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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_523/2018  
 
 
Urteil vom 3. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung 
(Rechtzeitigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Juli 2018 (AB.2018.00044). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 29. November 2017 und Einspracheentscheid vom 24. April 2018 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Anschluss als selbständigerwerbender Geschäftsvermittler und Eintragung ins Register der Beitragspflichtigen ab. 
Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juli 2018 nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Sozialversicherungsgericht sei zu verpflichten, auf seine Beschwerde einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem zuständigen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätete Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51).  
Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt laut Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.  
 
1.2. Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu seinen Ungunsten aus, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; 117 V 261 E. 3b S. 264; je mit Hinweisen). Wer bei Unleserlichkeit des Poststempels behauptet, er habe den Brief an einem bestimmten Datum in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, dies mit allen tauglichen Mitteln zu beweisen, insbesondere auch durch Zeugen (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 mit Hinweisen).  
 
2.   
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten kann letztinstanzlich zu Recht als unbestritten gelten, dass der Ausgang des Prozesses davon abhängt, ob von einer spätestens am 1. Juni 2018 der Post übergebenen vorinstanzlichen Beschwerde auszugehen ist. Wie das kantonale Gericht zutreffend darlegt, hat als (fiktives) Zustellungsdatum des nicht abgeholten Einspracheentscheids vom 24. April 2018 der 2. Mai 2018 zu gelten (d.h. der siebte Tag nachdem die eingeschriebene Sendung am 25. April 2018 im Postfach zur Abholung am Schalter avisiert worden war). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 3. Mai 2018 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete am Freitag, 1. Juni 2018. Die Vorinstanz hat ferner nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), dass der postalische Datumsstempel auf dem Briefumschlag, in welchem die Beschwerde (mittels A-Post) ans kantonale Gericht versandt wurde, unleserlich ist. Die Rechtzeitigkeit der ihrerseits vom 1. Juni 2018 datierten, am 6. Juni 2018 bei der Vorinstanz eingegangenen Beschwerde lässt sich damit nicht nachweisen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die letztinstanzlich eingereichte schriftliche Bestätigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 30. Juli 2018 beruft, steht der diesbezüglichen Berücksichtigung das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG entgegen. Als dem Beschwerdeführer vor Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Frage nach der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde eingeräumt wurde (Verfügung vom 21. Juni 2018), verlor er noch kein Wort über einen Zeugen, der beim Einwurf des Rechtsmittels in einen Postbriefkasten persönlich zugegen gewesen wäre und dabei hätte wahrnehmen können, dass der Briefumschlag an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich adressiert war. 
Nach dem Gesagten muss es mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. April 2018 sein Bewenden haben. 
 
3.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger