Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_763/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 31. Oktober 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 26. September 2011. 
 
In Erwägung, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. September 2011 die Beschwerde von B.________, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne guthiess, als es den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 22. Juni 2011 mitsamt Verfügungen vom 23. und 25. November 2010 aufhob und die Streitsache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung über die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin und die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, über den EL-Anspruch neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1 des Rückweisungsentscheids in Verbindung mit den entsprechenden Erwägungen), 
dass B.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt, 
dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) betreffende kantonale Rückweisungsentscheid vom 26. September 2011 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist, 
dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG), 
dass der im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher (nicht bloss faktischer) Natur sein muss, welcher auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen), 
dass - wie hier - die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung in der Regel keinen im Sinne der genannten Bestimmung nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, zumal die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens dieses Kriterium praxisgemäss nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483, 645 E. 2.1 S. 647), 
dass - was den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anbelangt - festzustellen ist, dass im hier zu beurteilenden Fall die Gutheissung der Beschwerde, d.h. die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung in der beantragten Höhe, sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, 
dass indessen vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der damit eingesparte Aufwand bedeutend wäre, weshalb auf die Beschwerde gegen den kantonalen Rückweisungsentscheid vom 26. September 2011 nicht eingetreten werden kann, 
dass auch insofern nicht einzutreten ist, als der vorinstanzliche Entscheid - im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Andauern des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung (BGE 129 V 370; 106 V 18; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010) - als Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung des vorinstanzlich erhobenen Rechtsmittels zu betrachten wäre, 
dass solche Zwischenentscheide nämlich Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 7 zu Art. 98 BGG) wogegen mit Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, 
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246), 
dass bei einer Willkürrüge klar und detailliert aufzuzeigen ist, inwiefern der kantonale Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar sein, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; 134 V 138 E. 2.1 S. 143), 
dass die in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Willkürvorwurf etc. erhobenen Einwendungen den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügen, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger