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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_326/2007 
 
Urteil vom 1. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
B.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (geboren 1959) arbeitete zuletzt vom 1. Februar 1995 bis 31. Oktober 1996 als Sekretärin bei der Firma Z.________ AG. Wegen Rücken- und Nackenschmerzen meldete sie sich im April 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. Mai 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hob sie mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 11 % die Invalidenrente auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. August 2006 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. Februar 2007 ab. 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Angelegenheit zur Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf berufliche Massnahmen und anschliessendem Entscheid über den Anspruch auf Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
IV-Stelle Basel-Landschaft, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat verbindlich und unwidersprochen festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Rentenüberprüfung erheblich verbessert hat und die Versicherte im Revisionszeitpunkt in einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Valideneinkommen als kaufmännische Angestellte belaufe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2005 auf Fr. 71'808.-. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. In Anwendung der Tabelle TA1, privater Sektor, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), ermittelte das kantonale Gericht ein jährliches Einkommen von Fr. 61'446.-. Unter Berücksichtigung der langjährigen beruflichen Abwesenheit und des Alters der Versicherten gewährte sie einen Abzug von 10 % von den Tabellenlöhnen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 55'301.- im Jahr und damit aufgerundet ein Invaliditätsgrad von 23 % (Fr. 71'808.-/Fr. 55'301.-) ergab. 
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Ermittlung des Invaliditätsgrades in zweierlei Hinsicht. Es sei ihr ohne Durchführung beruflicher Massnahmen - z.B. Weiterbildung - eine Rückkehr in ihren früheren Beruf als kaufmännische Angestellte verwehrt, weshalb nur noch Tätigkeiten in Frage kämen, die keine Berufserfahrung voraussetzen würden. Es sei deshalb vom Anforderungsniveau 4 der LSE auszugehen. Des Weitern sei der in Art. 16 ATSG enthaltene Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt, da zuerst die Durchführung beruflicher Massnahmen zu prüfen sei, bevor ein Entscheid über den Rentenanspruch gefällt werde. 
Entgegen diesen Einwendungen hat das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad ohne Verletzung von Bundesrecht ermittelt. Die Beschwerdeführerin war nach Absolvierung einer Bürolehre (1975 bis 1977) ab April 1977 praktisch durchgehend bis zu ihrem letzten Arbeitstag am 12. Juli 1996 als Sekretärin an verschiedensten Arbeitsstellen erwerbstätig und verfügt über langjährige berufliche Erfahrungen. Das kantonale Gericht hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn es für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") abgestellt hat. Der langjährigen Abwesenheit von der beruflichen Tätigkeit hat es mit einem Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % Rechnung getragen, dessen Höhe in der Beschwerde nicht beanstandet wird. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf und der vielfältigen, rund 20-jährigen Berufserfahrung ist die Beschwerdeführerin trotz dem mehrjährigem Arbeitsunterbruch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend eingegliedert (ZAK 1980 S. 508), weshalb ihr aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 113 V 22 E. 4a S. 28, je mit Hinweisen) die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens durch Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit obliegt. Auch in diesem Punkt hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform entschieden. 
 
Damit ist hinsichtlich des nicht Streitgegenstand bildenden Anspruches auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) nichts präjudiziert. Entgegen der seitens der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik verbietet es der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" keineswegs, vorab über den Rentenanspruch zu befinden, jedenfalls dann nicht, wenn er unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist. Das trifft hier zu. 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. Oktober 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.