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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_406/2009 
 
Verfügung vom 4. Juni 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
J.________ und P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
rhenusana die rheintaler krankenkasse, 
Heinrich-Wild-Strasse 210, 9435 Heerbrugg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2009. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 27. Mai 2009, worin J.________ und P.________ die Beschwerde vom 8. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2009 zurückziehen, 
in Erwägung, 
dass die - auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 20. Mai 2009 dem Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügende und daher chancenlose - Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP zufolge Rückzuges im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Juni 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub