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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_24/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Februar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialausschuss Döttingen-Klingnau, Surbtalstrasse 5, 5312 Döttingen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2018 (WBE.2018.359 (BE.2018.136)). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. Januar 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass auf von vornherein untaugliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist, wobei der entsprechende Nichteintretensentscheid in Abweichung von Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Personen gefällt werden kann (Näheres dazu siehe etwa in Urteil 9C_750/2018 vom 13. November 2018), 
dass ein Ausstandsgesuch als untauglich zu qualifizieren ist, wenn es - wie vorliegend - allein mit dem Mitwirken der in den Ausstand gewünschten Personen an früheren, nicht den Vorstellungen des Gesuchstellers entsprechenden Verfahren und Entscheiden begründet ist, 
dass des Weiteren bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid das Nichteintreten der kantonalen Beschwerdestelle SPG auf durch den Beschluss des Sozialausschusses Döttingen-Klingnau vom 23. August 2018 Entschiedenes mit der Begründung bestätigte, dieser Beschluss sei erst nach der Beschwerdeerhebung vom 17. August 2018 ergangen und könne daher auch nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens erhoben werden, 
dass sie darüber hinaus auf die Beschwerde nicht eintrat, da sich darin keine sachliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdestelle SPG fänden, wonach die kritisierten Kürzungen der Sozialhilfe ab August 2017 auf einem rechtskräftigen Entscheid beruhen würden und keine Rechtsverweigerung- oder -verzögerung erkennbar sei, 
dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Verfassungsbestimmungen wie auch die EMRK anruft, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sein sollen; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von der Vorinstanz Erwogenen findet nicht statt, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass dergestalt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel