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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_123/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Mai 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Wiederherstellung von Fristen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 30. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung dreier Rechtsvorschlagsfristen ab. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 11. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer - in Beantwortung eines entsprechenden Ansinnens - mitgeteilt, dass das Bundesgericht nicht via E-Mail verkehrt. Es hat ihn zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert (Art. 39 BGG), wobei ohne Gegenbericht davon ausgegangen werde, dass Zustellungen weiterhin an seine bekannte Schweizer c/o-Adresse erfolgen können. Zugleich hat es einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einverlangt (Art. 62 BGG). Diese Verfügung ist am 21. Februar 2017 zugestellt worden. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht binnen Frist geleistet hatte, ist ihm mit Verfügung vom 20. März 2017 eine Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht innert der Nachfrist erfolgten Zahlung). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung nicht abgeholt und den Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht geleistet. 
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg