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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 841/05 
 
Urteil vom 5. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine 
 
Parteien 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 29. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene P.________ war vom 22. Juni 1998 bis zur Entlassung aus gesundheitlichen Gründen auf Ende Juni 2004 als Steinhauer bei der Firma X.________ AG angestellt. Am 29. März 2004 meldete er sich wegen Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zug klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zwecke insbesondere den Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 3. Mai 2004 sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin vom 11. Mai 2004 ein. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb sie mit Verfügung vom 9. Februar 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnte, während sie mit Verfügung vom gleichen Tag Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährte. An der Verweigerung einer Rente hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. April 2005 fest. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug den Einspracheentscheid vom 26. April 2005 auf und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. Juni 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. September 2005). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 
 
Während P.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c dieses Gesetzes gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
2. 
Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) anwendbar. 
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), und die zulässigen Abzüge von den herangezogenen Tabellenlöhnen (BGE 126 V 79 Erw. 5b), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 Erw. 2, 105 V 156 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig sind des Weiteren die Erwägungen über den sozialversicherungsrechtlich massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
3.1 Die Vorinstanz hat einlässlich und mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, festgestellt, dass der Versicherte umfassend medizinisch abgeklärt wurde und hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit auf die Beurteilung des Neurochirurgen Dr. K.________ abzustellen ist. Strittig hingegen ist deren Interpretation. Im Arztbericht vom 3. Mai 2004 wird eine Leistungsfähigkeit von 75-80 % attestiert. Zusätzlich erwähnt Dr. K.________, dass 6 Stunden Arbeit pro Tag möglich seien. Die Vorinstanz schliesst hieraus, dass entsprechend der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (41.7 Stunden) von einer Arbeitsfähigkeit von 72 % auszugehen sei. Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden, setzt sie doch voraus, dass sich der Arzt hätte bewusst sein müssen, dass 6 Stunden Arbeit am Tag bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden exakt einer 72%igen Arbeitsfähigkeit entsprechen. In seiner Bemerkung unter Ziff. 2.2.2. hält er jedoch fest: "Siehe oben, bei 6 Stunden Arbeit pro Tag entspricht dies etwa 75-80 % Leistungsfähigkeit". Dieser und der Formulierung unter Ziff. 2.2.1.: "6 Stunden pro Tag [sollten] möglich sein", ist zusätzlich zu entnehmen, dass der Arzt von einer Grössenordnung von ca. 6 Stunden ausging, was durch die angegebene Spannweite von 75 % bis 80 % Leistungsfähigkeit bestätigt wird. Die Annahme eines absoluten Wertes ist in diesem Kontext somit nicht gerechtfertigt, weshalb auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass basierend auf 6 Stunden im Tag von einer 72%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, spekulativ ist. Zudem hat Dr. K.________ auf die Zusatzfrage "Ist die von Ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit (rechte wohl: Arbeitsfähigkeit) realisierbar - ganztags mit reduzierter Leistung? - in Teilzeit mit voller Leistung?" die Antwort gegeben: "Je nach genauem Leistungsprofil der Arbeit sind beide Varianten denkbar". Dies bestätigt, dass der Beschwerdegegner nicht strikt auf 6 Stunden täglicher Arbeit begrenzt ist, sondern auch vollzeitlich, aber mit der angegebenen Leistungsfähigkeit von 75-80 %, arbeitsfähig ist. Es rechtfertigt sich daher, die Arbeitsfähigkeit auf 75 % festzulegen. 
3.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entscheidend, wobei Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2). Im vorliegenden Fall ist daher mit Blick auf den allfälligen Rentenbeginn am 1. Juni 2004 auf die Lohnsituation im Jahre 2004 abzustellen. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist mit der Vorinstanz von Einkünften in der Höhe von Fr. 62'878.- auszugehen. 
3.3 Das Invalideneinkommen ist anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzusetzen. Dabei ist praxisgemäss auf die standardisierten monatlichen Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 323 Erw. 3b/aa). Auf Grund der neu erschienen Auflage für das Jahr 2004 sind diese Daten an Stelle der Berechnung der Vorinstanz heranzuziehen. Im Jahr 2004 belief sich der Medianlohn (Zentralwert) für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche auf Fr. 4'588.- monatlich (LSE 2004 S. 53 TA1). Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 2006, Heft 6, S. 86 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4'771.52, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 57'258.24 bzw., umgerechnet auf 75 % (Erw. 3.1), Fr. 42'943.70. Von diesem Betrag ist nach der Rechtsprechung gegebenenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Lohn eines gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in der Regel unter dem Durchschnittswert liegt (BGE 126 V 78 Erw. 5a/aa). Im vorliegenden Fall wurde zu Recht ein Leidensabzug in der Höhe von 10 % vorgenommen. 
3.4 Bei einer Reduktion um 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 38'649.30 und - verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'878.- (Erw. 3.2 hievor) - demzufolge ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (BGE 130 V 122 Erw. 3.2). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. September 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: