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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 57/02 
 
Urteil vom 6. August 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
K.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Krizaj, Schwimmbadstrasse 8, 8302 Kloten, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland, Bankstrasse 36, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Beschluss vom 14. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 14. Juli 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von K.________ gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) vom 9. Juli 1997 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks Neuberechnung der ab April 1997 zugesprochenen Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückwies; diese wurde zugleich verpflichtet, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde des K.________ hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Juli 2000 sowie die Verfügung vom 9. Juli 1997 auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie die Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen, d.h. abweichend von den vorinstanzlich dargelegten Grundsätzen, neu berechne. Auf das Begehren um Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für das kantonale Verfahren trat das Gericht mangels bundesrechtlicher Anspruchsgrundlage nicht ein (Urteil vom 27. März 2001). 
B. 
Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses stellte K.________ in der Folge beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 8'325.- (Eingabe vom 21. August 2001). Das Gericht trat auf das Rechtsbegehren mit der Begründung nicht ein, zufolge diesbezüglichen Nichteintretens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Urteil vom 27. März 2001 sei der kantonale Entscheid vom 14. Juli 2000 hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 700.- in Rechtskraft erwachsen, und eine prozessuale Revision falle wegen verspäteter Geltendmachung eines Revisionsgrundes ausser Betracht (Beschluss vom 14. Februar 2002). 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht lässt K.________ beantragen, der Beschluss vom 14. Februar 2002 sei aufzuheben, und es sei das kantonale Gericht anzuweisen, auf die Eingabe vom 21. August 2001 einzutreten. 
 
Am 15. März 2002 hat die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Sache dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Beurteilung überwiesen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage bestimmt sich danach, ob der materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten über kantonales Verfahrensrecht sind daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar, unabhängig davon, ob in der Hauptsache selbst Beschwerde geführt wird (BGE 126 V 143 ff.). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde fällt somit ungeachtet dessen, dass kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren der Arbeitslosenversicherung besteht (vgl. Art. 103 AVIG), in die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 84 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Besteht für das kantonale Beschwerdeverfahren ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung (so beispielsweise nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 87 lit. g KVG und Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG) und obsiegt die Partei vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht teilweise oder vollständig, ist die Vorinstanz anzuweisen, über die Entschädigung für das kantonale Verfahren (neu) zu befinden. In den Verfahren ohne bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung entfällt eine solche Anordnung. Praxisgemäss wird die beschwerdeführende Partei bei einem im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahrensausgang wesentlichen Erfolg jedoch auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Vorinstanz eine Neuverlegung der Parteientschädigung zu beantragen (Urteile B. vom 14. August 2000 [C 28/00] und C. vom 12. Februar 2001 [B 43/00]). Zu einem solchen Hinweis bestand für das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 27. März 2001 kein Anlass, nachdem der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen Entscheid vom 14. Juli 2000 bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Nach Art. 32 Abs. 4 und 5 OG (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 VwVG) war die Vorinstanz jedoch einzuladen, über den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Antrag zu entscheiden, was mit Erw. 4 des letztinstanzlichen Urteils vom 27. März 2001 geschehen ist. 
2.2 Der Umstand, dass kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht, führte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dazu, dass der kantonale Entscheid in diesem Punkt in formelle Rechtskraft erwachsen ist und nurmehr auf dem Wege der Revision abgeändert werden kann. Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (Zürcher Gesetzessammlung 212.81) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf einen vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Nach dem anwendbaren kantonalen Recht war die Vorinstanz daher gehalten, die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens im letztinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen. Eines neuen Antrags bedurfte es hiezu nicht, nachdem der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2000 bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, von welchem das kantonale Gericht spätestens mit der Zustellung des letztinstanzlichen Urteils vom 27. März 2001 Kenntnis erhalten hat. 
2.3 Im Übrigen wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst dann gutzuheissen, wenn mit der Vorinstanz angenommen würde, der kantonale Entscheid vom 14. Juli 2000 sei bezüglich der Parteientschädigung in Rechtskraft erwachsen und es könne darauf nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision gegeben wären. Mit dem Urteil vom 27. März 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie die Arbeitslosenentschädigung im Sinne der letztinstanzlichen Erwägungen neu festsetze. Bis dies geschehen war, blieb offen, inwieweit der Beschwerdeführer gegenüber dem kantonalen Entscheid vom 14. Juli 2000 letztlich obsiegen würde. Es darf ihm daher nicht zum Nachteil gereichen, dass er den Antrag auf Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für das kantonale Verfahren erst nach der Mitteilung der Arbeitslosenkasse vom 2. Juli 2001 stellte, mit welcher er über die nunmehr feststehende Nachzahlung von Arbeitslosenentschädigungen orientiert worden war. Er gelangte mit seinem Rechtsbegehren am 23. August 2001 (Datum Poststempel) an das kantonale Gericht und damit innerhalb der vorinstanzlich als anwendbar erachteten Revisionsfrist von 90 Tagen. 
3. 
Nach Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG dürfen einem Kanton, der nicht Partei ist, grundsätzlich keine Gerichtskosten und Parteientschädigungen überbunden werden. In Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG sowie Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG rechtfertigt sich eine Ausnahme von dieser Regel namentlich dann, wenn ein richterlicher Entscheid in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt und den Parteien dadurch Kosten verursacht hat (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 128 Erw. 4). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Vorinstanz ist ohne stichhaltigen Grund und entgegen den Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil vom 27. März 2001 auf das prozessuale Begehren nicht eingetreten, womit sie aufgrund qualifizierter Fehlerhaftigkeit ihres Entscheids den letztinstanzlichen Prozess zu verantworten hat. Der Kanton ist daher kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene Beschluss vom 14. Februar 2002 aufgehoben und es wird die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es über das Begehren um Neufestsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren materiell entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Zürich auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird zurückerstattet. 
3. 
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: