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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_553/2018, 5A_554/2018  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter D.________, 
anwaltlich vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kindesunterhalt, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 17. April 2018 (400 18 1 / 400 18 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.________ und A.________ waren nie zusammen verheiratet und haben die beiden Kinder B.________, geb. 2008, und C.________, geb. 2011, welche bei der Mutter D.________ leben. Gemäss den am 26. Mai 2011 genehmigten Unterhaltsverträgen verpflichtete sich der Vater zu Unterhaltsbeiträgen pro Kind (jeweils zzgl. Kinderzulage) von Fr. 430.-- bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von Fr. 480.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von Fr. 530.-- bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. 
A.________ hat 2015 geheiratet und mit seiner Ehefrau das 2017 geborene Kind E.________ (Halbgeschwister von B.________ und C.________). 
 
B.  
Am 14. August 2017 klagten die beiden älteren Kinder B.________ und C.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, je auf Abänderung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge und verlangten rückwirkend per 1. April 2016 Beiträge von je Fr. 1'190.-- (zzgl. Kinderzulagen). 
Mit zwei separaten Urteilen vom 19. Oktober 2017 verpflichtete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Vater rückwirkend auf den 1. Januar 2017 zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 904.-- (zzgl. Kinderzulagen) pro Kind. 
Auf Berufung des Vaters und je Anschlussberufung der beiden Söhne hin verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft in zwei selbständig eröffneten Urteilen vom 17. April 2018 den Vater rückwirkend auf den 1. Januar 2017 zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'150.-- (zzgl. Kinderzulage) für B.________ und von Fr. 1'028.-- (zzgl. Kinderzulage) für C.________. 
 
C.  
Gegen diese Urteile hat A.________ am 2. Juli 2018 je eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Aufhebung des betreffenden Urteils und Klageabweisung, eventualiter um Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für B.________ auf Fr. 545.-- (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) und für C.________ auf Fr. 490.-- bzw. subeventualiter auf Fr. 1'028.-- (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) sowie (sub-) subenventualiter um Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 51 Abs. 4, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Die Begründung der angefochtenen Entscheide lautet identisch, ebenso diejenige der beiden Beschwerden (abgesehen vom in E. 4 behandelten, nur das Kind C.________ betreffenden Versehen); es geht insgesamt um den gleichen Sachverhalt und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen (abgesehen von der erwähnten E. 4). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahren 5A_553/2018 und 5A_554/2018 zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP e contrario). 
 
2.   
Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, indem das Kantonsgericht nicht auf sein Argument eingegangen sei, er werde nicht gleich behandelt wie ein Schuldner ohne familienrechtliche Verpflichtungen; allerdings könne die Gehörsverletzung angesichts der freien Rechtskognition des Bundesgerichtes geheilt werden. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich das Kantonsgericht zu den betreffenden Fragen ausführlich geäussert (vgl. E. 5). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor und die Frage der Heilung stellt sich demzufolge nicht. 
 
3.   
Am Schluss der Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine unrichtige und gestützt auf Art. 97 BGG zu korrigierende Sachverhaltsfeststellung dahingehend geltend, dass sein Bedarf Fr. 3'744.-- statt Fr. 1'938.-- betrage. 
Indes ergibt sich die Höhe des anrechenbaren Bedarfes aus den zu beantwortenden Rechtsfragen (dazu E. 6); die Sachverhaltsumstände als solche sind unter den Parteien nicht strittig und im angefochtenen Entscheid umfassend dargestellt (dazu E. 5). 
 
4.   
In Bezug auf den Entscheid, welcher das jüngere Kind C.________ betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Begründung, in welcher dessen Unterhaltsanspruch auf Fr. 1'028.-- berechnet worden sei, habe das Kantonsgericht ihm im Dispositiv ohne weitere Begründung einen Betrag von Fr. 1'128.-- zugesprochen, was willkürlich sei. 
Das Kantonsgericht hat in beiden Entscheiden eine identische Gesamtrechnung für die beiden Beschwerdegegner durchgeführt und ist bei der in allen Teilen nachvollziehbaren Berechnung (vgl. dazu E. 5) für das ältere Kind B.________ zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'150.-- und für C.________ zu einem solchen von Fr. 1'028.-- gelangt. Während es beim Entscheid betreffend B.________ den Betrag von Fr. 1'150.-- entsprechend in das Dispositiv übertragen hat, hat es bei C.________ im Dispositiv einen Betrag von Fr. 1'128.-- statt Fr. 1'028.-- aufgeführt. 
Augenfällig handelt es sich dabei nicht um einen materiellen Fehler, sondern um einen Verschrieb im Dispositiv. Liegt jedoch kein materieller Fehler, sondern ein offensichtliches Versehen vor, besteht kein Beschwerdegrund; vielmehr ist beim Kantonsgericht eine auf Art. 334 Abs. 1 ZPO gestützte Berichtigung zu verlangen. Erst wenn dem Berichtigungsgesuch nicht stattgegeben würde, was den Parteien mit neuem Entscheid zu eröffnen ist (Art. 334 Abs. 4 ZPO), bestünde - analog zu Art. 334 Abs. 3 ZPO und gestützt auf Art. 72 Abs. 1 BGG - eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 6). 
Auf das Subeventualbegehren der Beschwerde betreffend C.________ ist mithin nicht einzutreten. 
 
5.   
Zur Sache hat das Kantonsgericht Folgendes festgestellt und erwogen: 
Der Beschwerdeführer arbeitet Vollzeit und verdient netto Fr. 4'308.-- pro Monat; seine Ehefrau geht keiner Erwerbsarbeit nach. Die Mutter der beiden Beschwerdegegner verdient mit einem Pensum von 70 % netto Fr. 2'834.--; dieser Betrag übersteigt ihren eigenen Bedarf, so dass kein Betreuungsunterhalt zur Debatte steht, sondern nur Barunterhalt. 
Der Barbedarf des älteren Kindes B.________ beträgt Fr. 2'090.-- (Grundbetrag Fr. 600.--, Wohnkostenanteil Fr. 345.--, Krankenkasse Fr. 121.--, Drittbetreuung Fr. 1'024.--), derjenige des jüngeren Kindes C.________ beträgt Fr. 1'890.-- (Grundbetrag Fr. 400.--, übrige Positionen identisch) und derjenige des im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden dritten Kindes E.________ beträgt Fr. 762.-- (Grundbetrag Fr. 400.--, Wohnkostenanteil Fr. 254.--, Krankenkasse Fr. 108.--). Der Bedarf von allen drei Kindern ist im Umfang von je Fr. 200.-- durch die Kinderzulage gedeckt. 
Vor allen Instanzen hat der Beschwerdeführer den Einbezug seiner Familie bzw. seiner Ehefrau in sein eigenes Existenzminimum gefordert und den Bedarf für sich und seine Ehefrau mit Fr. 3'744.-- beziffert. Das Zivilkreisgericht hat ihm einen Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zugestanden, das Kantonsgericht einen solchen von Fr. 850.-- (hälftigen Ehepaaransatz von Fr. 1'700.--) und auf dieser Grundlage einen Bedarf von Fr. 1'788.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkostenanteil Fr. 508.--, Krankenkasse Fr. 350.--, Umweltabo Fr. 80.--) berechnet. 
Vom rechnerischen Überschuss, welcher sich aus der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen von Fr. 4'308.-- und dem Eigenbedarf ergibt, hat das Zivilkreisgericht zuerst den gesamten Bedarf des im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Kindes E.________ abgezogen und den verbleibenden Betrag hälftig auf die beiden Beschwerdegegner aufgeteilt mit der Begründung, dies sei eine Korrektur dafür, dass der Barbedarf der Beschwerdegegner aufgrund der Fremdbetreuungskosten deutlich höher ausfalle als derjenige von E.________. Das Kantonsgericht sah darin einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot und verteilte den rechnerischen Überschuss von Fr. 2'520.-- durch lineare Kürzung des jeweiligen Barbedarfes auf die drei Kinder, was beim einzelnen Kind einen Deckungsgrad von 60,84 % und als konkreten Betrag Fr. 1'150.-- für B.________, Fr. 1'028.-- für C.________ und (pro memoria) Fr. 342.-- für E.________ ergibt. 
 
6.  
In rechtlicher Hinsicht geht es einzig um die Frage, welcher Grundbetrag für den Beschwerdeführer als verheirateten Familienvater einzusetzen ist bzw. ob und inwieweit die Ehefrau rechnerisch im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt werden darf. 
 
6.1. Vorweg sind vier Dinge zu bemerken:  
Das Kantonsgericht hat sich bei der von den Beschwerdegegnern verlangten Neubeurteilung der Kindesunterhaltsbeiträge auf Art. 13c Satz 1 SchlT ZGB gestützt und eine vollständige Neuberechnung nach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht vorgenommen. Dies wird im bundesgerichtlichen Verfahren (zu Recht) nicht beanstandet. 
Ebenfalls nicht beanstandet wird, dass für keines der drei Kinder ein Betreuungsunterhalt festgesetzt und der für jedes der drei Kinder individuell berechnete Barbedarf aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes vom Kantonsgericht anteilsmässig gekürzt worden ist. Weil das Bundesgericht auch in rechtlicher Hinsicht nur konkrete Vorbringen prüft (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), erübrigt sich namentlich die Überlegung, ob in der vorliegenden speziellen Konstellation auch eine andere Lösung gerechtfertigt sein könnte, indem etwa bei den Beschwerdegegnern die (zum Barbedarf gehörenden, vgl. Botschaft, BBl 2014 540, 551 und 576; zur Publikation bestimmte Urteile 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.3; 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3) Fremdbetreuungskosten, welche für den eklatanten Unterschied zwischen dem Barbedarf der Beschwerdegegner und demjenigen des im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Halbgeschwisters E.________ verantwortlich sind, einer gesonderten Betrachtung bedürften (vgl. dazu Urteil 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9). 
Drittens ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht bei der Unterhaltsberechnung für das jüngere Kind C.________ zeitlich unbegrenzt von einem Grundbetrag von Fr. 400.-- ausgegangen ist, während es für das ältere Kind B.________ von Anfang an einen solchen von Fr. 600.-- eingesetzt hat. Auch dies ist aber nicht Beschwerdethema. 
Viertens ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in den zur Publikation bestimmten Urteilen 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7.1.2.2 und 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1 befunden hat, dass das revidierte Kindesunterhaltsrecht keinen Methodenpluralismus (mehr) verträgt. Das konkrete Vorgehen des Kantonsgerichts steht freilich in Einklang mit den Vorgaben der betreffenden Urteile, indem es die Lebenshaltungskosten-Methode angewandt und im Übrigen den Barbedarf der Kinder wie auch die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret berechnet hat. 
 
6.2. Das Kantonsgericht hat für die Ausklammerung der Ehefrau bei der Berechnung des schuldnerischen Bedarfs auf die in BGE 137 III 59 gemachten Vorgaben verwiesen und im Kontext mit dem neuen Unterhaltsrecht festgehalten, dass die Berücksichtigung des vollen Ehepaaransatzes sowie des Wohnkostenanteils der Ehefrau und deren Krankenkassenprämie gegen den Grundsatz von Art. 276a ZGB verstossen würde, wonach die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern allen anderen Unterhaltsverpflichtungen vorgeht.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Ziel der Revision sei die Beseitigung der Konkurrenz zwischen dem Kindesunterhalt und dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen bzw. getrennt lebenden Ehegatten gewesen, nicht aber der Vorrang gegenüber einem latenten Unterhaltsanspruch der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau; sonst wäre im Gesetzgebungsprozess zweifellos darauf hingewiesen worden, dass in dieser Situation bei der Bedarfsberechnung die Ehefrau ausser Acht zu lassen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die in Art. 276a ZGB statuierte Rangfolge sich nur auf Unterhaltsansprüche beziehe, die in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden seien. Im Übrigen müsse der vom Kantonsgericht angeführte Grundsatz, wonach dem Kind aus dem Zivilstand der Eltern keine Nachteile erwachsen sollen, auch umgekehrt gelten: Selbstverständlich dürften auch dem unterhaltspflichtigen Elternteil aus seinem Zivilstand keinerlei Nachteile entstehen. Es gehe deshalb nicht an, dass ihm nur ein Grundbetrag von Fr. 850.-- zugestanden werde, einem alleinstehenden Schuldner aber ein solcher von Fr. 1'200.--. Es werde ihm gewissermassen eine Heiratsstrafe auferlegt. Zur Vermeidung stossender Ergebnisse sei auch zu berücksichtigen, dass Art. 276a Abs. 2 ZGB erlaube, vom Vorrang des Kindesunterhaltes abzuweichen.  
Der Beschwerdeführer macht ferner auch eine Verletzung von Art. 285 ZGB geltend. Der gesetzgeberische Verzicht auf die Mankoteilung dürfe nicht mit der Bedarfsberechnung für einen verheirateten Unterhaltsschuldner ausgehebelt werden. Er habe mit seiner Ehefrau (ohne Berücksichtigung des im gleichen Haushalt lebenden Kindes E.________) ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'744.--, was bedeute, dass der grösste Teil der für die Kinder B.________ und C.________ gesprochenen Unterhaltsbeiträge gar nicht vollstreckt werden könne und sich deshalb bei ihm ein Schuldenberg auftürmen würde. Im Unterschied zu den Sozialhilfeleistungen würden aber geschuldete Unterhaltsleistungen nicht verjähren, weil die Alimentenbevorschussungsstelle die Möglichkeit habe, die Verjährung zu unterbrechen, wovon sie denn auch regelmässig Gebrauch mache. Aufgrund der entstehenden Schulden müsste er zudem befürchten, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlieren; als Folge könnte es zu einer Trennung zwischen ihm und seiner Ehefrau kommen. 
 
6.4. Die elterliche Unterhaltspflicht ist in Art. 276 ZGB verankert und in Art. 285 ZGB werden Grundsätze zur Unterhaltsbemessung aufgestellt. Im Zusammenhang mit der in Art. 285 Abs. 1 ZGB (alt- wie auch neurechtlich) als Bemessungskriterium genannten Leistungsfähigkeit gilt seit langem der Grundsatz, dass dem Unterhaltsschuldner in jedem Fall sein eigenes Existenzminimum zu belassen ist. In BGE 135 III 66 wurde die Frage, ob bei Mangelfällen das Manko allenfalls auf den Unterhaltsgläubiger und -schuldner zu verteilen sei, in grundsätzlicher Weise diskutiert, aber weiterhin verworfen. Anlässlich der Revision des Kindesunterhaltsrechts wurde das Thema nochmals aufgegriffen, aber schliesslich bewusst von einer Mankoteilung abgesehen (vgl. Erläuternder Bericht zum Vorentwurf vom 4. Juli 2012, S. 23 ff.; Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 543 ff. und 560). Der neu ins Gesetz aufgenommene Art. 286a ZGB schreibt einzig vor, dass die Unterdeckung, d.h. die Differenz zwischen dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag und dem gebührenden Unterhalt des Kindes, in der gerichtlichen Entscheidung festzuhalten ist und bei späterer ausserordentlicher Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteiles das Kind Anspruch auf Nachzahlung der während der letzten fünf Jahre aufgelaufenen Unterdeckung hat.  
 
6.5. Aufgrund des Gesagten ist bei der Festsetzung des Kindesunterhaltes dem unterhaltspflichtigen Elternteil auch nach neuem Recht (nur, aber immerhin) sein eigenes Existenzminimum zu belassen (für das alte Recht: BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62). Wie dieses zu berechnen ist, wenn das nicht im gleichen Haushalt lebende Kind auf Unterhalt klagt, wurde im soeben zitierten Entscheid in E. 4.2.2 S. 63 dargestellt:  
Massgeblich ist je nach den konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, derjenige für einen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner. In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, denn der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Rentenschuldners soll gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert werden. Zum Grundbetrag sind alsdann die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind. Dazu zählen namentlich sein Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie die Kosten für seine Krankenversicherung. Hingegen dürfen bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Unterhaltsbeiträge noch diejenigen Positionen einbezogen werden, welche den Ehegatten betreffen und für die der Unterhaltsschuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen hätte. 
 
6.6. Der Beschwerdeführer will diese publizierte Rechtsprechung unter dem neuen Recht dahingehend in Frage stellen, als es für die Berechnung seines Existenzminimums einen Unterschied machen soll, ob er von seiner heutigen Ehefrau getrennt leben und diese gegen ihn gerichtlich einen Unterhaltsanspruch geltend machen würde oder ob er (wie vorliegend) mit ihr im gleichen Haushalt lebt. Im ersten Fall sollen nur seine Kosten im Bedarf berücksichtigt werden, im zweiten Fall jedoch auch diejenigen der Ehefrau, weil diesfalls in seinen Augen gar kein ehelicher Unterhaltsanspruch in Konkurrenz zum Kindesunterhalt tritt. Diese Sichtweise ist jedoch falsch und es besteht kein Anlass für eine Differenzierung und Praxisänderung im Sinn der Ausführungen in der Beschwerde:  
Vorweg ist klarzustellen, dass auch die konsensuale Bestreitung der Lebenshaltungskosten der im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau materiell eine Befriedigung ihres Unterhaltsanspruches bedeutet und Art. 163 ZGB im einen wie im anderen Fall die Grundlage des ehelichen Unterhaltes bildet (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf konsensualer Basis (hinreichend) befriedigt wird, kann er im Rahmen eines Eheschutzverfahrens sowohl während des Zusammenlebens (vgl. Art. 173 Abs. 1 ZGB) als auch im Trennungsfall (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) gerichtlich durchgesetzt werden, wobei er wie gesagt in materieller Hinsicht unabhängig davon besteht, ob es zu einem Verfahren kommt. Mithin geht es nicht darum, dass die (vorliegend nicht selbst erwerbstätige) Ehefrau nur im einen, nicht aber im anderen Fall einen ehelichen Unterhaltsanspruch hat, der in Konkurrenz zum Kindesunterhalt tritt. 
Sodann knüpft die in BGE 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63 gezeichnete und vorstehend wiedergegebene Vorgehensweise bei der Festsetzung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners nicht an dessen Zivilstand, sondern an seine tatsächlichen Lebensverhältnisse. Ist er alleinstehend oder alleinerziehend, ist einer der betreffenden Grundbeträge einzusetzen, während der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar zu berücksichtigen ist, wenn er (ehelich oder ausserehelich sowie heterosexuell oder gleichgeschlechtlich) mit einer Partnerin oder einem Partner im gemeinsamen Haushalt lebt. 
Mithin geht die Behauptung des Beschwerdeführers, es werde ihm eine Heiratsstrafe auferlegt, an der Sache vorbei. Vielmehr folgt die Rechtsprechung zur Berechnung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners derjenigen für den betriebenen Schuldner, welche nicht auf den Zivilstand, sondern allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Tatsache abstellt, ob der Schuldner alleinstehend ist oder ob er von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes profitiert (dazu BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768; 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100). Massgeblich für die Anwendung des Ehepaaransatzes ist freilich, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist; lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (vgl. BGE 132 III 483 E. 1 S. 4.2 und 4.3 S. 485 f.). 
Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau (oder Lebenspartnerin) arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, und ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt (BGE 138 III 97 E. 2.3.2 und 2.3.3 S. 100 f.). Nur so lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, der Vorrang des Kindesunterhalts tatsächlich umsetzen; was der Beschwerdeführer anstrebt, würde hingegen zu einer Umkehr des gesetzlich geregelten Konkurrenzverhältnisses führen, indem der materiell bestehende Unterhaltsanspruch der Ehefrau vorab befriedigt und der Kindesunterhalt nur aus dem Überrest gespeist würde. 
Dass schliesslich der Grundbetrag für ein Paar nicht auf das Doppelte angesetzt ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Paarhaushalt weniger als die zweifachen Kosten eines Einzelhaushaltes verursacht. Insofern trifft auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde gegenüber einem alleinstehenden Unterhaltsschuldner benachteiligt, nicht zu. 
 
6.7. An diesen Grundsätzen hat die Kindesunterhaltsrevision entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts geändert; im Gegenteil sieht das Gesetz nunmehr mit Art. 276a ZGB eine klare Rangordnung dahingehend vor, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes allen anderen Unterhaltskategorien vorgeht. Der in BGE 137 III 59 aufgestellte Grundsatz, wonach bei der Berechnung des Kindesunterhaltes der Bedarf des Ehegatten nicht im schuldnerischen Existenzminimum berücksichtigt werden darf, gilt damit unter dem neuen Recht verstärkt. In der Botschaft wurde die Priorisierung des Kindesunterhaltes damit begründet, dass eine erwachsene Person eher in der Lage ist, die finanziellen Probleme zu überwinden (Botschaft, BBl 2014 572), was grundsätzlich auch für volljährige Geschwister gilt (Botschaft, BBl 2014 574), während einem minderjährigen Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein nicht möglich ist.  
Gesetzgeberisches Ziel der Revision war die Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder durch die Einführung des Betreuungsunterhaltes und damit einer Leistung, die vorher nur bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Eltern im Rahmen des (nach-) ehelichen Unterhaltes abgegolten wurde. Daraus lässt sich selbstredend kein (Umkehr-) schluss dahingehend ziehen, dass dem Unterhaltsschuldner kein finanzieller Nachteil aus der Wiederverheiratung entstehen dürfe und deshalb seine Ehefrau in die Existenzminimumsberechnung einzubeziehen sei. 
Ebenso wenig lässt sich der Einbezug der Ehefrau in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners daraus ableiten, dass der Gesetzgeber von einer gesetzlichen Mankoteilung abgesehen hat. Dies ist aus ganz anderen Gründen geschehen (vgl. dazu Botschaft BBl 2014 561). 
Nicht von Belang ist ferner, ob die Beanspruchung von Sozialhilfe - die Folge von Art. 276a ZGB ist vorliegend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers statt die Beschwerdegegner darauf angewiesen ist - gegebenenfalls einen Einfluss auf den künftigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers hat. Allfällige öffentlich-rechtliche Folgen können nicht zum Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Unterhaltsfrage gemacht werden und noch weniger können sie Art. 276a ZGB derogieren. Insofern ist auch nicht relevant, ob und inwiefern der Beschwerdeführer die aus dem Eheschluss resultierenden neuen Pflichten in Kenntnis oder Unkenntnis der Rechtslage eingegangen ist. 
 
6.8. Was schliesslich den Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 276a Abs. 2 ZGB anbelangt, wonach in begründeten Fällen vom Grundsatz des Vorranges des Kindesunterhaltes abgewichen werden kann, so betrifft dies - wie direkt aus dem Gesetzeswortlaut und sodann auch aus den Ausführungen in der Botschaft (BBl 2014 573 f.) hervorgeht - in erster Linie das Verhältnis zwischen minder- und volljährigen Geschwistern, zwischen denen es nicht zu stossenden Ungleichheiten kommen soll. Weitere spezielle Konstellationen sind zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Indes kann die in Abs. 2 eröffnete Möglichkeit nicht zu einer generellen Derogation des in Abs. 1 primär mit Blick auf das Konkurrenzverhältnis zwischen Kindes- und Erwachsenenunterhalt aufgestellten Grundsatzes führen.  
 
7.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind. Sie können nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb dem offensichtlich prozessarmen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG); dieser ist folglich aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 5A_553/2018 und 5A_554/2018 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und er wird durch Rechtsanwalt Peter Studer verbeiständet. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
5.   
Rechtsanwalt Peter Studer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli