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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_769/2010 
 
Urteil vom 3. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marion Sutter, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Scherrer-Bänziger, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. September 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. September 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 137 ZGB) den Beschwerdeführer (Ehemann und Vater) zur unverzüglichen Übergabe der Ausweispapiere der Tochter Z.________ (geb. 2000) an ihre Beiständin angehalten, allfällige spätere unbegleitete Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter (zur Vermeidung der Fluchtgefahr ins Ausland) von der vorherigen Deponierung der Ausweispapiere des Vaters bei der Beiständin abhängig gemacht, den Eltern therapeutische Unterstützung empfohlen, im Übrigen den Rekurs beider Parteien gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid (Bestätigung des Entzugs der Obhut des Beschwerdeführers über die - vorher mangels Beziehungen zur Mutter bei ihm untergebrachte - Tochter, deren Unterbringung in einer spezialisierten Institution, Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts an den Beschwerdeführer und eines aufzubauenden Besuchsrechts an die Beschwerdegegnerin) abgewiesen und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich anwaltlicher Verbeiständung) gewährt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht gestützt auf ein kinderpsychologisches Gutachten erwog, um die Tochter sei zwischen den Eltern ein erbitterter Kampf im Gange, im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei die Beschwerdegegnerin mit der Fremdplatzierung der Tochter einverstanden, deren Gefährdung sei seit Jahren dokumentiert, der Beschwerdeführer hintertreibe den Umgang der Tochter mit der Mutter systematisch, verfüge nicht über ein tragbares soziales Netz, gehe seit mehreren Jahren nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nach, sei getrieben vom Hass auf die Beschwerdegegnerin, könne die elementaren Kindesbedürfnisse nur mit Unterstützung Dritter wahrnehmen, das Wohl der Tochter im Haushalt des Beschwerdeführers sei so schwer gefährdet, dass eine zumindest vorübergehende Trennung unvermeidlich sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, 
dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. September 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten neuen und daher ohnehin unzulässigen Beweismittel (Art. 99 BGG) abgewartet zu werden brauchen, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann