Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_321/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl (Tätlichkeiten), Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. März 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 11. März 2015 auf eine Beschwerde, die sich gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2014 richtete, infolge Verspätung nicht ein. Das Bezirksgericht hatte in der Verfügung ein Einspracheverfahren abgeschrieben und einen Strafbefehl vom 14. November 2013 für rechtskräftig erklärt. Mit diesem Strafbefehl war der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten mit Fr. 500.-- gebüsst worden. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich geht es ihm darum, dass er vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen werden soll. 
 
2.   
Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit dem Entscheid des Obergerichts und folglich grundsätzlich nur mit der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat oder nicht. Zu dieser Frage äussert er sich vor Bundesgericht mit keinem Wort. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
Nachdem der Beschwerde in Bezug auf die Frist des kantonalen Rechtsmittels kein Erfolg beschieden ist, müsste sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung des Obergerichts und der darin bestätigten bezirksgerichtlichen Verfügung nicht mehr befassen (BGE 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6). Indessen ist der Beschwerde auch zu diesem Punkt nicht zu entnehmen, inwieweit das Obergericht das Recht verletzt haben könnte. Insbesondere ist aus lit. A der Beschwerde nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Feststellung des Obergerichts falsch sein könnte, das Bezirksgericht habe die Vorladung an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers gesandt und nach einer Kontaktaufnahme mit diesem keine Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln, dass er die Vorladung auch erhalten hatte (angefochtene Verfügung S. 4). 
 
Die Ausführungen unter lit. B der Beschwerde betreffen die Verurteilung als solche, mit welcher das Bundesgericht sich nicht befassen kann. 
 
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn