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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_370/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. September 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die als "Revisions (gesuch) " bezeichnete Eingabe des A.________ vom 23. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen prüft, d.h. ob ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381), 
dass die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche und nicht - wie von ihm bezeichnet - als "Revisions (gesuch) " (Art. 121 ff. BGG) entgegenzunehmen ist, 
dass eine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG gegen vorinstanzliche Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a S. 401), 
dass die vorliegende Beschwerde vom 23. Mai 2016 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 26. September 2015 zugestellten Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2015 offensichtlich verspätet ist (Art. 44-48 BGG), weshalb bereits aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass überdies die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag - die Eingabe enthält namentlich keine sachbezogene Begründung (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juni 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz