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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_583/2007 
 
Urteil vom 4. Dezember 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 20. Januar 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. September 2005 lehnte die IV-Stelle Luzern das Rentengesuch der C.________ (geboren 1948) mangels rentenbegründender Invalidität ab. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 2. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit einer als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) lässt C.________ nebst der Abgabe von Hilfsmitteln die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ (MEDAS) vom 7. Juli 2005 (Art. 72bis IVV; zu deren Stellung vgl. BGE 123 V 175) - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 54,5 % erwerbstätig und zu 45,5 % im Haushalt tätig wäre, dass sie im erwerblichen Bereich in der bisherigen sowie in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und im Teilbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 17,7 % bestehe. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann ohnehin nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier indessen nicht. 
2.2 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Teilbereich Erwerbstätigkeit stellte das kantonale Gericht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und gewährte der Versicherten einen Abzug von 10 % von den Tabellenlöhnen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 14,26 % (Valideneinkommen Fr. 27'958.-; Invalideneinkommen Fr. 20'642.-) ergab. Daraus resultierte aufgrund der gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit 54,5 % / Anteil Haushalt 45,5 %) bei einem Invaliditätsgrad von 14,26 % und 17, 7 % in den beiden Teilbereichen ein gesamthafter Invaliditätsgrad von aufgerundet 32 %. Diese Ermittlung des Invaliditätsgrades hat das kantonale Gericht entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht vorgenommen. 
2.3 Zu Recht ist das kantonale Gericht auf die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Hilfsmittel nicht eingetreten, da dieser Anspruch nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens war. 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. Dezember 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer