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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_341/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Polizeikommando, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren: Widerhandlung gegen das Waffengesetz / Hausdurchsuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtete aufgrund von Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an den Kantons Bern, mit dem sie um Durchführung einer Hausdurchsuchung am Wochenaufenthaltsort von A.________ in Wanzwil (BE) ersuchte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau bewilligte am 24. Februar 2014 das Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Kantonspolizei Bern mit der Durchführung der Hausdurchsuchung, welche am 22. April 2014 erfolgte. 
 
2.   
Mit Schreiben vom 28. April 2014 reichten A.________ und B.________ Beschwerde ein gegen das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Februar 2014, den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. Februar 2014, die Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Februar 2014 sowie die Modalitäten der von der Kantonspolizei Bern am 22. April 2014 rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hielt mit Verfügung vom 9. Mai 2014 fest, dass sie nur für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Modalitäten der Durchführung der Hausdurchsuchung vom 22. April 2014 zuständig sei (Art. 49 Abs. 2 StPO) und eröffnete diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 1. September 2014 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass die Fesselung der Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. April 2014 unrechtmässig war. Sie sprach den Beschwerdeführern eine Genugtuung von je Fr. 100.-- zu. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab. 
 
3.   
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Postaufgabe 10. Oktober 2014) führen A.________ und B.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. September 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
Die Beschwerdeführer, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennen, beanstanden in ihrer Beschwerde hauptsächlich das Verhalten der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung oder bei anderen Gelegenheiten. Mit der Begründung im angefochtenen Beschluss setzen sich die Beschwerdeführer indessen nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese bzw. der angefochtene Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli