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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1026/2017  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. August 2017 (SK 15 346). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. August 2015 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland X.________ wegen mengen-, gewerbs- und teilweise bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu 9 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe. Die Berufung von X.________, womit er im Wesentlichen die banden- und gewerbsmässige Qualifikation bestritt, wies das Obergericht des Kantons Bern am 7. August 2017 im schriftlichen Verfahren ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei des Herstellens (Streckens) von 292 Gramm Heroingemisch, festgestellt am 19. November 2014, schuldig zu sprechen und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Abtrennungen der Verfahren in Sachen Y.________ und Z.________ sowie das abgekürzte Verfahren bezüglich ersterem nichtig seien und die Sache sei zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.  
Die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Bern reichen auf Aufforderung des Bundesgerichts Stellungnahmen zur Frage der Verfahrenstrennung ein. X.________ lässt sich hierzu vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Abtrennung der Verfahren von Y.________ und Z.________ durch die Staatsanwaltschaft, wobei ihm erstere nicht eröffnet worden sei, verletze den Grundsatz der Verfahrenseinheit und den Anspruch auf ein faires Verfahren. Die in jenen Verfahren gewonnen Erkenntnisse, namentlich die Belastungen durch die Mitbeschuldigten, seien nicht verwertbar. Die Vorinstanz verletze sein rechtliches Gehör, da sie sich zu diesen Vorbringen nicht äussere. Im Verfahren betreffend Z.________ sei ihm schliesslich eine Konfrontationseinvernahme verweigert worden. 
 
1.1. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein und beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein organisatorische Aspekte seitens der Strafbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Beschuldigter, etwa aufgrund langwieriger Auslieferungsverfahren im Ausland oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Wie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3; Urteil 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2). A n die Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen, zumal die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlichen Parteirechte nach sich zieht (Urteil 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Den vom Bundesgericht eingeholten Stellungnahmen von Vorinstanz und Generalstaatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die Verfahren betreffend den Beschwerdeführer einerseits und die Beschuldigten Y.________ und Z.________ andererseits von Anfang an separat geführt wurden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde fand augenscheinlich nie eine Verfahrenstrennung statt, welche dem Beschwerdeführer hätte eröffnet werden können und müssen und in deren Rahmen sein rechtliches Gehör hätte verletzt werden können. Die Rüge ist unbegründet.  
 
1.2.2. Die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung von Straftaten gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO setzt sodann Mittäterschaft oder Teilnahme voraus. Gemäss Anklage soll Z.________ indes bloss einer von mehreren Abnehmern des Beschwerdeführers gewesen sein und von diesem 4'500 Gramm Heroingemisch sowie ca. 30 Gramm Kokaingemisch erworben haben. Y.________ soll kurzzeitig 1'163 Gramm Heroin und 133 Gramm Kokain für den Beschwerdeführer gelagert und veräussert bzw. Anstalten zum Verkauf getroffen haben. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen demgegenüber zahlreiche Widerhandlungen im Zusammenhang mit Erwerb, Besitz, Herstellung, Beförderung, Veräusserung und Anstaltentreffen von insgesamt rund 20 Kilogramm Heroingemisch, wobei er auch mit mehreren anderen Personen zusammengearbeitet haben soll.  
Es ist nachvollziehbar, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als Lieferanten der beiden anderen Beschuldigten einstufte und von unterschiedlichen Hierarchiestufen ausging. Ihr ist zuzustimmen, dass Lieferanten und ihre Abnehmer im Betäubungsmittelhandel gemäss Lehre und Rechtsprechung als Akteure verschiedener Hierarchiestufen gelten und daher nicht als Mittäter zu betrachten sind. Die extrem weite Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG hat vielmehr zur Folge, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen, welche zwar den Charakter der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können, als selbständige Straftatbestände eingestuft werden. Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestands objektiv und subjektiv erfüllt, ist nach der Praxis nicht bloss Teilnehmer, sondern Täter. Wer etwa unbefugt Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen "nur" Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer), nicht auch Mittäter des Lieferanten (lit. c) (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 148 ff. zu Art. 19 BetmG; GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 450 f. zu Art. 19 BetmG). Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, welcher die Beurteilung von Mittätern und Teilnehmern in einem Verfahren gebietet, ist daher nicht einschlägig 
 
1.2.3. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zudem überzeugend ausführt, bestanden nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Verfahrensführung, namentlich solche der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots. So standen von den acht gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zwischen 2013 und 2014 lediglich zwei im Zusammenhang mit Y.________, während von den zwanzig Anklagepunkten gegen Z.________ bloss ein einziger mit dem Beschwerdeführer zusammenhing. Die Überschneidung der Tatvorwürfe gegen alle drei im Betäubungsmittelhandel tätigen Beschuldigten war somit marginal. Gegen den Beschwerdeführer standen ferner weitere, auf das Jahr 2004 zurückgehende betäubungsmittelrechtliche Vorwürfe im Raum, welche aufgrund eines von 2005 bis 2011 dauernden ausländischen Strafvollzugs nicht abschliessend beurteilt werden konnten. Hinzu kommt, dass die gegen Y.________ erhobenen Vorwürfe offenbar rasch liquide waren und eher zur Anklage gebracht werden konnten, als diejenigen gegen den Beschwerdeführer. Die in seinem Verfahren noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen hätten zu einer mehrmonatigen Verzögerung des Verfahrens von Y.________ geführt, was unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots äusserst problematisch gewesen wäre. Gleiches gilt für Z.________, dessen letzte Einvernahme rund fünf Monate vor derjenigen des Beschwerdeführers stattfand. Es spricht auch nicht für eine Verfahrenszusammenführung, dass sich die Beschuldigten gegenseitig belasteten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, basieren die von Y.________ erhobenen Vorwürfe auf seinen schriftlichen Aufzeichnungen zu eigenen Drogenverkäufen. Soweit er den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen belastet, sind diese somit objektivierbar. Die Gefahr sich widersprechender Entscheide allein aufgrund der Würdigung von Beteiligtenaussagen bestand daher nicht. Auch von einer unzulässigen Vorverurteilung durch die Behörden, wie der Beschwerdeführer meint, kann keine Rede sein.  
Mangels Notwendigkeit einer vereinigten Verfahrensführung geht schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers fehl, wonach ihm im Verfahren betreffend Z.________ zu Unrecht eine Konfrontationseinvernahme verweigert worden sei. Hierauf bestand in den getrennten Verfahren kein Anspruch. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Teilnahmerecht an der Einvernahme von Z.________ vom 22. Oktober 2014 unter Beteiligung seines Verteidigers wahrnehmen und sich mit den erhobenen Vorwürfen auseinandersetzen konnte. Ihm ist daher aus der getrennten Verfahrensführung kein Nachteil erwachsen. 
 
1.2.4. Schliesslich ergibt sich aus den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, dass er am 11. November 2014, dem Tag der Hauptverhandlung von Y.________, von der getrennten Verfahrensführung erfahren hat. Obwohl er damals anwaltlich vertreten war und sein Verteidiger diverse Parteirechte ausübte, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor oder während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27./28. August 2015 gegen die ihm seit neun Monaten bekannte getrennte Verfahrensführung opponiert hätte. Dies macht er auch nicht geltend; er rügt lediglich, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Entgegen seiner Auffassung bestand hierzu indes kein Anlass. Zum einen hatte der Beschwerdeführer lediglich Vorbehalte mit Bezug auf die Beweiswürdigung angebracht, aber keine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils aufgrund der seiner Auffassung nach unzulässigen Verfahrensführung beantragt. Zum andern erscheint die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Rüge verspätet und unter den genannten Umständen gar rechtsmissbräuchlich. Dies gilt ebenso mit Bezug auf Z.________, hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer nicht behauptet, die getrennte Verfahrensführung sei ihm nicht eröffnet worden oder er habe davon nicht gewusst. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, musste ihm dies spätestens seit der parteiöffentlichen Einvernahme von Z.________ vom 22. Oktober 2014 (dazu oben E. 1.2.2) bewusst sein.  
 
1.3. Nach dem Gesagten ist die getrennte Verfahrensführung rechtens und sind die in den Verfahren betreffend Y.________ und Z.________ gewonnen Erkenntnisse gegen den Beschwerdeführer verwertbar.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2013 und April 2014 im Heroin- und Kokainhandel tätig war, wobei sie von einer mittleren bis höheren Hierarchiestufe ausgeht. Zudem habe er mit seinem Läufer A.________ teilweise eine Bande gebildet und angesichts des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit gewerbsmässig gehandelt.  
Die Vorinstanz stützt sich auf Überwachungsergebnisse einer koordinierten Polizeiaktion gegen den organisierten Drogenhandel sowie auf die Aussagen der in diesem Zusammenhang befragten Personen, namentlich der Beschuldigten Y.________ und Z.________ sowie B.________, C.________, D.________, E.________. Sie erwägt, die Einlassungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner deliktischen Tätigkeit seien ausweichend, teilweise in sich sowie insgesamt widersprüchlich und unlogisch. So wolle er etwa nichts von Drogen gewusst haben, habe aber zugegeben, ein Kilogramm davon bestellt zu haben. Mit Y.________, den er seit 20 Jahren, aber angeblich nicht persönlich kenne, habe er nichts zu tun haben wollen, sich aber dennoch mehrmals mit ihm getroffen (dazu Ziff. 2.4 und 2.5 der Anklage). Sodann seien, entgegen seiner Behauptung, höchstens drei Kilogramm Heroingemisch besessen zu haben, in seiner Wohnung in U.________ 10.5 Kilogramm Heroingemisch sichergestellt worden (dazu Anklagepunkt 2.6.1). An den angeblich nicht ihm zuzurechnenden Drogen in V.________ (dazu Ziff. 2.7 der Anklage) hätten sich innen wie aussen am Beutel ausschliesslich seine Fingerabdrücke befunden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer stets versucht, anderen die Schuld zu geben bzw. diese zu belasten, etwa B.________, Z.________, A.________ oder unbekannte Dritte. 
 
2.2.2. Konkret erachtet die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer Z.________ im Zeitraum eines Jahres 4'500 Gramm Heroingemisch und ca. 30 Gramm Kokaingemisch verkauft hat, welches er teilweise von A.________ liefern liess. Die Aussagen von Z.________ seien im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers logisch und nachvollziehbar und würden von den objektiven Beweismitteln, etwa Telefondaten, bestätigt. Es sei nichts ersichtlich, was auf eine Falschbelastung hinweisen würde, zumal er den Beschwerdeführer teilweise gar in Schutz genommen habe. Z.________ habe sich zudem mehrfach massiv selber belastet. Er habe zugegeben, 6'200 Gramm Heroingemisch an diverse Abnehmer verkauft zu haben, wovon er ca. 70% oder 4'500 Gramm vom Beschwerdeführer erworben habe. Ausserdem habe er eingeräumt, dass er eigentlich reineres Heroin vom Beschwerdeführer beziehen wollte und versuchte, solches hinter dessen Rücken zu beschaffen.  
 
2.2.3. Als erstellt erachtet die Vorinstanz ferner Besitz, Herstellen und Veräussern von 2'500 Gramm Heroin, indem A.________ dieses in die Wohnung des Beschwerdeführers brachte, wo es dieser streckte und portionierte und anschliessend von A.________ in 500-Gramm-Portionen veräussern liess. Auf den sichergestellten Betäubungsmitteln seien DNA-Spuren der beiden Beschuldigten festgestellt worden, wobei aufgrund von Telefonauswertungen und Zeugenaussagen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Behauptungen, eine gegenüber A.________ übergeordnete Rolle gespielt habe.  
 
2.2.4. Weiter sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer Y.________ zwischen Mai und Juni 2014 1'163 Gramm Heroin und 133 Gramm Kokain zur Aufbewahrung und Veräusserung übergeben habe. Die Aussagen von Y.________, wonach er die genannten Drogen für den Beschwerdeführer an insgesamt fünf Abnehmer veräussert habe, seien konstant und würden durch detaillierte Aufzeichnungen zu Ort, Zeit, Abnehmer und Menge dokumentiert bzw. objektiviert. Ausserdem habe Y.________ genaue Angaben zu den Übergabeorten machen und die Abnehmer präzise beschreiben können. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Angaben korrekt seien, zumal nicht ersichtlich sei, dass er die Notizen gemacht hätte, um den Beschwerdeführer später zu Unrecht zu belasten. Er habe sich zudem selber massiv, den Beschwerdeführer hingegen nicht übermässig belastet, indem er ausgesagt habe, er sei wohl dessen einziger Läufer gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar zugegeben, die fraglichen Drogen an Y.________ übergeben zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen seien aber teilweise widersprüchlich, etwa wenn er behaupte, nichts von Drogen gewusst zu haben, aber später einräume, er sei dabei gewesen, als Y.________ Drogen aus einem Versteck geholt habe. Aus der Beweislage ergebe sich schliesslich, dass die bei Y.________ gelagerten Drogen entgegen der späteren Behauptung des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen identisch seien, deren Besitz ihm im Zusammenhang mit A.________ vorgeworfen werde (Anklagepunkt 2.3; vgl. oben E. 2.2.3).  
 
2.2.5. Sodann sei, so die Vorinstanz, erstellt, dass der Beschwerdeführer 11'650 Gramm Heroin von hohem Reinheitsgrad (53-61%) erworben, besessen und befördert habe, indem er dieses zusammen mit B.________ aus einem Versteck geholt, in seine Wohnung gebracht, dort aufbewahrt und es anschliessend zum Teil veräussert habe. Ausserdem habe er 994 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 56% bzw. 60% gemeinsam mit B.________ an einen unbekannten Abnehmer liefern wollen, sei jedoch unterwegs verhaftet worden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von der Lieferung seien nur ein oder zwei Kilogramm für ihn bestimmt gewesen, sei ihm nicht zu glauben, da er auch insoweit mehrfach widersprüchlich, unlogisch und ausweichend ausgesagt habe. So habe er etwa behauptet, nichts von Drogen gewusst zu haben, aber eingeräumt, dass ein Teil davon für ihn bestimmt gewesen sei. Obwohl er die Ware selber im Auto verstaut habe, wolle er nicht gewusst haben, dass es um Drogen gegangen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Kenntnis zugegeben, aber auch in diesem Anklagepunkt seine Rolle klein zu reden versucht und behauptet, nicht zu wissen, was Heroin sei, obwohl es sich dabei um den zeitlich letzten Tatvorwurf gehandelt habe. Angesichts seines Aussageverhaltens sei auch nicht glaubhaft, dass er gewollt habe, dass die gesamte Gruppe erwischt werde.  
 
2.2.6. Schliesslich erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer ca. 292 Gramm Heroingemisch besessen und Anstalten zum Verkauf getroffen habe. Dieses habe er in einem Sessel in einer Wohnung in V.________ aufbewahrt resp. aufbewahren lassen. Dieser Tatvorwurf ist angesichts der Anträge des Beschwerdeführers unbestritten.  
 
2.3. Die Vorinstanz legt ausführlich und überzeugend dar, weshalb sie den Anklagesachverhalt - den Bestreitungen des Beschwerdeführers zum Trotz - gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Belastungszeugen als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen überhaupt genügt (oben E. 2.1), keine Willkür.  
 
2.3.1. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er unter Verweis auf die Ausführungen seines Verteidigers im vorinstanzlichen Plädoyer sowie der Replik geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit diversen, nicht näher genannten Argumenten nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht genügt (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Rügen des Beschwerdeführers, welche er aus verfahrensrechtlichen Gründen gegen die Verwertbarkeit der Aussagen von Y.________ und Z.________ erhebt (dazu oben 1.2).  
 
2.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Aussagen berücksichtigt, dass er zunächst alles bestritten und die Vorwürfe nur auf Vorhalt zugegeben hat. Im Übrigen begründet sie die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen nicht einzig mit dem anfänglichen Bestreiten, sondern offensichtlich auch mit objektiven Beweisen sowie abweichenden, schlüssigen Aussagen anderer Beschuldigter. Deren Einlassungen erachtet die Vorinstanz zudem nicht allein deshalb als zutreffend, weil sie - soweit sie Angaben machten - von Anfang an gestanden haben, sondern primär, weil die Aussagen in sich schlüssig waren und mit objektiven Beweismitteln übereinstimmten. Indem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederum rügt, Y.________ habe angesichts seiner milden Strafe ein Interesse an einer Falschbezichtigung gehabt, erschöpft er sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzugehen ist. Sein Einwand, jener sei offensichtlich geschickter und daher eher als Führungsperson im Drogenmillieu geeignet als er, belegt ebenso wenig Willkür, wie der Hinweis auf Vorstrafen von Y.________. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es für die Wahrheitsfindung primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ankommt (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb es die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stützen oder diejenige von Y.________ untergraben sollte, dass er von sich aus auf ein weiteres Drogenversteck in V.________ hinwies. Zum einen lastete er den Besitz jener Drogen Y.________ an, wobei der Zeitpunkt des "Geständnisses" just einen Tag, nachdem er von dessen abgekürztem Verfahren erfahren hatte, darauf schliessen lässt, dass er sich an Y.________ rächen wollte. Zum andern weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich auf dem Beutel mit Drogen ausschliesslich Fingerabdrücke des Beschwerdeführers fanden und dass er mit der Preisgabe des Verstecks über Insider-Wissen verfügte. Inwiefern der daraus gezogene Schluss, die Drogen seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen, willkürlich sein soll, ist unerfindlich. Gleiches gilt, wenn er die Belastung eines andern als Geständnis gewertet haben will.  
Auch, was der Beschwerdeführer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Z.________ vorbringt, belegt keine Willkür. Namentlich kann aus dem Umstand, dass dieser noch mit einem anderen Lieferanten im Kontakt stand, nicht geschlossen werden, er habe vom Beschwerdeführer keine Drogen erworben oder sei ein Hauptdrahtzieher gewesen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwägt, hat Z.________ diesen Kontakt zugegeben und ausgeführt, er habe reineres Heroin haben wollen als es der Beschwerdeführer geliefert habe. Ihr ist zuzustimmen, dass sich Z.________ mit dieser Aussage massiv selber belastete. Inwiefern er damit von einer noch schwerwiegenderen Beteiligung am Drogenhandel hätte ablenken sollen, wie der Beschwerdeführer behauptet, leuchtet nicht ein. 
 
2.3.3. Angesichts der erwiesenen Tatvorwürfe gelangt die Vorinstanz schliesslich nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einer mittleren bis höheren Hierarchiestufe zuzuordnen ist. Er bezog grössere Lieferungen relativ reinen Heroins, welches er selber streckte und anschliessend durch mehrere Läufer an Konsumenten verkaufen liess. Ausserdem liess er das Heroin teilweise in augenscheinlich nicht für Endabnehmer bestimmten Mengen à 500 Gramm veräussern. Dass er selber dies bestreitet, belegt keine Willkür. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe im Unterschied zu anderen Beteiligten kein (teures) Auto besessen und alte Kleider getragen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies mit Bezug auf die ihm von der Vorinstanz zugedachte Rolle entlasten soll. Dagegen spricht auch nicht, dass er das Heroin selber streckte, zumal ihm entgegen seiner Behauptung keine tragende, sondern eine mittlere bis höhere Rolle zur Last gelegt wird. Ebenso wenig ist er etwa deshalb als kleiner Dealer einzustufen, weil er anders als Y.________ nicht vorsichtig genug war, bei der Verarbeitung des Heroins Handschuhe zu tragen. Auch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung als unhaltbar erscheinen zu lassen. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Behörden hätten sich von Anfang an offensichtlich zu Unrecht auf den Beschwerdeführer als höherrangiges Mitglied im Drogenhandel versteift und die Beweise systematisch zu seinen Lasten gewürdigt.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten grundsätzlich zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG gutzuheissen und Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi ist dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beizugeben. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und ihm wird Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt