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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_34/2020  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, 
Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Vizepräsidentin, vom 9. Dezember 2019 (STK 2019 54). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juni 2019 wurde A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 750.- verurteilt. A.________ erklärte gegen dieses Urteil Berufung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht Schwyz das Gesuch um amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ab. 
 
Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Kantonsgerichts. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern macht bloss geltend, aufgrund seiner prekären finanziellen Lage müsse ihm ein unentgeltlicher Verteidiger beigegeben werden. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Das schadet ihm insofern nicht, als die Kantonsgerichtsvizepräsidentin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, dass es sich beim Strafverfahren gegen ihn um einen Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO handelt, in dem er keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung hat. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi