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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_107/2010 
 
Urteil vom 4. Oktober 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
handelnd durch Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietstreitigkeit, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus vom 25. August 2010. 
In Erwägung, 
dass der Kantonsgerichtspräsident des Kantons Glarus auf Klage des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 25. August 2010 die Begehren um Nichtigerklärung der Kündigungen und um Feststellung der Ungültigkeit der Kündigungen abwies und festhielt, dass keine Erstreckungen gewährt würden; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Eingaben einreichte, die eine vom 10. und die andere vom 17. September 2010, aus denen sich ergab, dass er den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollte; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. und 17. September 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Oktober 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin