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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.32/2003 /bmt 
 
Urteil vom 4. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Franz Dörig, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Kanton Nidwalden, 6370 Stans, Beschwerdegegner, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Kantonalen Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 6371 Stans, 
Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, Kantonsgerichtspräsident I, Dorfplatz 7a, 6370 Stans. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 51 Abs. 1 BV (Schadenersatz und Genugtuung; Gesuch um vorzeitige Edition), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, Kantonsgerichtspräsident I, vom 12. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 14. Juni 2000 stellte die Tessiner Staatsanwaltschaft ein gegen A.________ angestrengtes Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses und anderer Delikte ein. Im Rahmen dieses Strafverfahrens war A.________ vom 13. Januar bis 15. April 1993 auf Veranlassung des Verhöramtes Nidwalden in Untersuchungshaft genommen worden. 
B. 
Am 10. Juni 2002 reichte A.________ eine Klage gegen den Kanton Nidwalden beim Kantonsgericht Nidwalden ein, mit dem Begehren, es seien ihm Fr. 5'716'904.-- Schadenersatz sowie Fr. 120'000.-- Genugtuung, jeweils mit 5% Zins seit 13. Januar 1993, wegen ungerechtfertigter Haft zu bezahlen. Gleichzeitig beantragte er die Edition sämtlicher Akten des Strafverfahrens, einschliesslich der bei ihm beschlagnahmten Privat- und Geschäftsakten. Mit Rechtsantwort vom 17. September 2002 schloss der Kanton Nidwalden auf Abweisung der Klage; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Verfahren sei mindestens bis 31. Juli 2003 zu sistieren, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich nach Vorlage genügender Beweisurkunden und der erforderlichen Angaben für die Festlegung einer Genugtuung gütlich zu einigen. 
C. 
In der Folge bemühte sich der Rechtsvertreter A.________s, die Strafakten zu beschaffen. Die Tessiner Staatsanwaltschaft erklärte sich bereit, ihm Einsicht in die umfangreichen Strafakten zu geben; für eine Herausgabe der Akten sei dagegen eine entsprechende Verfügung des Zivilgerichts erforderlich. Daraufhin ersuchte A.________ das Kantonsgericht Nidwalden um vorzeitige Edition der Strafakten. 
D. 
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 sistierte der Kantonsgerichtspräsident das Verfahren bis zum 5. Juni 2003 (Disp.-Ziff. 1). Dem Begehren auf vorzeitige Edition gab er nicht statt: Der Schriftenwechsel sei zu beenden, bevor das Beweisaufnahmeverfahren eröffnet werde; gegen diese Verfügung sei kein Rechtsmittel zulässig (Disp.-Ziff. 3). 
E. 
Gegen die Abweisung des vorzeitigen Editionsbegehrens erhob A.________ am 13. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, Ziff. 3 der Verfügung vom 12. Dezember 2002 sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Begründung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
F. 
Gleichentags erhob A.________ Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden mit dem Begehren, Ziff. 3 der Verfügung vom 12. Dezember 2002 sei aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, dem Begehren um vorzeitige Edition der Strafakten durch die Tessiner Staatsanwaltschaft stattzugeben. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde bis zum Entscheid des Obergerichts über die Nichtigkeitsbeschwerde sistiert. Am 21. März 2003 wies die Kassationsabteilung des Obergerichts die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei. 
G. 
Mit Schreiben vom 9. Mai 2003 bat A.________ um Frist für eine allfällige Ergänzung seiner staatsrechtlichen Beschwerde und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 ordnete der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung die Wiederaufnahme des bundesgerichtlichen Verfahrens an. Er wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass für eine allfällige Anfechtung auch des Urteils vom 21. März 2003 die massgebenden gesetzlichen Erfordernisse zu beachten seien, namentlich Art. 89 und 90 OG. Superprovisorisch wurde angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Vollziehungsvorkehrungen betreffend die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers erfolgen dürften. 
H. 
Das Kantonsgericht Nidwalden hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Ausnahmsweise kann zusammen mit dem letztinstanzlichen Entscheid auch die Verfügung oder Entscheidung einer unteren kantonalen Instanz mitangefochten werden (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 111 Ia 353; bestätigt u.a. in BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 494 mit Hinweisen). Unzulässig ist dagegen grundsätzlich die alleinige Anfechtung des unterinstanzlichen Hoheitsakts (Walter Kälin, Staatsrechtliche Beschwerde, 2. Aufl., S. 347; Peter Ludwig, Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, ZBJV 110/1974 161 ff., insbes. S. 200). 
1.1 Ein kantonaler Entscheid ist letztinstanzlich, wenn die Rügen, die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde sind, vor keiner weiteren Gerichts- oder Verwaltungsinstanz des Kantons vorgebracht werden können bzw. wenn gegen den angefochtenen Hoheitsakt auf kantonaler Ebene kein weiteres Rechtsmittel zu Verfügung steht (BGE 126 I 257 E. 1a S. 258; 119 Ia 237 E. 2b S. 239; Kälin, a.a.O., S. 329 f.). 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 51 Abs. 1 BV) durch willkürliche Auslegung von Art. 148 des Nidwalder Gesetzes über den Zivilprozess vom 20. Oktober 1999 (Zivilprozessordnung; im Folgenden: ZPO/NW). Diese Rügen können grundsätzlich mit Nichtigkeitsbeschwerde an die Kassationsabteilung des Obergerichts geltend gemacht werden (vgl. Art. 248 Ziff. 4 und 7 ZPO/NW: Nichtigkeitsgründe der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Rechtsanwendung). Die Nichtigkeitsbeschwerde steht auch gegen prozessleitende Entscheide offen, wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht, d.h. unter der gleichen prozessualen Voraussetzung wie die staatsrechtliche Beschwerde (nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 87 Abs. 2 OG). 
 
Dies wird durch das Urteil des Obergerichts bestätigt. Darin wird festgehalten, dass die Nichtigkeitsbeschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 12. Dezember 2002 - bei Vorliegen besonderer Umstände und Rügegründe gegen verfahrensleitende Verfügungen offen stehe. Das Obergericht trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nur deshalb nicht ein, weil kein schwer wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe und sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen lasse, welcher der Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 248 ZPO/NW der Beschwerdeführer mit welcher Begründung als verletzt rüge. Das Obergericht überprüfte hilfsweise auch, ob die angefochtene Verfügung auf willkürlicher Rechtsanwendung beruhe. Es verneinte Willkür im Ergebnis, weil der Beschwerdeführer zur Abfassung seiner Rechtsschriften nicht auf das prozessrechtliche Instrument der vorzeitigen Edition angewiesen sei, da ihm der Zugang zu seinen Akten nicht verweigert werde. Schliesslich verneinte das Obergericht auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil Beweisverfügungen und -beschlüsse nicht begründet werden müssten und nicht in materielle Rechtskraft erwüchsen. 
 
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2002 nicht kantonal letztinstanzlich. Sie kann somit nicht isoliert mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, sondern höchstens gemeinsam mit dem letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts. 
1.2 Der Beschwerdeführer hat nur die verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 2002 angefochten. Dagegen hat er, trotz ausdrücklichen Hinweises in der bundesgerichtlichen Verfügung vom 20. Mai 2003, das Urteil der Kassationsabteilung des Obergerichts vom 21. März 2003 und damit den Entscheid der kantonal letzten Instanz nicht angefochten. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden 
 
Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Beschwerdeführer, aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichts, gar nicht verpflichtet gewesen wäre, ein weiteres kantonales Rechtsmittel zu ergreifen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nicht auf die Richtigkeit dieser Rechtsmittelbelehrung vertraut, sondern vertrat selbst die Auffassung, die Nichtigkeitsbeschwerde sei zulässig (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2 S. 3) und hat von diesem Rechtsmittel auch Gebrauch gemacht. 
2. 
Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 156 und 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, Gerichtspräsident I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: