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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_201/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (unbekannt), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2017. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Im Zeitraum September/Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Diese erliess am 7. Dezember 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen mit der Begründung, die Zuschriften des Beschwerdeführers begründeten keinen Anfangsverdacht bezüglich der Begehung einer strafbaren Handlung durch eine bestimmte Person. Auf eine dagegen gerichtete (Beschwerde-) Eingabe trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Januar 2017 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst nichts, was auch nur annäherungsweise einer formgerechten Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill