Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_801/2011 
 
Urteil vom 6. Oktober 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Einreichung verlangter Unterlagen/Nichtbezahlung Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2011. 
 
Erwägungen: 
X.________ wurde vom Migrationsamt des Kantons Thurgau aufgefordert, beim Einwohneramt seiner Wohngemeinde vorzusprechen und heimatliche Reisepässe für sich und seine Familie einzureichen. Dagegen gelangte er mit Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, welches ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, wogegen er sich am 21. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beschwerte. Dieses wies die Beschwerde am 31. August 2011 ab. 
 
Am 14. September 2011 traf beim Bundesgericht ein mit "Ernüchterungsgesuch" betiteltes, vom 5. September 2011 datiertes Schreiben von X.________ ein, das auch an verschiedene andere Amtsstellen adressiert war. Da der Sendung das Titelblatt des erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 31. August 2011 beigelegt war, wurde die Eingabe als Beschwerde gegen diesen Entscheid betrachtet. Am 14. September 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens bis am 26. September 2011 den vollständigen vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer kam der Auflage erst am 29. September 2011, nach Ablauf der Frist, nach. Da keine Gründe für die verspätete Einreichung genannt werden, ist auf die Beschwerde schon gestützt auf Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG nicht einzutreten. Sodann enthält die Beschwerdeschrift keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), lässt diese doch jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Kostenvorschusspflicht im Rekursverfahren vor seiner Vorinstanz vermissen, womit ein weiterer selbstständiger Nichteintretensgrund vorliegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller