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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_34/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_190/2017 vom 8. Juni 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 8. Juni 2017 hat das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Verfahren 1B_190/2017). 
 
2.  
 
2.1. Mit Schreiben vom 23. August 2017 ersucht A.________ darum, das Urteil vom 8. Juni 2017 zu revidieren.  
 
2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.  
 
2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Es habe zum einen festgehalten, dass er am 18. Juni 2015 gegen den Gemeindeschreiber von Schwellbrunn eine Strafanzeige eingereicht, und zum andern, dass er diesem Nötigung, Erpressung und eventuell Amtsmissbrauch vorgeworfen und eine Forderung von Fr. 5'825.75 geltend gemacht habe. Dies treffe nicht zu. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Anzeige vom 18. Juni 2015 gegen den von seiner Mutter bestellten Willensvollstrecker B.________ richte und wegen des Vorwurfs der Sachentziehung erfolgt sei.  
Die vom Gesuchsteller kritisierten Feststellungen ergeben sich aus dem Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 31. Januar 2017 und waren für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wie daraus hervorgeht, handelt es sich bei B.________ um den Gemeindeschreiber von Schwellbrunn. Ein Versehen liegt insofern nicht vor. Zudem wird im beanstandeten bundesgerichtlichen Urteil nicht festgestellt, dass sich die Vorwürfe der Nötigung, der Erpressung und eventuell des Amtsmissbrauchs aus der besagten Anzeige ergäben, sondern lediglich, dass der Gesuchsteller sie (im Laufe des Verfahrens) erhoben habe, was dieser denn auch nicht bestreitet. Schliesslich legt der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern die genannten Umstände mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens erheblich sein sollen, wie dies Art. 121 lit. d BGG voraussetzt. 
Im Übrigen kritisiert der Gesuchsteller das Urteil vom 8. Juni 2017 inhaltlich, ohne einen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund geltend zu machen. 
 
3.   
Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen. 
Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da sich sein Rechtsbegehren als aussichtslos erweist, ist der Antrag abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände erscheint dennoch gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold