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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 272/02 
 
Urteil vom 6. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
M.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Advokat Christof Enderle, Hauptstrasse 54, 4153 Reinach BL, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 
4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Liestal 
 
(Entscheid vom 8. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, Jahrgang 1956, ist Mutter einer 1977 geborenen Tochter und von A.________, eines 1981 geborenen, schwer geistig und körperlich behinderten Sohnes. Sie lebt seit 1995 von ihrem Ehemann getrennt. In beruflicher Hinsicht hat sie jeweils nur während wenigen Monaten als Hilfsarbeiterin in diversen Firmen gearbeitet. Am 12. Juni 1997 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Diese zog einen Arztbericht von Frau Dr. med. S.________, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 1997 bei, liess die Versicherte von Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (24. November 1997) und einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (16. Dezember 1997). Mit Verfügung vom 13. Januar 1999 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft M.________ eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrenten ab 1. Juni 1996 zu, wobei davon ausgegangen wurde, dass M.________ unter anderem aus finanziellen Gründen als Gesunde voll erwerbstätig sein würde und die aktuell von der Versicherten übernommene Betreuung des Sohnes nur vorübergehender Natur sei, bis eine angemessenere Lösung gefunden werden könne. 
Im Februar 2000 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Gleichzeitig nahm M.________ eine Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von ca. 35 % eines Vollpensums auf. Es wurde wiederum eine Begutachtung bei Dr. med. W.________ (Gutachten vom 28. August 2000) und eine Haushaltabklärung (Bericht vom 18. Januar 2001) durchgeführt. Gestützt auf diese Abklärungen betrachtete die IV-Stelle M.________ nunmehr als im Gesundheitsfall zu 35 % berufstätige Versicherte. Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Invalidenrente per 31. Juli 2001 auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 13 % betrage, wobei in erwerblicher Hinsicht im Rahmen der 35 %igen Tätigkeit keine Einschränkung zu verzeichnen sei und die Einschränkung im Haushalt 20 % betrage (Verfügung vom 1. Juni 2001). 
B. 
M.________ liess hiegegen beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr wie bis anhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 8. Februar 2002 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ an dem im kantonalen Verfahren erhobenen Begehren festhalten; ferner sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten mit zusätzlichem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG und art. 27 IVV) sowie die Grundsätze der Revision der Rente gemäss Art. 41 IVG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
1.3 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Im vorliegenden Fall ist insbesondere streitig, nach welcher Methode die Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. Während Verwaltung und Vorinstanz die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Tätigkeitsanteil von 35 % eingestuft und demgemäss die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorgenommen haben, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei nach wie vor als voll erwerbstätig zu qualifizieren, und die Invalidität sei nach der Einkommensvergleichsmethode festzusetzen. 
2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, - was je zu einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, spezifische Methode, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). 
2.2 Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2001 und der Entscheid vom 8. Februar 2002 stützen sich insbesondere auf die im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 18. Januar 2001 gemachten Aussage der Beschwerdeführerin, im jetzigen Zeitpunkt (mit A.________) könnte und möchte sie nicht mehr als 2 bis 3 Stunden am Tag arbeiten. Es sei auch in Zukunft nicht vorgesehen, A.________ in ein Heim oder eine andere Betreuung zu geben. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach geäussert hat, nur noch ihren schwer behinderten Sohn betreuen zu wollen. Eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausser Haus könne sie sich nicht vorstellen. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 28. August 2000 (Dr. med. W.________) ergibt sich denn auch, dass die Versicherte zu ihrem schwer behinderten Sohn eine sehr gute Beziehung hat und dass sie mit der Betreuung zurechtkommt. Insofern hat sich die Situation gegenüber derjenigen der ursprünglichen Rentenzusprechung geändert, als man davon ausging, dass A.________ nur auf Zusehen hin von seiner Mutter betreut werde, weil diese hiezu gar nicht in der Lage sei. In beweisrechtlicher Hinsicht ist auch zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin den Haushaltsbericht am 18. Januar 2001 eigenhändig unterzeichnet und die Richtigkeit der darin angeführten Angaben bestätigt hat. Wenn sie später, nunmehr in Kenntnis der Konsequenzen ihrer Aussagen für die Rentenberechtigung, diese zu relativieren versucht, ist dies entsprechend zu würdigen. Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte sich auch im Gesundheitsfalle in erster Linie der Betreuung ihres Sohnes gewidmet, ist daher nicht zu beanstanden. 
2.3 Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf ein Erwerbseinkommen angewiesen ist, nichts zu ändern. Ginge sie einem vollen ausserhäuslichen Erwerb als Hilfsarbeiterin nach, würde sie ein - allerdings tiefes - Einkommen erzielen. Auf der andern Seite müsste sie, um die Betreuung ihres schwer behinderten Sohnes sicherzustellen, eine Drittperson oder eine Institution mit dieser Aufgabe beauftragen. Daraus erwüchsen ihr Kosten, welche ihr als Hilfsarbeiterin erzielbares Einkommen übersteigen dürften. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin würde sich im Gesundheitsfalle aus sozialen Gründen gezwungen sehen, einer ausserhäuslichen vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie daraus - im Ergebnis - keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen könnte. Auch die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit als Raumpflegerin bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank kann zu keiner anderen Erkenntnis führen, übt sie diese doch genau während der Abendstunden aus, während welchen die erwachsene Tochter bei ihrem behinderten Bruder bleiben kann. 
3. 
3.1 Gemäss Gutachten von Dr. med. W.________ vom 28. August 2000 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 1997 in keiner Wiese verschlechtert, sondern eher teilweise gebessert. Das damals chaotische, unstrukturierte Denken und die Verhaltensauffälligkeit seien heute einer gewissen gereifteren Denk- und Verhaltensweise gewichen. Sie sei wesentlich ruhiger, weniger sprunghaft und wirke gesamthaft psychisch auch etwas stabiler. Es könne ihr aus psychiatrischer Sicht eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit von vier Stunden täglich zugemutet werden. Damit besteht im erwerblichen Bereich keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Geht man wie unter Erwägung 2 hievor ausgeführt davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde lediglich zwei bis drei Stunden täglich einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, liegt dies im Rahmen der ärztlich als zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit. 
3.2 Die IV-Stelle hat die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 18. Januar 2001 auf 20 % geschätzt. Dieser Beurteilung erwuchs im Beschwerdeverfahren keine Opposition. Geht man mit Verwaltung und Vorinstanz von einer Haushaltstätigkeit im Rahmen von 65 % aus, errechnet sich daraus eine Gesamtinvalidität von 13 %, womit die Invalidenrente zu Recht per Ende Juli 2001 aufgehoben wurde. 
4. 
Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar als unbegründet, aber nicht geradezu als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung wenn nicht notwendig, so doch geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Christof Enderle für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 1'462.80 (gemäss dessen Kostennote vom 16. September 2002, einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: