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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 62/02 
 
Urteil vom 2. April 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
1. V.________, 1957, 
2. H.________, 1952, 
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch lic. iur. Kurt Pärli, Aebistrasse 3, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die IV-Stelle Bern sprach dem 1952 geborenen H.________ mit Verfügung vom 16. April 1996 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. April 1995 eine ordentliche ganze einfache Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für seine Ehefrau V.________ sowie dreier Kinderrenten zu. Dieser Rente lag ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 44'232.-- und die Vollrentenskala 44 zu Grunde. Die Ehe von H.________ und V.________ wurde am 2. Mai 1997 geschieden (an diesem Datum ergangenes und gleichentags in Rechtskraft erwachsenes Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X.________). Obwohl V.________ in ihrem Gesuch vom 26. April 1997 um Weiterausrichtung der Zusatzrente nach erfolgter Ehescheidung die Ausgleichskasse des Kantons Bern über die unmittelbar bevorstehende Auflösung der Ehe informiert hatte, unterliess die Verwaltung in der Folge zunächst eine Neuberechnung der Invalidenrente nach den neuen Bestimmungen der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision. Erst mit Verfügungen der IV-Stelle vom 2. Februar 2001 wurde die ordentliche ganze einfache Invalidenrente samt Zusatzrente für die geschiedene Frau und Kinderrenten rückwirkend auf den Scheidungszeitpunkt hin unter Berücksichtigung des Einkommenssplittings und unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften neu festgesetzt. Diese Rente fiel niedriger aus als die bisher ausgerichtete und basiert auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von nur mehr Fr. 37'248.-- (Wert 1995/96) bei unveränderter Rentenskala 44. Mit weiteren Verfügungen vom selben Datum forderte deshalb die IV-Stelle die zu Unrecht bezogenen Differenzbetreffnisse von insgesamt Fr. 18'693.-- zurück, wobei sich der von H.________ zu leistende Rückerstattungsbetrag auf Fr. 4'226.-- beläuft und die - zufolge direkter Auszahlung von Zusatzrente und Kinderrenten an die frühere Ehefrau - gegen V.________ gerichtete Rückforderung Fr. 14'467.-- beträgt. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Herabsetzung des Rentenbetrages und die Rückforderungen erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 6. Dezember 2001 ab. 
C. 
H.________ und V.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der Invalidenrente (einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten) in bisher bezogener Höhe über den Scheidungszeitpunkt hinaus; eventuell sei die Herabsetzung des Rentenbetrages erst mit Wirkung ab 1. Februar 2001 vorzunehmen. Von einer Rückforderung sei auf jeden Fall abzusehen. 
 
Während die IV-Stelle unter Hinweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV- und Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. Februar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
2. 
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht auf den Scheidungszeitpunkt (2. Mai 1997) eine Neuberechnung der Invalidenrente nach den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision vorgenommen und gestützt darauf eine rückwirkende Herabsetzung der Beträge von Haupt- und Zusatzrenten verfügt hat. 
2.1 Nach lit. c Abs. 1 der Übergangsvorschriften der 10. AHV-Revision (ÜbBest. AHV 10) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (erster Satz); sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird (zweiter Satz). Laut Ziff. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision (ÜbBest. IVG/AHV 10) gilt u.a. lit. c Abs. 1-9 ÜbBest AHV 10 sinngemäss. Die unechte Rückwirkung (vgl. hiezu BGE 126 V 135 Erw. 4a mit Hinweisen) der revidierten Rentenberechnungsnormen auf laufende einfache Alters- oder Invalidenrenten ist demnach bundesgesetzlich vorgeschrieben und somit für Ausgleichskassen und IV-Stellen bzw. für das Sozialversicherungsgericht verbindlich (Art. 191 BV; BGE 126 IV 248 Erw. 4b; RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151; vgl. auch die zu Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 aBV ergangene Rechtsprechung in BGE 125 V 248 Erw. 3, 122 V 8 Erw. 3a). 
2.2 In Anwendung von lit. c Abs. 1 letzter Satzteil ÜbBest. AHV 10 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 ÜbBest. IVG/AHV 10 hat die Verwaltung mit Blick auf die am 2. Mai 1997 erfolgte Ehescheidung zu Recht eine integrale Neuberechnung der laufenden einfachen Invalidenrente des Versicherten vorgenommen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird denn auch diese Rentenberechnung an sich nicht beanstandet. Hingegen machen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin letzt- wie bereits vorinstanzlich geltend, die Schlussbestimmungen zur 10. AHV-Revision, namentlich die Abs. 7 und 10 von lit. c ÜbBest. AHV 10, würden eine Besitzstandswahrung vorsehen. 
 
Lit. c Abs. 10 erster Satz ÜbBest. AHV 10 sieht in der Tat vor, dass die neuen massgebenden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen dürfen. Diese Übergangsnorm bezieht sich indessen nach ihrem Rechtssinn, wie er sich eindeutig aus der in den Materialien dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lässt (Amtl. Bull. 1994 S 555, 565 und 609 f. sowie N 1360 f.), ausschliesslich auf die Rentenüberführungsfälle gemäss den unmittelbar vorangehenden Abs. 5-9 von lit. c ÜbBest. AHV 10 (Urteil O. vom 10. Juli 2000, H 239/98). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil X. vom 31. Mai 2001, H 204/99, festgestellt hat, stellt der von lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbBest. AHV 10 erfasste Sachverhalt einer laufenden einfachen Altersrente einer Person, deren Ehe nach dem 31. Dezember 1996 geschieden wird, keinen derartigen Rentenüberführungsfall dar. Besteht nach dem Gesagten für verheiratete Bezügerinnen und Bezüger einer altrechtlichen einfachen Altersrente im Falle der Ehescheidung nach Inkrafttreten des neuen Rechts keine Besitzstandsgarantie, kann für die entsprechende Konstellation bei laufenden einfachen Invalidenrenten auf jeden Fall nichts anderes gelten. Denn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers wird die Einheit zwischen AHV und Invalidenversicherung auf dem Gebiete der Rentenberechnung unter allen Umständen gewahrt bleiben müssen (so wörtlich die bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des AHVG, BBl 1958 II 1137 ff., S. 1202). Im Gebiet der Invalidenversicherung bleibt auf Grund der Verweisungsnormen des Art. 36 Abs. 2 IVG und der Ziff. 2 Abs. 1 ÜbBest. IVG/AHV 10 - unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen wie Art. 36 Abs. 3 IVG - kein Raum für eigenständige (d.h. vom AHV-Bereich abweichende) Rentenberechnungsregeln (vgl. BGE 124 V 164 Erw. 4b in fine). Bei dieser Betrachtungsweise braucht im vorliegenden Zusammenhang der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob der Umstand, dass Ziff. 2 Abs. 1 ÜbBest. IVG/AHV 10 keine Verweisung auf lit. c Abs. 10 ÜbBest. AHV 10 enthält, ein gesetzgeberisches Versehen darstellt (wie in den vorinstanzlichen Beschwerden geltend gemacht wurde). Selbst wenn von einem solchen Versehen auszugehen wäre und die letztgenannte Übergangsbestimmung allenfalls im Wege richterlicher Lückenfüllung (BGE 127 V 41 Erw. 4b/cc) auch im Invalidenversicherungsbereich Geltung beanspruchen würde, könnten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich ebendiese Übergangsnorm nach dem hievor Gesagten einzig auf Fälle einer - hier nicht gegebenen - summarischen Überführung von altrechtlichen Renten ins neue Rentensystem gemäss den Abs. 5-9 von lit. c ÜbBest. AHV 10 bezieht. 
 
Unbehelflich ist schliesslich auch die Berufung auf lit. c Abs. 7 ÜbBest. AHV 10. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist auf Renten beschränkt, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden sind. 
3. 
Erweist sich die rückwirkende Rentenherabsetzung auf den Scheidungszeitpunkt nach den anwendbaren Gesetzesvorschriften als rechtens, ist der weitere in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand zu prüfen, wonach das Vertrauensschutzprinzip eine von der hievor dargelegten Rechtslage abweichende Behandlung fordert. 
3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, 
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin machen geltend, für die Festlegung der Scheidungskonvention habe das künftige Renteneinkommen eine wesentliche Rolle gespielt. Dabei hätten sie sich auf die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Januar 1997) vom BSV herausgegebenen Broschüre "10. AHV-Revision kurz erklärt - Sie Fragen, wir antworten" verlassen, wonach alle bisherigen AHV- oder IV-Rentnerinnen und -Rentner "in keinem Fall eine tiefere Rente erhalten" (S. 13 der genannten Publikation). Inwieweit aus dieser Informationsschrift tatsächlich hervorgeht, dass das BSV bei seinem Hinweis auf die Besitzstandswahrung für bisherige Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger lediglich die hievor erwähnten Sachverhalte einer summarischen Überführung altrechtlicher Renten in die neue Rentenordnung gemäss lit. c Abs. 5-9 ÜbBest. AHV 10 im Auge hatte (unter Ausserachtlassung einer Ehescheidung nach dem 31. Dezember 1996), braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Denn der Versicherte durfte nach der Aktenlage am Tag der Ehescheidung (2. Mai 1997), als die Scheidungskonvention vom Scheidungsrichter in der Hauptverhandlung auf ihre Angemessenheit überprüft, teilweise ergänzt und schliesslich genehmigt wurde, keineswegs im Hinblick auf die allenfalls falschen Angaben in der BSV-Broschüre darauf vertrauen, dass die ihm zugesprochene Invalidenrente weiterhin in gleicher Höhe ausgerichtet werde. Am 24. April 1997 hatte ihm nämlich die IV-Stelle verfügungsweise mitgeteilt, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, schriftlich mitzuteilen habe. Beim Rentenbezug sei dies u.a. "insbesondere notwendig bei (...) Änderungen im Zivilstand (Verheiratung/Scheidung)". Auf Grund dieses ausdrücklichen Hinweises in einem individuell an ihn gerichteten Verwaltungsakt musste der Versicherte - ungeachtet allfälliger anders lautender Angaben in allgemein gehaltenen Informationsschriften zuhanden der Bevölkerung - damit rechnen, dass sich die Ehescheidung auf die Höhe des künftig auszurichtenden Rentenbetrages auswirken würde. Am Fehlen einer Vertrauensgrundlage im Zeitpunkt der geltend gemachten Disposition (an der Hauptverhandlung vom 2. Mai 1997 gestellter Antrag an den Scheidungsrichter auf Genehmigung der Scheidungskonvention) ändert der Umstand nichts, dass die IV-Organe in der Folge trotz schriftlicher Meldung der Ehescheidung fälschlicherweise während Jahren keine Neuberechnung der Invalidenrente vorgenommen haben. 
4. 
4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 erster Satz AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG sind unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten. Erhält eine IV-Stelle Kenntnis davon, dass eine Person Leistungen bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch aus Gründen, die - wie im hier zu beurteilenden Fall - nicht in der Invalidität liegen, überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die IV-Stelle die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen (Art. 85 Abs. 3 IVV). 
 
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse rechtzeitig angeordnet hat. 
4.2 Nach Art. 47 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit Art. 49 IVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen). 
Unter der Wendung "nachdem ... davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 124 V 382 Erw. 1, 122 V 274 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen). Um die Voraussetzungen für die Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs genügt es nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt waren, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (BGE 112 V 158 Erw. 3a, 181 Erw. 4a). 
4.3 Auf Grund der vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass die Verwaltung versehentlich keine Neuberechnung der Invalidenrente vornahm, nachdem ihr die Ehescheidung vom 2. Mai 1997 gemeldet worden war. Dieser Fehler ist für den Beginn der vorliegend interessierenden Verwirkungsfrist ohne Belang, setzt die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen doch gerade einen Fehler voraus, der erst in einem späteren Zeitpunkt entdeckt wird. Zur Entdeckung der früheren versehentlichen Nichtbeachtung der Zivilstandsänderung hätte es wohl bereits im Juni 1998 kommen müssen, als der IV-Stelle der Arztbericht von Dr. K.________ vom 19. Juni 1998 zuging, in welchem der behandelnde Psychiater die "im Mai 1997" erfolgte Ehescheidung erwähnte. Die Frage kann indessen offen bleiben, ob schon damals, als die IV-Stelle im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung des Invaliditätsgrades einen beiläufigen Hinweis auf die anspruchsbeeinflussende Auflösung der Ehe erhielt, die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihr ein Fehler unterlaufen war, der allenfalls eine Rückforderung nach sich zieht. 
Wie sich nämlich den Verwaltungsakten entnehmen lässt, erkannte die Ausgleichskasse bereits Ende 1999, dass sie der Ehescheidung vom 2. Mai 1997 versehentlich keine Beachtung geschenkt hatte: Auf Grund der Reihenfolge der im Dossier der Kasse abgelegten Aktenstücke ist davon auszugehen, dass der zuständige Sachbearbeiter anlässlich der am 29. Dezember 1999 erfolgten Zusammenstellung der ausbezahlten Zusatz- und Kinderrenten sowie der gleichentags vorgenommenen Versendung des entsprechenden der Beschwerdeführerin ausgestellten "Leistungsausweises zu Handen der Steuerbehörden" auf die seinerzeit korrekt angezeigte, aber bisher unberücksichtigt gebliebene Zivilstandsänderung stiess (ein anderer Anlass für den daraufhin erfolgten aktenmässigen Beizug des Scheidungsurteils ist jedenfalls aus den Akten nirgends ersichtlich). In der Folge unterlief der Ausgleichskasse jedoch ein weiteres Versehen, indem sie die nunmehr neu entdeckte Auflösung der Ehe einzig im Zusammenhang mit der Überprüfung des Anspruchs der geschiedenen Frau auf die bisher bezogene Zusatzrente berücksichtigte. Mit Blick auf die gebotene Aufmerksamkeit hätte sie sich indessen zweifellos darüber Rechenschaft geben müssen, dass die Ehescheidung vom 2. Mai 1997 nicht nur die Zusatzrentenberechtigung der früheren Ehefrau in Frage stellte, sondern abgesehen davon auch eine rückwirkende Neuberechnung von Haupt-, Zusatz- und Kinderrenten unter Mitberücksichtigung des Einkommenssplittings und unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften zur Folge hat. Mit Ausnahme des Zusammenrufs der individuellen Konten der Ehefrau verfügte die Verwaltung bereits über sämtliche relevanten Daten für die Durchführung der Renten- und Rückforderungsberechnung. Räumt man ihr für die Einholung der (gesplitteten) Konteneinträge bei der Zentralen Ausgleichsstelle einen Monat ein, wären der Ausgleichskasse noch vor Ende Januar 2000 alle erheblichen Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich die Rückforderungsansprüche dem Grundsatz nach und in ihrem Ausmass gegenüber dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin ergeben (vgl. Erw. 4.2 hievor in fine). Anzumerken ist, dass die Einräumung einer Frist von einem ganzen Monat als entgegenkommend zu bezeichnen ist, benötigte doch die Verwaltung für die Durchführung des später veranlassten Kontenzusammenrufs lediglich 11 Tage (4. bis 15. Januar 2001). Nach dem Gesagten begann die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 47 Abs. 2 erster Satz AHVG noch vor Ende Januar 2000 zu laufen und war demzufolge im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 2. Februar 2001 bereits abgelaufen, weshalb die von der IV-Stelle geltend gemachten Rückforderungsansprüche verwirkt sind. Dass die Rente zwischenzeitlich unverändert weiterlief, ändert hieran nichts (BGE 119 V 434 Erw. 3b in fine). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2001 und die Verfügungen vom 2. Februar 2001, soweit sie eine Rückerstattung zu Unrecht bezogener Rentenbetreffnisse zum Gegenstand haben, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Rückforderungsansprüche der IV-Stelle Bern verwirkt sind. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: