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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_261/2011 
 
Urteil vom 5. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1958 geborene W.________ arbeitete bis 1988 als Drogistin und danach als Dokumentationsmitarbeiterin. Ab 1990 besuchte sie die Maturitätsschule X.________ und schloss diese im Jahre 1994 mit der Matura Typus D ab. Danach war sie bis Oktober 1995 temporär an diversen Arbeitsstellen erwerbstätig. Im Juli 1995 erlitt W.________ einen Zeckenbiss und im November 1996 eine Hirnblutung. 
 
Im März 1997 meldete sich W.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern liess zur Ermittlung des Gesundheitszustandes unter anderem durch die Medizinische Abklärungsstelle des Zentrums für versicherungsmedizinische Begutachtung (ZVMB GmbH; MEDAS) ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten erstellen (Expertise vom 9. Februar 2006) und gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Juni 2006 die Beeinträchtigung im Haushalt ermitteln. Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 31 Prozent den Anspruch auf Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2008 fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Januar 2009 gut und wies die Sache zur Festlegung des Invaliditätsgrades gestützt auf einen Einkommensvergleich im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. 
A.b Mit Verfügungen vom 11. Mai 2010 sprach die IV-Stelle W.________ bei einem Invaliditätsgrad von 49 Prozent mit Wirkung ab 1. März 1997 eine Viertelsrente zu. 
 
B. 
Hiegegen liess W.________ Beschwerde erheben und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde nach vorgängiger Ankündigung einer eventuellen reformatio in peius mit Entscheid vom 2. März 2011 ab und änderte die Verfügung vom 11. Mai 2010 dahingehend ab, dass die Versicherte erst mit Wirkung ab 1. August 2000 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 
 
C. 
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, währenddem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf eine Stellungnahme verzichtet und sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lässt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund des ab dem 1. Januar 2003 geltenden ATSG und der am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision sowie am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. Richtig dargelegt wurden im angefochtenen Entscheid ferner die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Invalidenrentenanspruchs sowie die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode. 
 
3. 
3.1 Gestützt auf die Angaben der Versicherten, wie sie im Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Juni 2006 festgehalten wurden, stellte das kantonale Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit von 1996 bis 2000 ein Studium (Germanistik, Medienwissenschaften und Italienisch) absolviert hätte. Im Hinblick darauf habe sie sich im Jahre 1996 an der Universität Bern immatrikuliert. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sie in der Zeit bis zum hypothetischen Studienabschluss im Jahre 2010 keinen oder höchstens einen geringen Verdienst erzielt hätte, weshalb bis dahin kein Rentenanspruch bestehe. 
Aufgrund der Äusserungen der Versicherten gegenüber der IV-Stelle Freiburg vom 5. August 1997 und den damit weitgehend übereinstimmenden Angaben gemäss Abklärungsbericht Haushalt nahm das kantonale Gericht an, dass diese im Gesundheitsfall nach Abschluss des Studiums auf den 1. August 2000 hin wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. 
 
3.2 Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Sachverhaltsfeststellungen, die von der Beschwerdeführerin als solche nicht in Frage gestellt werden, auch sonst nicht offensichtlich unrichtig erscheinen und damit für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 BGG). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz den Rentenbeginn auf den 1. August 2000 festgesetzt und auf diesen Zeitpunkt hin einen Einkommensvergleich vorgenommen. 
 
4. 
4.1 Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG heranzuziehenden hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ging die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Versicherten gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Juni 2006 davon aus, dass diese nach Abschluss des Studiums eine Tätigkeit als Gymnasiallehrerin/Journalistin aufgenommen hätte. Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid deckt sich dies mit den Angaben im Bericht über die Berufsberatung vom 5. August 1997, wonach die Beschwerdeführerin ohne Invalidität Erziehungswissenschaften, schulische Heilpädagogik, Sozialpädagogik oder etwas ähnliches in Kombination mit Sprachen studiert hätte. Wegen der Ungewissheit der Erfüllung des hypothetischen Sachverhalts (erfolgreicher Abschluss des Studiums, Situation auf dem Arbeitsmarkt) setzte das kantonale Gericht das Valideneinkommen - in Übereinstimmung mit der IV-Stelle - aufgrund eines ermittelten Durchschnittswerts aus den Berufsfeldern Gymnasiallehrerin/Journalistin fest. 
 
4.2 Das Einkommen als Gymnasiallehrerin berechnete die Vorinstanz anhand der "Gehaltsklassentabelle 2000 Lehrkräfte ab 1.8.2000" des Personalamtes des Kantons Bern («http://www.erz.be.ch»). In Abweichung von der IV-Stelle stellte sie dabei nicht auf die Vorstufe 02 (Fr. 82'203.-), sondern auf das Grundgehalt der Gehaltsklasse 15 (Gymnasium, Fachmittelschule) von Fr. 89'557.- (Fr. 6'889.- x 13) ab. 
 
Zur Berechnung des hypothetischen Einkommens als Journalistin ging das kantonale Gericht vom Mindestlohn im ersten Berufsjahr in der Stadt Bern gemäss Anhang 1 zum Gesamtarbeitsvertrag 2000 für Journalistinnen/Journalisten, Verband Schweizer Presse, Mediengewerkschaft comedia («http://www.comedia.ch/uploads/media/GAV2000_deutsch.pdf») von monatlich Fr. 5'400.- aus. Dabei stützte es sich auf Ziff. 1a von Anhang I, wonach als Berufsjahre alle Jahre anerkannt werden, in denen eine Journalistin in fester Anstellung oder freier Mitarbeit nachweislich in Haupterwerbstätigkeit für den redaktionellen Teil von Medienprodukten Beiträge hergestellt oder redaktionell bearbeitet hat. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 noch über keine anrechenbare Haupterwerbstätigkeit im Journalistikbereich verfügt hätte - was für die Einordnung in eine höhere Kategorie indessen notwendig gewesen wäre - setzte die Vorinstanz das hypothetische Einkommen auf Fr. 70'200.- (Fr. 5'400.- x 13) fest. 
 
Aus dem Durchschnittwert der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ermittelte das kantonale Gericht ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 79'879.- (Fr. 89'557.- + Fr. 70'200.- : 2). 
 
4.3 Das Invalideneinkommen berechnete das kantonale Gericht auf der Basis der Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2000, TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4). Bei einer Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden und einem Brutto-Monatslohn von Fr. 3'658.- resultiere ein Jahreslohn von Fr. 45'871.30 (Fr. 3'658.- : 40 x 41.8 x 12). Nach Vornahme eines behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 Prozent legte es das Invalideneinkommen auf Fr. 41'284.- fest. 
 
4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'879.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'284.- resultierte eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'595.-, was einem Invaliditätsgrad von 48 Prozent und damit einem Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung entspricht. 
 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor Vorinstanz hinsichtlich der Bestimmung des Valideneinkommens gerügt, aufgrund der im Kanton Bern massgebenden Regelung werde das Grundgehalt der Lehrkräfte durch einen Erfahrungsanteil ergänzt, wobei sich eine bisherige anderweitige berufliche Tätigkeit mit einem Mindestbeschäftigungsgrad von 50 Prozent lohnerhöhend auswirke. Das kantonale Gericht habe jedoch ohne Begründung lediglich auf den Grundlohn einer Gymnasiallehrerin abgestellt, obwohl in den Akten berufliche Tätigkeiten, namentlich als Drogistin, im Zeitraum von 1980 bis 1995 ausgewiesen seien. 
 
5.2 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf die (lohnmindernde) Vorstufe 2 abzustellen, sondern vielmehr "wegen der grossen Ungewissheit infolge der diversen Hypothesen" vom Grundgehalt einer Gymnasiallehrerin auszugehen sei. Mit diesen Ausführungen hat sich das kantonale Gericht offensichtlich mit der Frage der lohnmindernden- und lohnerhöhenden Faktoren auseinandergesetzt und die Berücksichtigung eines Erfahrungswertes aus anderweitiger Beschäftigung mit nachvollziehbarer Begründung verneint. In den vorangehenden Erwägungen legte es zudem dar, aus welchen Gründen die berufliche Entwicklung der Versicherten im Gesundheitsfall mit zahlreichen Ungewissheiten behaftet war. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich daher als unbegründet (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). 
 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei willkürlich, bei Versicherten mit jahrelanger (anderweitiger) Berufserfahrung für die Bemessung des Valideneinkommens auf Grundlöhne abzustellen. Die Mindestlöhne der Mediengewerkschaft comedia stellten daher keine zuverlässige Berechnungsgrundlage dar, weshalb für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens im Gesundheitsfall der Lohn einer Gymnasiallehrerin zu ermitteln sei. Dabei sei gemäss Gehaltskonzept von Art. 12a des Gesetzes des Kantons Bern vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) die bisherige Berufserfahrung als lohnerhöhendes Kriterium zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). 
 
6.2 Bei der Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen handelt es sich um eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen um eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dementsprechend ist die Frage, welche hypothetischen Erwerbseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG miteinander in Beziehung zu setzen sind, eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu überprüfen ist, analog zur Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebende Tabelle ist (SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11, 9C_189/2008 E. 4.1). 
 
6.3 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 
 
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 
 
6.4 Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle einzig an, sie habe beabsichtigt Germanistik, Medienwissenschaft und Italienisch zu studieren und anschliessend eine Stelle als Lehrerin an einem Gymnasium oder als Journalistin zu suchen. Daraus ist zu schliessen, dass sie entweder den einen oder den andern Beruf gewählt, nicht aber beide gleichzeitig ausgeübt hätte. Mit dem Abstellen auf den Durchschnittswert des mutmasslichen Lohnes der beiden Berufsgruppen Gymnasiallehrerin/Journalistin ging die Vorinstanz von einer gleichzeitigen Ausübung der beiden Berufe aus, was jedoch nicht dem aktenmässig festgehaltenen Sachverhalt entspricht. Auf den Ausgang des Verfahrens bleibt dies indessen ohne Einfluss (Art. 97 Abs. 1 BGG), wie die nachstehenden Erwägungen zeigen. 
 
6.5 Aufgrund der nicht näher begründeten Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte nach Abschluss des Studiums eine Stelle als Gymnasiallehrerin oder als Journalistin gesucht, wäre die Wahrscheinlichkeit einer beruflich-erwerblichen Entwicklung im Gesundheitsfall hin zur Journalistin mit entsprechendem Einkommen gleich hoch einzuschätzen wie eine berufliche Weiterentwicklung zur Lehrerin. Über die im Abklärungsbericht Haushalt wiedergegebenen Angaben der Versicherten hinaus lassen sich den vorliegenden Akten keine Indizien in Form von konkreten Anhaltspunkten für die hypothetische Berufskarriere ohne Behinderung entnehmen. Ein erster konkreter Schritt in die eine oder andere Richtung wurde nicht unternommen. Als solchen kann insbesondere die Immatrikulation an der Uni Bern nicht gewertet werden. Auf die Tätigkeit einer Gymnasiallehrerin berief sich die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens einzig insoweit, als sie daraus auf die Berücksichtigung eines höheren massgebenden Valideneinkommens schloss. Es bleibt demnach unklar, welche Berufsrichtung sie im Gesundheitsfall effektiv einschlagen hätte. 
 
6.6 Trotz der vielen Hypothesen im Zusammenhang mit der mutmasslichen Karrierenentwicklung im Gesundheitsfall hat das kantonale Gericht - zu Gunsten der Beschwerdeführerin - das Gehalt einer Gymnasiallehrerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens mitberücksichtigt. Dies ist vertretbar und damit nicht willkürlich und wird von der Versicherten grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. 
Der Einwand der Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr auf das Fehlen von Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Erhöhung des Grundlohnes mittels Berücksichtigung von Erfahrungsstufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Die Beweiswürdigung im Allgemeinen einschliesslich der Würdigung von Indizien und fallbezogenen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
Das kantonale Gericht hat die Erfahrungszeit aus früherer beruflicher Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim hypothetischen Lohn einer Lehrkraft an einer Maturitätsschule nicht deshalb unberücksichtigt gelassen, weil sich diese aufgrund der Akten und der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht hätte ermitteln lassen. Der Hinweis in den vorinstanzlichen Erwägungen auf die grosse Ungewissheit infolge diverser Hypothesen bezog sich vielmehr auf das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine beruflich-erwerbliche Weiterentwicklung zur Gymnasiallehrerin. Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht - letztlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin - lediglich den Grundlohn einer Gymnasiallehrerin festgestellt und in lohnmässiger Hinsicht auf weitere Beweisvorkehren verzichtet hat. 
 
6.7 Das kantonale Gericht hat im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens sodann - wiederum zu Gunsten der Beschwerdeführerin - auch die Einkommenszahlen der Journalistik beigezogen. Diese Betrachtungsweise wird von der Beschwerdeführerin zu Recht dem Grundsatz nach nicht beanstandet. Ihre Kritik bezieht sich vielmehr darauf, dass die Vorinstanz auf den Lohn einer Journalistin im ersten Berufsjahr abstellte und ihre bisherige berufliche Tätigkeit damit nicht als lohnerhöhenden Faktor wertete. 
 
Für die Ermittlung des Validenlohnes ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: 1. August 2000) überwiegend wahrscheinlich darstellte (BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224; Urteil 9C_986/2009 vom 11. November 2010). Damals wäre die Beschwerdeführerin als Gesunde mit abgeschlossenem Studium frühestens im ersten Berufsjahr als Journalistin gestanden. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts, welche sich auf den Gesamtarbeitsvertrag 2000 für Journalistinnen und Journalisten abstützen, ist für die Einordnung in eine höhere Lohnkategorie eine Haupterwerbstätigkeit im Bereich Journalistik erforderlich. Eine solche hätte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht mitgebracht. Indem sie sich darauf beschränkt zu behaupten, der von der Vorinstanz beigezogene Gesamtarbeitsvertrag bilde keine zuverlässige Grundlage für die Bestimmung des mutmasslichen Lohnes, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid substanziiert zu befassen, vermag die Versicherte keine willkürliche Betrachtungsweise zu begründen. Ihre Kritik erweist sich auch deshalb als unbegründet, weil das kantonale Gericht nicht einfach den Grundlohn des ersten Berufsjahres im Bereich Journalistik von jährlich Fr. 70'200.- als Valideneinkommen übernahm, sondern dieses auf Fr. 79'879.- veranschlagte. 
 
6.8 Zusammenfassend kann dem kantonale Gericht keine Bundesrechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn es angesichts der ungewissen beruflich-erwerblichen Weiterentwicklung im Gesundheitsfall für den Kanton Bern massgebende Angaben zu den Grundlöhnen der Berufsbereiche Lehrer in Maturitätsschulen und Journalistik miteinander verglich und das hypothetische Valideneinkommen schliesslich auf Fr. 79'879.- festsetzte. 
 
7. 
7.1 Mit Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens beanstandet die Beschwerdeführerin einzig den vorinstanzlichen Abzug vom Tabellenlohn von 10 Prozent als willkürlich und verlangt einen Abzug von mindestens 20 Prozent. 
 
7.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 Prozent zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). 
 
7.3 Wie die Vorinstanz grundsätzlich verbindlich festgestellt hat, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des ärztlich umschriebenen Anforderungsprofils an den Arbeitsplatz (gemäss MEDAS-Gutachten sind einfache, repetitive, intellektuell nicht zu anspruchsvolle Tätigkeiten ohne weitere Einschränkungen ganztags zumutbar, während Tätigkeiten, die eine anspruchsvolle gesprochene und geschriebene verbale Kommunikation erfordern, nicht in Frage kommen) Rechnung getragen. Bereits in der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschränkungen können nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil 8C_75/2008 vom 14. November 2008 E. 4.3). Erfordern bestimmte Arbeitsplätze Eigenschaften, welche die Beschwerdeführerin nicht mit sich bringt oder die ihr nicht zumutbar sind (Lärmexposition, Arbeiten unter Druck, vorwiegend am PC auszuübende Tätigkeiten, persönliche oder telefonische Kundenkontakte), fallen diese ausser Betracht. Im Totalwert über alle Branchen sind im Anforderungsniveau 4 genügend intellektuell weniger anspruchsvolle Stellen enthalten, welche ihr trotz der genannten Einschränkungen zumutbar sind. Die Schwierigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, stellt kein Kriterium dar, welchem im Rahmen eines Abzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen wäre. Das Alter ist nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert, wovon mit Bezug auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 48 jährige Versicherte nicht auszugehen ist. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Der Abzug umfasst nur die unmittelbar leidensbezogenen arbeitsmarktlichen Nachteile, wozu vorliegend namentlich die über die ärztliche Bezeichnung des massgebenden Pensums (hier: 100 Prozent) hinausgehende Einschränkung zufolge des verminderten Rendements pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise der Beschwerdeführerin zu zählen ist. Soweit das kantonale Gericht unter Berücksichtigung der Einschränkungen in einem Vollzeitpensum einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 Prozent vorgenommen hat, liegt mit Bezug auf die zu berücksichtigenden Umstände weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber- oder -unterschreitung vor. Bei einem 10 prozentigen Abzug ergibt sich das von der Vorinstanz bemessene Invalideneinkommen von Fr. 41'284.-. Ein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente ist somit nicht ausgewiesen. 
 
8. 
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Juli 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Hofer