Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
8C_430/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Dufourstrasse 46, 8034 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 19. Mai 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1958, war ab 1. Juni 2008 im Spital B.________ als Anästhesiepfleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der HDIGerling Industrie Versicherung AG (nachfolgend: HDI-Gerling) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. September 2008 kollidierte er mit seinem Motorrad mit einem von links kommenden, nicht vortrittsberechtigten Auto und stürzte. Dabei zog er sich eine Hirnerschütterung zu und brach einen Teil eines Zahnes ab (vgl. Schadensmeldung vom 22. September 2008). Die HDI-Gerling erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014, mit welcher A.________ ab 1. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 23. Mai 2014 infolge Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland vor Erlass dieser Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen; das Bundesverwaltungsgericht sprach ihm ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 1. September 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2015, stellte die HDI-Gerling ihre Leistungen per 31. Januar 2014 ein. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Mai 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen über den 31. Januar 2014 hinaus zu erbringen, namentlich eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % ab 1. Juni 2013 sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 %. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), insbesondere bei nicht objektivierbaren Unfallfolgen, wie etwa einem Schleudertrauma (BGE 134 V 109; 117 V 359), einem Schädelhirntrauma (BGE 117 V 369; Urteil 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1) oder psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), sowie den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), speziell bei versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden medizinischen Berichte in E. 5 ihres Entscheids einlässlich wiedergegeben. Darauf wird ebenfalls verwiesen. 
Hinzuweisen bliebt auf das Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (nachfolgend ABI), vom 20. August 2013, in welchem die Experten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F 60.3), eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10: F 31.0), ein chronisch intermittierendes, vor allem belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5), den Status nach Motorradunfall vom 19. September 2008 mit Schädelprellung, Commotio cerebri, Thorax- und Rückenprellung sowie Ellenbogenkontusion rechts, und ein Asthma bronchiale (ICD-10: J 45.9) diagnostizierten. In der angestammten Tätigkeit bestehe volle Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden, einfachen Tätigkeit ohne Erfordernis einer länger dauernden Konzentration bestehe aus psychischen Gründen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 %; die Ursache der leichten kognitiven Störung (milde traumatische Hirnverletzung, psychisches Leiden oder frühere Alkoholabhängigkeit) sei angesichts des psychischen Leidens nicht relevant. Ob der Unfall vom 19. September 2008 alleiniger Auslöser für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei, könne nicht beurteilt werden. 
Weiter ist das psychiatrische Konsilium von Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin, Spital D.________, vom 22. August 2007 zu erwähnen, in welchem sie in psychischer Hinsicht eine subdepressive Verstimmung mit Erschöpfungszustand bei manisch-depressiver Erkrankung, den Status nach jahrelangem schwerem Alkoholabusus bis Dezember 2005, den Status nach schwerer frühkindlicher Traumatisierung (bei Verdacht auf konsekutive Körperfühlstörungen) sowie den Verdacht auf Medikamentenmissbrauch (Schmerzmittel, Morphinderivat-Schmerzmittel) diagnostizierte. 
 
4.   
Der Versicherte macht eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend. Infolge der jahrelangen Ausrichtung von Taggeldern habe er von der Erfüllung sämtlicher Leistungsvoraussetzungen und somit von weiteren Leistungen seitens der HDI-Gerling ausgehen dürfen. 
Die Frage, ob die geltend gemachte Verletzung von Art. 9 BV rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2 BGG) gerügt wurde, kann offen bleiben. Denn dieser Einwand ist jedenfalls unbehelflich. Die Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen wie Taggelder sind keine Vertrauensbasis für weitere Leistungen; so wird in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG klar und auch für Laien verständlich die befristete Ausrichtung der Taggelder festgehalten (vgl. dazu auch BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einerseits die Voraussetzungen zur Leistung von Taggeldern (Art. 16 f. UVG) nicht identisch sind mit jenen bei Ausrichtung einer Rente (Art. 18 ff. UVG) und andererseits unterschiedliche Anforderungen bestehen zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG (Kausalitätsprinzip) im Vergleich zu jener nach IVG (Finalprinzip). 
 
5.   
Weiter lässt der Versicherte unter Berufung auf BGE 141 V 281 eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes resp. einen unzureichend abgeklärten Sachverhalt geltend machen. Er übersieht dabei, dass die Anforderungen von BGE 141 V 281 nur zur Anwendung gelangen, sofern ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall besteht (BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 581). Mit anderen Worten hat die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 keinen Einfluss auf die Überprüfung des Kausalzusammenhangs bei nicht objektivierbaren Beschwerden. Es kann durchaus zuerst geprüft werden, ob ein solcher zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 19. September 2008 überhaupt besteht. 
Der Einwand, die HDI-Gerling wäre gehalten gewesen, in Beachtung der Anregung des behandelnden Psychologen vom 11. Oktober 2011 eine weitere psychiatrische und neuropsychologische Abklärung zu veranlassen, vermag keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu begründen. Die HDI-Gerling wie auch die Vorinstanz durften gestützt auf die Schlussfolgerungen im polydisziplinären ABI-Gutachten vom 20. August 2013 davon ausgehen, dass eine erneute neuropsychologische Abklärung zur Erstellung des massgeblichen Gesundheitszustandes nicht notwendig war. 
Schliesslich erweist sich die Rüge, auf die Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2011 könne nicht abgestellt werden, als unbehelflich. Es ist einerseits festzuhalten, dass auch Aktengutachten Beweiskraft zukommen kann, namentlich wenn der Befund nicht strittig ist, sondern bloss dessen medizinische Beurteilung (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2, 8C_239/2008); andererseits gelangt Dr. med. E.________ mit dem Vertrauensarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin, sowie den Experten des ABI übereinstimmend und mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, die leichten kognitiven Einschränkungen seien vorbestehend bzw. der Status quo sine erreicht und eine weitere neuropsychologische Abklärung sei nicht notwendig. Die Einschätzung des behandelnden Psychologen vermag deshalb diese fachärztlichen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. 
Andere Gründe, weshalb der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt nicht zutreffend sein soll, werden nicht geltend gemacht. Anzufügen bleibt, dass in BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 - wie auch schon in BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 - festgehalten wird, die nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten würden nicht einfach unbeachtlich, sondern könnten im Einzelfall weiterhin Grundlage einer Leistungsbeurteilung sein. 
 
6.   
Mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472) kann der natürliche Kausalzusammenhang offen blieben, sofern die Adäquanz zu verneinen ist. Diese wird nachfolgend geprüft. 
 
7.  
 
7.1. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 117 V 369 E. 4b S. 382 festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. S. 127 ff. modifizierten Kriterien (vgl. etwa Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweisen). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3c; vgl. auch Urteil U 238/05 vom 31. Mai 2006 E. 4.1).  
 
7.2. Mit der Vorinstanz kann die Frage, ob die Schädelverletzung ausreichend schwer für die Massgeblichkeit der Rechtsprechung zu den Schädelhirntraumata war, offen bleiben, da angesichts des gesundheitlichen Vorzustandes (vgl. dazu namentlich das psychiatrische Konsilium der Frau Dr. med. C.________ vom 22. August 2007 und ihren Bericht vom 20. September 2007, aber auch die Berichte des Dr. med. G.________, Chefarzt, Klinik für Innere Medizin, Spital D.________, vom 21. August 2007, und des Dr. med. H.________, Chefarzt, Klinik für Chirurgie, Spital D.________, vom 30. Oktober 2007, sowie das Attest des Hausarztes Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember 2007) und der für die andauernde Arbeitsunfähigkeit massgeblichen psychischen Beschwerden die Rechtsprechung zu den Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) anwendbar ist.  
 
7.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass im Gefolge von BGE 141 V 281 auch die Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung anzupassen sei, bleibt er eine nachvollziehbare und vor allem überzeugende Begründung dafür schuldig. Jedenfalls leuchtet nicht auf Anhieb ein, dass sich aus der Rechtsprechung zu den Begutachtungsanforderungen Rückschlüsse auf die Adäquanzprüfung - einer Rechtsfrage - in dem Sinne ergäben, dass diese individualisiert und losgelöst von der Unfallschwere, nach Massgabe der allgemeinen Formel, unter Bezugnahme auf die Erfahrungen des Lebens zu prüfen wäre.  
 
7.4. Der Versicherte war nach eigenen Angaben auf seinem Motorrad mit höchstens 60 km/h unterwegs, als ein seitlich einbiegender Personenwagen seinen Vortritt missachtete und trotz sofortiger Bremsung seitens des Versicherten eine Kollision nicht verhindert werden konnte (Polizeirapport vom 13. Oktober 2008). Das Ereignis vom 19. September 2008 ist mit der Vorinstanz angesichts dieses Geschehensablaufs und der dabei entwickelten Kräfte (vgl. die Feststellung der geringen Schäden an Auto und Motorrad im Polizeirapport) höchstens als Unfall im eigentlichen mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. etwa Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch das vorinstanzlich zitierte Urteil 8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.3 mit zahlreichen Beispielen). Dies wird vom Versicherten denn auch nicht beanstandet.  
 
7.5. Bei einem Unfall im eigentlichen mittleren Bereich müssen drei der Kriterien oder aber eines in ausgeprägter Weise erfüllt sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009). Bezüglich der massgebenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) hat die Vorinstanz offen gelassen, ob jenes der besonderen Eindrücklichkeit gegeben sei, da es jedenfalls nicht ausgeprägt vorliege und weitere Kriterien nicht erfüllt seien. Der Versicherte macht hingegen geltend, nebst der besonderen Eindrücklichkeit seien auch die drei Kriterien der schweren und besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der Eignung des Unfallgeschehens, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen gegeben. Allerdings gibt er keine nähere Begründung dafür an, sondern verweist lediglich auf seine mehrere Jahre dauernde Arbeitsunfähigkeit, seine langjährige psychotherapeutische Behandlung sowie die (gemäss Invalidenversicherung) seit 2013 vorliegende Erwerbsunfähigkeit.  
Diese Einwände reichen nicht aus, um eine andere als die vorinstanzliche Beurteilung zu begründen. Einerseits handelt es sich bei der Eignung des Unfalls, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, um kein eigenständiges Kriterium; dieses bezieht sich auf die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen. Andererseits sind die - im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 alleine massgebenden - physischen Verletzungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. September 2008 nicht als derart schwer einzustufen, als dass sie den Anforderungen des genannten Kriteriums genügen würden. Schliesslich sind - wiederum bezogen auf die alleine massgebenden physischen Unfallfolgen - weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen gegeben. Damit ist kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 19. September 2008 ausgewiesen. Die vorinstanzliche Bestätigung der Leistungseinstellung per 31. Januar 2014 besteht demnach zu Recht. Dasselbe gilt für die mangels Adäquanz verweigerte Integritätsentschädigung. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterlegene Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold