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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_832/2009 
 
Urteil vom 31. Dezember 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung und das Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und kein Disziplinarverfahren gegen Betreibungsbeamte eröffnet hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Entscheid vom 30. November 2009 erwog, für die Behandlung der strafrechtlichen Vorwürfe sei das Obergericht (als SchK-Aufsichtsbehörde) sachlich ebenso wenig zuständig wie für die Behandlung der Vorwürfe gegen einen Gerichtsschreiber und einen Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts, soweit die Beschwerdeführerin den materiellen Bestand der Betreibungsforderung (Sozialversicherungsbeiträge) bestreite, sei sie im Verfahren nach Art. 17 SchKG nicht zu hören, nachdem sodann die Beschwerdeführerin den definitiven Rechtsöffnungsentscheid ohne Erfolg bis ans Bundesgericht weitergezogen habe und von den Rechtsmittelinstanzen keine aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, liege ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, weshalb das Betreibungsamt - nach Vorliegen des Fortsetzungsbegehrens - zu Recht den Pfändungsvollzug angekündigt habe (Art. 43 Ziff. 1, 88-90 SchKG), schliesslich lägen keine objektiven Anhaltspunkte für eine - ein Disziplinarverfahren rechtfertigende - Dienstpflichtverletzung vor und die an der Grenze der Mutwilligkeit prozessierende Beschwerdeführerin habe inskünftig Kostenfolgen zu gewärtigen, wenn sie die Aufsichtsbehörde erneut in ähnlicher Weise anrufen sollte (Art. 20a SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, die kantonalen Behörden zu kritisieren und auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 339), zumal die Beschwerde auch als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Dezember 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann