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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_877/2011 
 
Urteil vom 31. Oktober 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Bevölkerung und Migration 
des Kantons Freiburg, 
Rte d'Englisberg 9-11, 1763 Granges-Paccot. 
 
Gegenstand 
Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt, Kantonswechsel, Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 20. September 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, 1967 geborene Staatsangehörige von Kamerun, reiste 2002 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und blieb in der Folge illegal im Land. Am 3. März 2006 heiratete sie den Schweizer Bürger Y.________, woraufhin der Kanton Zürich ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt verlängert bis 2. März 2010. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 22. Februar 2010 geschieden. 
 
Im April 2010 ersuchte X.________ im Kanton Freiburg um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg lehnte das Gesuch am 14. März 2011 ab und setzte der Betroffenen Frist an, den Kanton Freiburg zu verlassen (Wegweisung). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 20. September 2011 ab, welches zudem eine neue Ausreisefrist (31. Oktober 2011) ansetzte. 
 
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über das kantonsgerichtliche Urteil und beantragt "de revoir mon dossier et accepter mon recours". 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend die Wegweisung (Ziff. 4). 
 
2.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger ist nach knapp vierjähriger Ehedauer geschieden worden, sodass die Beschwerdeführerin sich nicht auf Art. 42 Abs. 1 AuG als anspruchsbegründende Norm berufen kann. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch keine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (mindestens drei Jahre dauernde echte Familiengemeinschaft verbunden mit gelungener Integration) beanspruche. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf die mögliche Anwendung dieser AuG-Bestimmung schliessen lassen könnten. Die Beschwerdeführerin erwähnt, dass sie seit Februar 2010 mit einem Schweizer Bürger zusammenlebe, den sie 2008 kennengelernt habe, und dass im März 2010 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei. Das Kantonsgericht hat dazu bemerkt, dass nicht substantiiert dargetan worden sei, eine Heirat stehe unmittelbar bevor. Da auch vor Bundesgericht keine Einzelheiten über konkret betriebene Heiratsbemühungen erwähnt werden, wird ein sich allenfalls auf Art. 8 EMRK stützen lassender Bewilligungsanspruch nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht; die Beschwerdeführerin kommt dabei ihrer auch hinsichtlich nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen bestehenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48) nicht nach. 
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann die Eingabe vom 26. Oktober 2011 schon darum nicht entgegengenommen werden, weil die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt (s. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller