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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_647/2019  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Anschuldigungen); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 30. April 2019 (BK 19 158). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft am 11. März 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 30. April 2019 ab. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Die Schweiz enthalte ihr, angestiftet durch den Bundeskanzler von Österreich, ein Erbe vor. Ihrer Anzeige sei Rechnung zu tragen. Es gehe um Amtsmissbrauch, arglistige Täuschung und Urkundenfälschung. 
 
2.   
Es kann offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Ihrer Eingabe ist nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu entnehmen, dass und inwieweit der angefochtene Beschluss willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill