. Im Übrigen lehnte das Kantonsgericht die Parteianträge auf Einvernahme weiterer Zeugen ab. 
4. 
Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe den Wert des Ausscheidungsanspruchs des Erblassers nicht berücksichtigt, welcher - gestützt auf eine gutachterliche Bewertung der Liegenschaft - Fr. 238'712.-- betrage. Ausserdem habe er einen wesentlichen Beitrag zum Mehrwert des Hotels S.________ geleistet. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Erblasser zu einem Betrag von insgesamt rund Fr. 924'000.-- verpflichtet, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt in Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) offensichtlich unrichtig festgestellt. 
 
Das Kantonsgericht geht in seiner Argumentation von den schriftlichen Vereinbarungen vom 26. November und 14. Dezember 1993 aus. Der Beschwerdeführer unterlässt es darzutun, inwieweit die Bezugnahme auf die beiden Vereinbarungen offensichtlich unrichtig sein soll. Ebenfalls ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern das von ihm angerufene Gutachten bei der Beurteilung der Vereinbarungen relevant sein soll. Abgesehen davon, dass sich das Gutachten nicht zur Höhe des Anspruchs auf Austrittsleistung des Erblassers äussert, kann der Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung vorgehalten werden: Selbst wenn sich die Austrittsleistung entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers berechnete, wäre mit der Vereinbarung vom 26. November 1993 doch ein Betrag von Fr. 614'000.-- festgelegt worden, sodass die diesbezügliche Annahme der Vorinstanz jedenfalls auch möglich wäre. Sprechen aber gute Gründe für die eine oder andere von mehreren Lösungen, kann die Argumentation des Kantonsgerichts nicht offensichtlich unrichtig sein. Daher erwiese sich der Einwand selbst unter den genannten Voraussetzungen als unbegründet. 
5. 
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme der Beweiseignung der Bilanzen und Steuererklärungen widerspreche der Aussage, der wirkliche Wille des Erblassers sei nicht mehr feststellbar. Da den Bilanzen Beweiseignung zukomme, sei der wirkliche Parteiwille - die Vereinbarung eines Darlehens - feststellbar, sodass für die Anwendung des Vertrauensprinzips kein Raum bleibe. Der Beschwerdeführer rügt dabei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie eine Rechtsverletzung. 
5.1 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend macht, hat er es - wie bereits dargelegt (s. Ziff. 4) - unterlassen darzutun, inwieweit die vorinstanzliche Bezugnahme auf die beiden Vereinbarungen offensichtlich falsch sein soll. Somit stösst dieser Einwand ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Vorinstanz vorzuwerfen wäre, sie habe im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts den Parteiwillen unter Berücksichtigung der beiden Vereinbarungen und nicht ausschliesslich aufgrund der Bilanz der Kollektivgesellschaft sowie der Steuererklärungen des Erblassers ermittelt. 
5.2 Der Beschwerdeführer sieht in der Vertragsauslegung durch die Vorinstanz zudem eine Verletzung von Art. 18 OR. In diesem Zusammenhang steht auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie eine Simulation angenommen habe, obwohl den Beschwerdegegnerinnen der Gegenbeweis des simulierten Geschäfts nicht gelungen sei. 
 
Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt vor, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (BGE 97 II 201 E. 5 S. 207; 112 II 337 E. 4a S. 343). Wer behauptet, eine Simulation vereinbart zu haben, ist dafür nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB beweispflichtig (BGE 112 II 337 E. 4a S. 342). Mit diesem Beweis ist es zudem streng zu nehmen. Allgemeine Behauptungen oder blosse Vermutungen reichen nicht aus. 
 
Wenn das Kantonsgericht angenommen hat, durch das Vorweisen von Bilanzen der Kollektivgesellschaft, in welchen das Darlehen ebenfalls ausgewiesen worden sei, sowie der Schuldenverzeichnisse der Steuererklärungen des Erblassers sei die Vermutungsbasis für dessen Bestand dargetan, es jedoch aufgrund der schriftlichen Vereinbarungen vom 26. November und 14. Dezember 1993 sowie der Umstände des Vertragsschlusses zum Schluss gekommen ist, das Darlehen sei lediglich simuliert gewesen und die Vertragsparteien hätten die Regelung der Auseinandersetzung im Sinne dieser beiden Vereinbarungen gewollt, so ist darin keine Verletzung von Art. 18 OR zu sehen. Vielmehr hat das Kantonsgericht - wie oben dargelegt, ohne dass ihm dabei eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung vorzuwerfen wäre (vgl. Ziff. 5.1) - den Gegenbeweis des Vorliegens einer Simulation und des Abschlusses des wirklich gewollten (dissimulierten) Geschäfts als erbracht betrachtet. Ist die Vorinstanz demgemäss in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, so ist die Frage der Beweislastverteilung und damit die Rüge einer angeblichen Verletzung von Art. 8 ZGB gegenstandslos (BGE 114 II 289 E. 2.a S. 291). 
6. 
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Vorinstanz, der Verzicht auf eine Einforderung eines Restguthabens gelte auch gegenüber den Beschwerdegegnerinnen. Wie sich aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1993 ergebe, solle dieser Verzicht nur gegenüber dem Erblasser und nicht gegenüber seinen Erben gelten. Die Ausweitung der Vereinbarung auf die Erben hätte ausserdem zur Folge, dass diese den Formvorschriften über Verfügungen von Todes wegen unterstünde und daher wegen Formmangels nichtig wäre. Er rügt in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz wie auch eine Verletzung materiellen Rechts. 
6.1 Auch in diesem Punkt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit eine offensichtlich unrichtige Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorliegen soll. Er führt in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte an, welche für eine entsprechende Interpretation der Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1993 sprächen. 
 
In rechtlicher Hinsicht ist diese Interpretation der Zusatzvereinbarung ebenfalls nicht nachvollziehbar: Zum einen wäre mit einer solchen Vereinbarung das offensichtlich verfolgte Ziel der Vertragsparteien - die Regelung des Ausscheidens des Erblassers aus der Gesellschaft und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung - gerade nicht erreicht oder zumindest in einer äusserst ungewöhnlichen und aufgrund der vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen kaum anzunehmenden Art und Weise geregelt worden. Zum andern hätten die Vertragsparteien eine solche Beschränkung auf die Person des Erblassers - wäre sie denn tatsächlich gewollt gewesen - mit einer entsprechenden Formulierung versehen müssen. Der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Ausschluss einer Einforderung eines Restguthabens der Erblasser ausdrücklich genannt wurde, kann nicht bedeuten, dass die Regelung gegenüber seinen Erben keine Wirkung entfalten solle. Vielmehr kann die Vereinbarung nicht anders verstanden werden, als dass die Vertragsparteien das Weiterbestehen allfälliger entsprechender Verbindlichkeiten gegenüber dem Erblasser für die Zukunft ausschliessen wollten. 
6.2 Ebenfalls ins Leere stösst der Einwand des Beschwerdeführers, die Regelung betreffend Ausschluss einer Einforderung eines Restguthabens wäre gemäss der Interpretation der Vorinstanz als Verfügung von Todes wegen zu betrachten: 
 
Diese Vereinbarung war - unabhängig davon, ob man sie im Sinne des Beschwerdeführers oder entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen interpretiert - nicht auf den Tod des Erblassers gestellt und ist demgemäss als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, S. 103 § 8 Rz. 34). Daher hält der betreffende Einwand auch in rechtlicher Hinsicht nicht Stich. 
7. 
Gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer ferner ein, eine Verrechnung mit Lohnforderungen des Erblassers habe nicht stattgefunden, weil dieser keine Arbeitsleistungen mehr erbracht habe; das Minuskapitalkonto sei deshalb nicht auf das Konto des Beschwerdeführers übertragen worden, weil es in ein Darlehen umgewandelt worden sei, welches gegenüber dem Erblasser nicht mehr habe geltend gemacht werden können. 
 
Auch diesbezüglich führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz offensichtlich falsch sein sollen. Das Kantonsgericht hat im Gegenteil - an einer anderen als der vom Beschwerdeführer angeführten Stelle - ausdrücklich festgehalten, dass eine Verrechnung mit Lohnforderungen des Erblassers offenbar nicht stattgefunden habe. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung vorliegen soll. Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Rüge entsprechend zu substanziieren. 
8. 
Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sieht der Beschwerdeführer ausserdem in den Schlüssen, die die Vorinstanz aus den Briefen der Ehefrau des Beschwerdeführers gezogen hat. Gegen die Annahme der Steuerersparnis spreche der Umstand, dass diese im Vergleich zur vom Beschwerdeführer zu zahlenden Austrittsentschädigung und zu den von ihm zu tragenden Vermögenssteuern unvergleichlich gering wäre. 
 
Aus der Beschwerdeschrift geht ebenfalls nicht hervor, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig gewürdigt haben soll. Vielmehr lassen auch die Briefe der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche offenbar auf eine Regelung der gegenseitigen Verpflichtungen im Sinne der Vereinbarung vom 26. November 1993 Bezug nahmen, und das vom Kantonsgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellte Ausbleiben von Zins- und Kapitalrückzahlungen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und der Erblasser das Ausscheiden des Letzteren aus der Kollektivgesellschaft vereinbart, als Austrittsleistung den Betrag von Fr. 614'000.-- festgesetzt, sich im Übrigen als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklärt und die Übertragung von Fr. 150'000.-- aus dem Minuskapitalkonto des Erblassers auf das Konto des Beschwerdeführers sowie eine Verrechnung mit künftigen Lohnguthaben unter Ausschluss einer Einforderung eines Restguthabens vorgesehen haben. 
 
Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer und der Erblasser eine entsprechende Regelung getroffen haben. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die angeblich hohe Austrittsentschädigung und die von ihm zu tragenden Steuern die Möglichkeit einer steuerlich motivierten Regelung nicht auszuschliessen. 
9. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vertragsinterpretation durch die Vorinstanz eine Rechtsverletzung geltend. Die vorinstanzlichen Vermutungen aufgrund der verwirrenden Briefe einer Drittperson - der Ehefrau des Beschwerdeführers - vermöchten keinen Gegenbeweis zu erbringen. Der Bestand eines Darlehens ergebe sich auch aus den übrigen Umständen, so aus dem Ausbleiben der Umsetzung der Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1993, dem Aufführen in den Steuererklärungen des Erblassers sowie der Übereinstimmung mit dem von ihm angerufenen Gutachten (s. Ziff. 4). 
 
Der Beschwerdeführer unterlässt es darzutun, welche Bestimmungen in diesen Punkten verletzt sein sollen. Selbst wenn er eine Verletzung von Art. 18 OR sehen und im Rahmen seiner übrigen Rügen geltend gemacht haben sollte, wären die Vorbringen nach dem oben Ausgeführten (s. Ziff. 5.2) unbegründet. 
10. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Oktober 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: