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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1090/2013, 6B_1091/2013, 6B_1092/2013, 6B_1093/2013, 6B_1094/2013, 6B_1095/2013, 6B_1096/2013, 6B_1097/2013, 6B_1098/2013, 6B_1099/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
6B_1090/2013  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
6B_1091/2013  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Oberlandesgericht München,  
Beschwerdegegner, 
 
6B_1092/2013  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Landgericht Traunstein,  
Beschwerdegegner, 
 
6B_1093/2013  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Staatsanwaltschaft Hamburg,  
Beschwerdegegnerinnen, 
 
6B_1094/2013  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Oberlandesgericht Hamburg,  
Beschwerdegegner, 
 
6B_1095/2013  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Generalstaatsanwaltschaft Hamburg,  
Beschwerdegegnerinnen, 
 
6B_1096/2013  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Landgericht Hamburg,  
Beschwerdegegner, 
 
6B_1097/2013  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
6B_1098/2013  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Maik Wiesner, 
Beschwerdegegner, 
 
6B_1099/2013  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerden gegen zehn Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14.-25. Oktober 2013 (Geschäfts-Nr. UE130186-195-O/U/br). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Juni 2013 mehrere Strafanzeigen ein. Mit Verfügungen vom 27. und 28. Juni sowie 1. Juli 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Anzeigen nicht an die Hand unter anderem mit der Begründung, die angezeigten Sachverhalte seien nicht genügend substanziiert worden. Dagegen gerichtete Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich mit zehn Beschlüssen vom 14., 18., 21., 22., 24. und 25. Oktober 2013 ab (Geschäfts-Nr. UE130186-195-O/U/br). Die Beschwerdeführerin reicht beim Bundesgericht zehn Beschwerden mit einem identischen Inhalt ein. Sie stellt den Antrag, die Verfahren seien zu eröffnen und die Täter zu verurteilen. 
 
 In einer Beschwerde ist anzugeben, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügen die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht. Sie schildert lediglich die Angelegenheit aus ihrer Sicht, führt indessen nicht konkret aus, was an den angefochtenen Beschlüssen ihrer Ansicht nach falsch sein soll. Auf die Beschwerden ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn